Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Pflichtteil

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1510

1511

1513

sprechende  Anwendung;  an  die  Stelle
des  Erbfalls  tritt  die  Beendigung  der

f.  Gütergemeinschaft,  als  g.  Erbteil
gilt  der  dem  Abkömmlinge  zur  Zeit

der  Beendigung  gebührende  Anteil
an  dem  Gesamtgut,  als  P.  gilt  die
Hälfte  des  Wertes  dieses  Anteils.
1518.

Jeder  Ehegatte  kann  für  den  Fall,
daß  die  Ehe  durch  seinen  Tod  aufgelöst

  wird,  die  Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft
  durch  letztwillige  Verfügung

  ausschließen,  wenn  er  berechtigt
  ist,  dem  anderen  Ehegatten

den  P.  zu  entziehen  oder  auf  Aufhebung

  der  Gütergemeinschaft  zu
klagen.  Auf  die  Ausschließung  finden
die  Vorschriften  über  die  Entziehung
des  P.  entsprechende  Anwendung.
1518.

Der  ausgeschlossene  Abkömmling  kann,
unbeschadet  seines  Erbrechts,  aus  dem
Gesamtgute  der  f.  Gütergemeinschaft
die  Zahlung  des  Betrags  verlangen,
der  ihm  von  dem  Gesamtgute  der
ehelichen  Gütergemeinschaft  als  P.
gebühren  würde,  wenn  die  f.  Gütergemeinschaft
  nicht  eingetreten  wäre.
Die  für  den  Pflichtteilsanspruch
geltenden  Vorschriften  finden  entsprechende
  Anwendung.  1516,  1518.
Jeder  Ehegatte  kann  für  den  Fall,

daß  mit  seinem  Tode  die  f.  Gütergemeinschaft

  eintritt,  einem  anteilsberechtigten

  Abkömmlinge  den  diesem

nach  der  Beendigung  der  f.  Gütergemeinschaft
  gebührenden  Anteil  an
dem  Gesamtgute  durch  letztwillige  Verfügung
  entziehen,  wenn  er  berechtigt
ist,  dem  Abkömmlinge  den  P.  zu
entziehen.  Die  Vorschriften  des
§  2336  Abs.  2—4  finden  entsprechende
  Anwendung.

Der  Ehegatte  kann,  wenn  er  nach
§  2338  berechtigt  ist,  das  Pflichtteilsrecht
  des  Abkömmlings  zu  beschränken,

Ehucke,  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Geseszbuches.

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8

1519,

1553

2303

2304

2305

2306

Pflichtteil

den  Anteil  des  Abkömmlinges  am
Gesamtgut  einer  entsprechenden  Beschränkung
  unterwerfen.  1514,  1516,
1518.

1525,  1526  f.  Errungenschaftsgemeinschafft
  —  Güterrecht.

.  Fahrnisgemeinschaft  —  Güterrecht.


Plichtteil  §88§  2303—2338.

Ist  ein  Abkömmling  des  Erblassers
durch  Verfügung  von  Todeswegen  von
der  Erbfolge  ausgeschlossen,  so  kann
er  von  dem  Erben  den  P.  verlangen.
Der  P.  besteht  in  der  Hälfte  des
Wertes  des  g.  Erbteils.

Das  gleiche  Recht  steht  den  Eltern
und  dem  Ehegatten  des  Erblassers  zu,
wenn  sie  durch  Verfügung  von  Todeswegen
  von  der  Erbfolge  ausgeschlossen
sind.  2312.

Die  Zuwendung  des  P.  ist  im  Zweifel
nicht  als  Erbeinsetzung  anzusehen.
Ist  einem  Pflichtteilsberechtigten  ein
Erbteil  hinterlassen,  der  geringer  ist
als  die  Hälfte  des  g.  Erbteils,  so  kann
der  Pflichtteilsberechtigte  von  den  Miterben
  als  P.  den  Wert  des  an  der
Hälfte  fehlenden  Teiles  verlangen.
Ist  ein  als  Erbe  berusener  Pflichtteilsberechtiger
  durch  die  Einsetzung
eines  Nacherben,  die  Ernennung  eines
Testamentsvollstreckers  oder  eine  Teilungsanordnung
  beschränkt  oder  ist  er
mit  einem  Vermächtnis  oder  einer
Auflage  beschwert,  so  gilt  die  Beschränkung
  oder  die  Beschwerung  als
nicht  angeordnet,  wenn  der  ihm  hinterlassene
  Erbteil  die  Hälfte  des  g.
Erbteils  nicht  übersteigt.  Ist  der
hinterlassene  Erbteil  größer,  so  kann
der  Pflichtteilsberechtigte  den  P.  verlangen,
  wenn  er  den  Erbteil  ausschlägt;
  die  Ausschlagungsfrist  beginnt
erst,  wenn  der  Pflichtteilsberechtigte
von  der  Beschränkung  oder  der  Beschwerung
  Kenntnis  erlangt.

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