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Conrad Hörcher, ven Ferchtenberg,
Oberamts Oehringen, dos von dem Gerichtebofe
zu Ellwangen unterm 30. Junl.
d. J. wegen fhrper * Verletzung und
Stdrung des Hausfriedens wider sie ge#-=sälre
(in Nro. 53. S. 538 des Staats-=und
Reglerungs = Blatts eingeräckte.)
Straf-Erkenninsß, unter Verurthellung.
der Rekurrenten in die Kosten zweiter
Instanz, lediglich bestärigt;
7. iIn der Rekurssache des Carl kudolg.
v. Reischach, von Rieih, Oberamts
Walhingen, das von dem Gerlchtshofe
zu Eßlingen unterm 15. Oktober d. J.
wlder denselben wegen wlederhelter Ueberschreltung
selner Consinatlons-Bestimmung,
wiederholten mässigen Umherstreichens
und afotischen Lebenswandels gefälme
(in Nro. 30. S. 339 des Staatsund
Reglerungs = Blats eingerückte!)
Stref-Erkenntniß hinslichrlich der Reats-Bezeichnung
und des Kostenpunkts bestäilgt,
binsichtlich der Strafbemessung.
aber abgendert und Rekarrent zu elnjährigem
Festungs-Arrest unter genauer
Aufsicht, Übrigens auch in dle Kesten
zwelter Instanz verurtheilt.
Den 24. Novembes wurde:
. In der Rekurssache des fuspendirten
Pest-Verwalters Georg Franz v. Stahl
miu Gmänd, das von dem Gerichtshofe
in Ellwangen unterm #36. Jali d. J.
wegen Dienst-Vergehen wlder denselbem
hefällte (in Nro. 6:. S. 6 10 des Staatsund
Reglerungs = Blatts eingerückke)
Straf-Erkennenß lediglich bestärigt, und.
Rekurrent in die Kosten zweiter Instanß
verfällt; sodann
9. in der Rekurssache des Frledrich Schmly,
von Hochdorf, und den Eduard Gruss,
von Hellbronn, das von dem Gerschtsbose
zu Eßlingen unterm 6. Okteberd.
J. wegen versuchter Rothzucht wider
sie gefaͤllte (in Mro. 837. S. 838 des-Staats=
und Reglerungs = Blatts elmn
gerückte) Straf-Erkenniniß, unter Verurthellung
der Rekurrenten in die Kostem
weiter Instanz, lediglich bestätigt.
Den 37. Noember wurder
0. In der Rekurssache des Matthlas Beck,
Stadebaumelsters und Färbers zu Rottenburg,
das von dem Gerichtshofe zu
Täbingen unterm 13. Jull d. J. gefällte.
(in Nro. 638. S. 616 des Staats= und
Reglerungs= Blakts elngeräckte) Straf-Erkenntniß
abgeändert, und Rekurrent
wegen außeramtlicher Belhülfe zu elner
blos formellen Rechnungs= Fälschung eines
Dritten von selner Stelle eines
Stadtbaumeisters entlassen, zu vlerzehntaͤgiger
Gefaͤngnißstrafe verurthellt, und