K 70. 1347
Art. 104 (103).
Wer nach den Bestimmungen der Artikel 101 bis 103 bereits dreimal zu Haftstrafe
verurtheilt worden ist, und binnen Jahresfrist vom Tage der letzten dieser Verurtheilungen
an neuerdings einen oder mehrere der in den Artikeln 79, 83, 85 und 87 vorgesehenen
Frevel verübt, beziehungsweise in einer der in Artikel 101 Ziffer 3 angegebenen Beziehungen
straffällig wird, ist Gewohnheitsfrevler.
Art. 105 (104).
Der Gewohnheitsfrevel ist Vergehen, und mit Gefängniß von einem bis zu sechs
Monaten zu bestrafen.
4) Besondere Bestimmungen.
Art. 106 (105).
Wenn in einem Bezirke die Verübung von Forstfreveln durch Entwendung in außergewöhnlicher
Weise überhand nimmt, so kann durch königliche Verordnung für einen bestimmten
Zeitraum verfügt werden, daß sowohl innerhalb derjenigen Bezirke, in welchen
die Forstfrevel vorfallen, als auch innerhalb derjenigen, in welchen die gefrevelten Gegenstände
verkauft zu werden pflegen, jeder Verkäufer von Walderzeugnissen mit einem von
dem Gemeindevorstande seines Wohn= oder Aufenthaltsortes ausgestellten, auf fünf Tage
giltigen und bei dem Verkaufe an die Ortspolizeibehörde abzuliefernden Zeugnisse über den
rechtmäßigen Erwerb der nach Art und Größe, Zahl oder Maß bestimmten Verkaufsgegenstände
versehen sein müsse.
Eine solche Anordnung ist durch das Gesetz= und Verordnungsblatt, durch das betreffende
Kreisamtsblatt und auf sonstige geeignete Art in den betreffenden Bezirken, sowie
in deren Nachbarschaft allgemein bekannt zu machen.
Art. 107 (106).
Wer innerhalb der bestimmten Bezirke Walderzeugnisse ohne das durch Artikel 106
vorgeschriebene Zeugniß oder mit einem durch Zeitablauf wirkungslos gewordenen Zeugnisse
verkauft oder zum Verkaufe anbietet, ist von dem Amtsgerichte zu einer Geldstrafe von
einer Mark achtzig Pfennig bis neun Mark zu verurtheilen, vorbehaltlich der weiteren
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