Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913  ein

87.
Bei  der  Veranlagung  kommen  in  Betracht  besteuerte  Haushaltungen  und  seuerte
Einzelsleuernde.  ha  en

Eine  besteuerte  Haushaltung  besteht  aus  dem  Familienhaupte  (Ehemann,  Ehe-  ii

frau  usw.)  als  Haushaltungsvorstand  und  denjenigen  Familiengliedern,  die  unter
der  wirtschaftlichen  Abhängigkeit  des  ersteren  in  dessen  Haushalte  leben.  Den  leiblichen
  Kindern  werden  Stief-,  Adoptiv=  und  angenommene  Kinder  gleichgeachtet.
Kinder,  die  ihrer  Erziehung  oder  Ansbildung  wegen  außerhalb  des  Hauses  untergebracht
  sind,  gehören  mit  zur  Haushaltung.

8  8.

.  Dem  eigenen  Einkommen  des  Haushaltungsvorstandes  ist  dasienige  der  ri
zngelirlde  der  Haushaltung  insoweit  und  solange  zuzurechnen,  als  es  nicht  nach  der  da
Ziffer  2  der  selbständigen  Veranlagung  unterliegt.  e.

Insbesondere  ist  dem  Einkommen  des  Haushaltungsvorstandes  zuzurechnen
das  etwaige  besondere  Einkommen

a)  der  Ehefran  einschließlich  desjenigen  aus  dem  Vorbehaltsgut  und  aus
dem  sonst  seiner  Nutzuießung  gesetzlich  oder  vertragsmäßig  entzogenen  Vermögen
  ohne  Rücksicht  auf  das  zwischen  den  Ehelenten  bestehende  Güterrecht.

Jedoch  sind  von  dem  aus  Arbeitsverdienst  der  Ehefrau  stammenden
Einkommen,  wenn  es  500  /  nicht  übersteigt,  200  “  außer  Ansatz
zu  lassen,  sofern  das  Einkommen  des  Ehemannes  oder  beider  Eheleute
zusammen  nicht  mehr  als  1200  4  beträgt:
der  zum  Haushalte  gehörigen  Kinder  ohne  Unterschied,  ob  es  seiner
Nutzniehung  unterworsen  ist  oder  nicht.  Nicht  hinzugerechnet  wird  jedoch
der  Arbeitsverdienst  der  Söhne  bis  zu  300  und  derjenige  der  Töchter
bis  200  .;

-)  sonstiger  zum  Haushalte  gehörigen  Familienglieder,  sofern  deren  Unterhalt

  hauptsächlich  von  ihm  bestritten  wird.
2.  Von  den  Angehörigen  der  Haushaltung  (5  7  Abs.  2)  sind,  insoweit  nicht
Stenerfreiheit  nach  §  6  vorliegt,  als  Einzelsteuernde  zu  veranlagen:
a)  Ehefrauen,  wenn  sie  dauernd  vom  Ehemanne  getrennt  leben:
b)  die  in  der  Haushaltung  lebenden  verheirateten  Familienglieder  (Söhne,
Schwiegersöhne  usw.);

S