Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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legung  statistischer  Notizen,  Bevblketungs-Listen,
  Kultur-Tabellen,  und
Aallcher  perlodischer  Berichte;

k)  die  Untersochung,  Bestrafung  und
resp.  WVorlegung  der  Uebertretungen
der  Flnanz-Gesetze;

1)  die  Siraßen-Polizel,  insofern  es  sich
von  der  Anlegung  und  Erhaltung  der
Heerstraßen,  Brücken=  und  Fluhbouten
handelt;

m)  Eln:  und  Auswonderung  der  Unterthanen;


n)  dle  Sicherhelts=  und  Gesundheits-HPolizei,
  insofern  sie  sich  auf  allgemeline
  Anstalten  des  Oberamts-Be-Urks
  bezleht.

s.  36.

Die  Rittergues  Besltzer  haben  die  Befugnlß,
  ihre  Pollzel.  Beborden  mit  Bericht
uͤber  die  diesen  zugewlesenen  Geschaͤfts-Gegenstände
  zu  vernehmen,  und  darauf  nach
Maßgabe  Unserer  Gesetze  und  Werordnungen,
  Emschließungen  zu  ertheilen,  bel
deren  Befolgung  die  gutsherrlichen  Diener
fär  dasjemge,  was  von  ihnen  in  ibrer  amtlichen
  Elgenschaft  geschieht,  pershnlich  und
den  Gesetzen  gemäß,  verantwortlich  bleiben,
woneben  auch  die  Ritterguts-Besitzer  selbst
fär  die  Handlungen  ihrer  Beamten  gleich
dem  Flskus,  mit  ihrem  Vermbgen  zu  paften
  haben.

F.  36.

Die  Ernennung  der  O#s=  Worsteher  in
den  ritterschaftlichen  Bestzungen  wird  den
Guts-Bellgern  insowelt,  als  blerüber  nicht
im  allgemeinen  eine  anderweitige  gesetzliche
Bestimmung  elmritt,  und  in  dem  Verbältniß
  überlassen,  wie  dleselbe  durch  den
ßF.  #1.  des  ersten  Edikre  vom  31.  December
  1818  Unsern  Kreis-Regierungen  belgelegt
  worden  ist,  und  nach  Maßgabe  des
Abschleds  vom  30.  Juni  1371.  F.  7.  noch
näher  bestimmt  werden  wird.

J.  39.

Die  ritterschaftlichen  Polizei,Beamten
sind  in  ihren  Dienst-Verhältulssen,  namentlich
  in  Ansehung  der  Befählgung,  Annahms
und  Emlassung,  Besoldung  und  Pensionlrung
  Unsern  Oberamtleuten  glelchgestellt;
jedoch  unterliegt  der  Anspruch  derselben  ams
eine  Penston  glelchfals  den  im  H.  #6.  für

die  Patrimonlal-Richter  gerroffenen  Bestlmmungen.


Josofern  jedoch  eln  ritterschaftsicher  Pelilel-Bezirk
  uicht  über  4%  %  Einwohner  entbalten
  sollte,  kann  ausn#ahmsweise  die  Besoldung
  auf  goo  fl.  iheils  in  Geld,  theils
in  Naturalien,  neben  freler  Wohnung,  bestimmt
  werden.

Hinsichtlich  des  Verhälmisses  der  Ratsral=
  zu  der  Geld-Besoldung  findet  dasjenige