Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Dreizehnter  Nachtrag

zum

Statut  der  Thuͤringischen  Eisenbahngesellschaft.

Artikel  J.

Zur  Dechung  der  Kosten  der  für  nothwendig  erkannten  Erweiterung  und
Verbesserung  der  Bahnanlagen  und  Betriebseinrichtungen,  der  Herstellung  von
Doppelgeleisen,  sowie  der  Vermehrung  der  Betriebsmittel  sol-  das  im  "  ʒ.  des
Statuts  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  auf  9,000,000  Thaler  festgesetzte
Anlagekapital  um  2,250,000  Thaler  durch  Ausgabe  von  22,500  Stück  neuer
Aktien  à  100  Thaler  erhöht  werden.

Artikel  II.

Die  neuen  Aktien  werden  in  der  für  die  älteren  Aktien  und  die  datn  66
hörigen  Dividendenscheine  nebst  Talons  festgesetzten  Form  unter  Nr.  67)/568.  bis
90,067.  ausgefertigt.

Artikel  III.

Den  Inhabern  der  älteren  Stammaktien  steht  das  Recht  zu)  auf  je  vier
Aktien  die  Lieferung  einer  neuen  zum  Parikurse  zu  beanspruchen,  ebenso  den  Inhabern
  der  nach  §F.  6.  des  Gesellschaftsstatuts  ausgefertigten  drei  Staatsaktien,  zusammen
  die  Lieferung  von  5625  Stück  neuen  Aktien  zum  Parikurse  zu  verlangen.

Artikel  IV.

Jeder  Uebernehmer  einer  neuen  Aktie  hat  an  dem  von  der  Direktion  durch
öffentliche  Bekanntmachung  festzusetzenden  Termine  eine  Anzahlung  von  40  Prozent
  zu  leisten  und  empfängt  einen  auf  diesen  Betrag  lautenden  Quittungsbogen.

Die  Jahlungsaufforderung  muß  durch  dreimalige  Insertionen  in  die  statutenmäßigen
  Blätter  erfolgen,  und  zwar  dergestalt,  daß  die  erste  mindestens  sechs
Wochen,  die  letzte  mindestens  vier  Wochen  vor  dem  Zahlungstermine  stattfinden
  muß.

Artikel  V.

Diejenigen  Aktionaire,  welche  bis  zu  diesem  Zahlungstermine  das  ihnen  nach
Artikel  III.  zustehende  Recht  nicht  ausüben,  gehen  desselben  verlustig  und  die  unabgenommenen
  neuen  Aktien  werden  zum  Besten  der  Gesellschaft  verwerthet

Mr.  6667.)  r-