Pflichtteil
8
1510
1511
1513
sprechende Anwendung; an die Stelle
des Erbfalls tritt die Beendigung der
f. Gütergemeinschaft, als g. Erbteil
gilt der dem Abkömmlinge zur Zeit
der Beendigung gebührende Anteil
an dem Gesamtgut, als P. gilt die
Hälfte des Wertes dieses Anteils.
1518.
Jeder Ehegatte kann für den Fall,
daß die Ehe durch seinen Tod aufgelöst
wird, die Fortsetzung der Gütergemeinschaft
durch letztwillige Verfügung
ausschließen, wenn er berechtigt
ist, dem anderen Ehegatten
den P. zu entziehen oder auf Aufhebung
der Gütergemeinschaft zu
klagen. Auf die Ausschließung finden
die Vorschriften über die Entziehung
des P. entsprechende Anwendung.
1518.
Der ausgeschlossene Abkömmling kann,
unbeschadet seines Erbrechts, aus dem
Gesamtgute der f. Gütergemeinschaft
die Zahlung des Betrags verlangen,
der ihm von dem Gesamtgute der
ehelichen Gütergemeinschaft als P.
gebühren würde, wenn die f. Gütergemeinschaft
nicht eingetreten wäre.
Die für den Pflichtteilsanspruch
geltenden Vorschriften finden entsprechende
Anwendung. 1516, 1518.
Jeder Ehegatte kann für den Fall,
daß mit seinem Tode die f. Gütergemeinschaft
eintritt, einem anteilsberechtigten
Abkömmlinge den diesem
nach der Beendigung der f. Gütergemeinschaft
gebührenden Anteil an
dem Gesamtgute durch letztwillige Verfügung
entziehen, wenn er berechtigt
ist, dem Abkömmlinge den P. zu
entziehen. Die Vorschriften des
§ 2336 Abs. 2—4 finden entsprechende
Anwendung.
Der Ehegatte kann, wenn er nach
§ 2338 berechtigt ist, das Pflichtteilsrecht
des Abkömmlings zu beschränken,
Ehucke, Wörterbuch des Bürgerl. Geseszbuches.
785
8
1519,
1553
2303
2304
2305
2306
Pflichtteil
den Anteil des Abkömmlinges am
Gesamtgut einer entsprechenden Beschränkung
unterwerfen. 1514, 1516,
1518.
1525, 1526 f. Errungenschaftsgemeinschafft
— Güterrecht.
. Fahrnisgemeinschaft — Güterrecht.
Plichtteil §88§ 2303—2338.
Ist ein Abkömmling des Erblassers
durch Verfügung von Todeswegen von
der Erbfolge ausgeschlossen, so kann
er von dem Erben den P. verlangen.
Der P. besteht in der Hälfte des
Wertes des g. Erbteils.
Das gleiche Recht steht den Eltern
und dem Ehegatten des Erblassers zu,
wenn sie durch Verfügung von Todeswegen
von der Erbfolge ausgeschlossen
sind. 2312.
Die Zuwendung des P. ist im Zweifel
nicht als Erbeinsetzung anzusehen.
Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein
Erbteil hinterlassen, der geringer ist
als die Hälfte des g. Erbteils, so kann
der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben
als P. den Wert des an der
Hälfte fehlenden Teiles verlangen.
Ist ein als Erbe berusener Pflichtteilsberechtiger
durch die Einsetzung
eines Nacherben, die Ernennung eines
Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung
beschränkt oder ist er
mit einem Vermächtnis oder einer
Auflage beschwert, so gilt die Beschränkung
oder die Beschwerung als
nicht angeordnet, wenn der ihm hinterlassene
Erbteil die Hälfte des g.
Erbteils nicht übersteigt. Ist der
hinterlassene Erbteil größer, so kann
der Pflichtteilsberechtigte den P. verlangen,
wenn er den Erbteil ausschlägt;
die Ausschlagungsfrist beginnt
erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte
von der Beschränkung oder der Beschwerung
Kenntnis erlangt.
50