Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

c)  Rosine  Hämmerer,  von  Malbach.
wegen  zwei  erster  kleiner,  in  Genossenchaft
  veräbter  Diebstähle,  wovon  der
eine  quallsteirt,  se  wie  wegen  Vaglrens
und  unzüchiigen  kebens  zu  Folge  eines
früberen  Strafvorbehalts,  neben  olldarlscher
  Verbindlichkeit  zum  Ersatz  des
durch  die  Olebstähle  gestlsteten  Schadens,
  und  neden  Bezohlung  ihrer  Arrest-
  Azungs=  und  #½  der  Untersuchungs-Kosten,
  über  den  erstandenen  Arrest,
wovon  ihr  eln  Theil  zur  Strafe  angevechnet
  wurde,  zu  zweimonatlicher
Juchthausstrafe  in  Ludo#igsburg  und
nachherlger  zweimonae8tlicher  Einsperrung
  in  ein  Zwongs-Arbeltshaus  verurkheilt.


Den  3o0.  Oktober  wurde:

15.  in  der  vor  dem  Oberamtsgerichte
Schorndorf  verhandelten  Untersuchungssache
  Johann  Hornung,  von  Schornbach,
  wegen  Vaglrens,  Betrugs,  Wanderbuchsfälschung
  und  oleler  in  Genessenschaft
  veräbten  kleinen  Diebstähle,  zu
sechsmonatlicher  Festungs-Arbeit  verurtheilt,
  und  wegen  der  Kesten  und  des
Ersap-Dunkts  das  Angemessene  verfüge.

Fernaer  wurde  an  demselben
Tage:

14.  ia  der  vor  dem  Oberamtsgerichte  Ellwangen

  verhandelten  Untersuchungssache

359

gegen  den  Juden  Joseph  Marr,  vulgo
Paeser,  von  Lalbach,  wegen  in  Genossenschaft
  verübten  großen  und  qualificirten
Dlebstahls,  dessen  er  als  überwiesen  angenommen,
  desglelchen  wegen  Führung
eines  Messers  In  der  Abslcht,  den  ihm
Nachellenden  von  seiner  Festmachung
ubzuschrecken,  neben  Bezahlung  der  Arrest
  ·  Azungs=  und  Untersuchungs-Kesten,
  eine  zwel  und  einbalbjährige
Zachthausstrafe  zu  Gotteszell  mit  derbem
  Willkomm  und  AUblchled  erkannt.


Ands  wurde  an  demselben  Tage:

15.  in  der  vor  dem  Oberamtsgerlchte  Crallsheim

  verhandelten  Untersuchungssache  ge-##en
  den  Schultheißen  Johann  Georg
Prhllochs,  von  Grändelhardt,  Oberamts
  Crallshelm,  der  gegen  denselben
als  Steuer-Elnbringer  vorgebrachte  Bezücht
  eines  Kassen=  Eingeiffs  als  unerwlesen
  beruhen  gelassen,  dagegen  der  Angeschuldigte
  wegen  durch  Nachläßlgkel#t
und  unordentliche  Rechnungsführung  verursachten
  Kassen-Rests,  neben  Ersatz  des
selner  Kasse  zugefägten  Schadens  und  der
sämtlichen  Untersuchungs-Kosten,  von  den
von  ihm  bekleldeten  Scellen  entlafssea,
##  Bekleldung  elner  verrechnenden  Stelle
für  unf#blg  erklärt,  und  mit  oler-Jehntäsiser
  Gefängnißstrase  belege.