Full text : Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

Anhang  Begriff  und  Wesen  des  „Grundkredits“
Noch  unter  VI).  Wenn,  aber  dem  Eigentümer  an  seinem  „eigenen“  Grundstück

zu

8  1113  Natur

eine  Hypothek  zustehen  kann,  so  kann  die  Hypothek  unmöglich  noch  die  rechtliche

t  „Pfandrechts“  haben;  denn  ein  Pfandrecht  setzt  1  eine  dadurch
  gesicherte  persönliche  Forderung“  voraus;  es  it  aber  begrifflich  unmöglich,
  daß  der  Grundstückseigentümer  gegen  sich  selbst  eine  perfönliche
  Forderung  habe,  sein  eigener  önlicher  Gläubiger,  sein  eigener
persönlicher  Schuldner  sei.

II.  Begriff  und  Wesen  des  Grundkredits.

Die  Bedeutung  des  Eigentum  s“  an  einem  Grundstück  ist  für  den

Eigentümer  eine  zweifache;  sie  liegt  in  dem  Nutzen,  den  ihm  gewähren:

a)  die  natürlichen  Eigenschaften  des  Grundstücks,  vermöge  deren
er  z.  B.  aus  den  Früchten  des  GErundstücks  Nahrung  gewinnen,  auf  der
Fläche  des  Grundstücks  Gebäude  errichten,  Wege  darauf  anlegen  kann,

usw.,  usw.;
b)  der  Geldwert  des  GErundstücks,  —  und  damit  haben  wir  hier
zu  tun.

Die  einfachste  Art  der  —  des  „Geldwerts“  eines  Grundstücks
durch  den  Eigentümer  st.  daß  er  das  Eigentum  an  dem  Grundstück  an  einen
anderen  überträgt  und  ich  bares  Geld  dafür  zahlen  läßt  (Verkaust,  Es  hat
„sich  aber  noch  eine  andere  Art  der  Ausnutzung  des  Geldwerts  eines  Grundstücks
entwickelt.  Der  Eigentümer  braucht  oft  nur  vorüber  Kehend  Geld  und
will  deshalb  das  Eigentum  des  Grundstücks  nicht  endgültig  fortgeben  (verkaufen);
  er  bra  5*r#  nur  einen  Teil  des  Geldwerts  des  g##-  rundstücks,
und  es  ist  z.  B.  bei  Hausgrundstücken  nicht  möglich,  einen  Teil  des  Hauses  zu
verkaufen.  Andererseits  sind  die  Besitzer  von  Geld  nicht  immer  imstande  und
willens,  ein  Grundstück  zu  erwerben.  Was  ist  da  natürlicher,  als  daß  der
Grundstücks-Eigentümer  A  zum  Geld-Besitzer  B  sagt:  „Siehe,  mein  Grundstück
ist  30  Hektar  groß;  ich  kann  es  jeden  Tag  für  30  000  Mi.  verkaufen;  ich  brauche
10  000  Mk.  auf  3  re;  gib  sie  mir  gegen  4  53  Zinsen;  ich  räume  Dir  das
Recht  ein,  wenn  ich  die  Finsen  nicht  halbjährlich  pünktlich  le  und  das
Kapital  nicht  nach  3  Jahren  zurückzahle,  das  Grundstüc  gerichtlich  verkaufen
und  Dir  aus  dem  Geldwerte  des  Grundstücks,  der  beim  Verkauf  erzielt  wird,
10  000  Mk.  zahlen  zu  gassen  (Zmanzsversteigerung  oder  das  Grundstück  (statt
es  zu  verkaufen)  gerichtlich  verwalten  und  Dir  Deine  10  000  Mk.  allmählich
aus  den  dabei  erzielten  Geld-Erträgen  (Ernte-,  Miet-,  Pachtzinsen  usw.
zahlen  zu  lassen  (Gwangsrerwaltung.  —  B  würde  dem  A  per  sönli
vielleicht  niemals  10  000  Mk.  anvertrauen  —  aber  zum
Geldwerte  des  Grundstücks,  erreichbar  durch,  „Zwangsversteigerung“
oder  „Zwangsverwaltung“  hat  er  Vertrauen  (Kredit);  er  gibt  dem  Grundstück
  unmittelbar  Kredit,  er  gibt  die  10  000  Mk.  „auf  das  Grundstück“  (Grundkredit).
  vgl.  §  1147.

III.  Rechtseinrichtungen  für  den  Grundkredit-Berkehr.

Wie  eine  Pe  Mon  in  der  Regel  nur  dann  Kredit  erhält  (Personal-Kredit),
  wenn  ihre  „Verhältnisse“  dem  Kreditgeber  bekannt  sind,  so  gibt  man
auch  auf  ein  Grundstück  in  der  Regel  nur  dann  Kredit,  wenn  man  seine
„Verhältnisse'  kennt.  Voraussetzung  jedes  „Grundkredits“  ist  die  Erkennbarkeit
  des  rishtepusten  des  Grundstücks.  Zu  diesem  Zwecke  hat  das
„deutsche  Recht“  die  öffentlichen  Grundbücher  geschaffen.  Das  Nähere  hierüber
ist  Anhang  1  zu  §  873,  Seite  943  ff.  gesagt  und  daselbst  auch  ein  Formular
eines  Grundbuchblattes“  mitgeteilt.  vgl.  auch  88  873,  875,  879,  891,
892  nebst  Noten  und  Anhängen.  —  Das  Formular  Seite  945  ff.  ergibt  in
anschaulicher  Weise,  daß  jeder,  der  auf  ein  Grundstück  Kredit  geben  will,  durch
die  ihm  nach  §  11  GBO.  zustehende  Einsicht  des  Grundbuchs  genan  erkennen  kann:

a)  worauf  er  Kredit  gibt  (indem  er  das  „Bestandsverzeichnis“,  bestehend:  aus
dem  „Verzeichnis  der  Grundstücke“  und  „der  mit  dem  Grundstücks-Eigentum
verbundenen  Rechte“  einsieht)

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