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legung statistischer Notizen, Bevblketungs-Listen,
Kultur-Tabellen, und
Aallcher perlodischer Berichte;
k) die Untersochung, Bestrafung und
resp. WVorlegung der Uebertretungen
der Flnanz-Gesetze;
1) die Siraßen-Polizel, insofern es sich
von der Anlegung und Erhaltung der
Heerstraßen, Brücken= und Fluhbouten
handelt;
m) Eln: und Auswonderung der Unterthanen;
n) dle Sicherhelts= und Gesundheits-HPolizei,
insofern sie sich auf allgemeline
Anstalten des Oberamts-Be-Urks
bezleht.
s. 36.
Die Rittergues Besltzer haben die Befugnlß,
ihre Pollzel. Beborden mit Bericht
uͤber die diesen zugewlesenen Geschaͤfts-Gegenstände
zu vernehmen, und darauf nach
Maßgabe Unserer Gesetze und Werordnungen,
Emschließungen zu ertheilen, bel
deren Befolgung die gutsherrlichen Diener
fär dasjemge, was von ihnen in ibrer amtlichen
Elgenschaft geschieht, pershnlich und
den Gesetzen gemäß, verantwortlich bleiben,
woneben auch die Ritterguts-Besitzer selbst
fär die Handlungen ihrer Beamten gleich
dem Flskus, mit ihrem Vermbgen zu paften
haben.
F. 36.
Die Ernennung der O#s= Worsteher in
den ritterschaftlichen Bestzungen wird den
Guts-Bellgern insowelt, als blerüber nicht
im allgemeinen eine anderweitige gesetzliche
Bestimmung elmritt, und in dem Verbältniß
überlassen, wie dleselbe durch den
ßF. #1. des ersten Edikre vom 31. December
1818 Unsern Kreis-Regierungen belgelegt
worden ist, und nach Maßgabe des
Abschleds vom 30. Juni 1371. F. 7. noch
näher bestimmt werden wird.
J. 39.
Die ritterschaftlichen Polizei,Beamten
sind in ihren Dienst-Verhältulssen, namentlich
in Ansehung der Befählgung, Annahms
und Emlassung, Besoldung und Pensionlrung
Unsern Oberamtleuten glelchgestellt;
jedoch unterliegt der Anspruch derselben ams
eine Penston glelchfals den im H. #6. für
die Patrimonlal-Richter gerroffenen Bestlmmungen.
Josofern jedoch eln ritterschaftsicher Pelilel-Bezirk
uicht über 4% % Einwohner entbalten
sollte, kann ausn#ahmsweise die Besoldung
auf goo fl. iheils in Geld, theils
in Naturalien, neben freler Wohnung, bestimmt
werden.
Hinsichtlich des Verhälmisses der Ratsral=
zu der Geld-Besoldung findet dasjenige