Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

K  70.  1347

Art.  104  (103).

Wer  nach  den  Bestimmungen  der  Artikel  101  bis  103  bereits  dreimal  zu  Haftstrafe
verurtheilt  worden  ist,  und  binnen  Jahresfrist  vom  Tage  der  letzten  dieser  Verurtheilungen
an  neuerdings  einen  oder  mehrere  der  in  den  Artikeln  79,  83,  85  und  87  vorgesehenen
Frevel  verübt,  beziehungsweise  in  einer  der  in  Artikel  101  Ziffer  3  angegebenen  Beziehungen
  straffällig  wird,  ist  Gewohnheitsfrevler.

Art.  105  (104).

Der  Gewohnheitsfrevel  ist  Vergehen,  und  mit  Gefängniß  von  einem  bis  zu  sechs
Monaten  zu  bestrafen.

4)  Besondere  Bestimmungen.

Art.  106  (105).

Wenn  in  einem  Bezirke  die  Verübung  von  Forstfreveln  durch  Entwendung  in  außergewöhnlicher
  Weise  überhand  nimmt,  so  kann  durch  königliche  Verordnung  für  einen  bestimmten
  Zeitraum  verfügt  werden,  daß  sowohl  innerhalb  derjenigen  Bezirke,  in  welchen
die  Forstfrevel  vorfallen,  als  auch  innerhalb  derjenigen,  in  welchen  die  gefrevelten  Gegenstände
  verkauft  zu  werden  pflegen,  jeder  Verkäufer  von  Walderzeugnissen  mit  einem  von
dem  Gemeindevorstande  seines  Wohn=  oder  Aufenthaltsortes  ausgestellten,  auf  fünf  Tage
giltigen  und  bei  dem  Verkaufe  an  die  Ortspolizeibehörde  abzuliefernden  Zeugnisse  über  den
rechtmäßigen  Erwerb  der  nach  Art  und  Größe,  Zahl  oder  Maß  bestimmten  Verkaufsgegenstände
  versehen  sein  müsse.

Eine  solche  Anordnung  ist  durch  das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt,  durch  das  betreffende
  Kreisamtsblatt  und  auf  sonstige  geeignete  Art  in  den  betreffenden  Bezirken,  sowie
in  deren  Nachbarschaft  allgemein  bekannt  zu  machen.

Art.  107  (106).
Wer  innerhalb  der  bestimmten  Bezirke  Walderzeugnisse  ohne  das  durch  Artikel  106
vorgeschriebene  Zeugniß  oder  mit  einem  durch  Zeitablauf  wirkungslos  gewordenen  Zeugnisse
verkauft  oder  zum  Verkaufe  anbietet,  ist  von  dem  Amtsgerichte  zu  einer  Geldstrafe  von

einer  Mark  achtzig  Pfennig  bis  neun  Mark  zu  verurtheilen,  vorbehaltlich  der  weiteren
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