Anhang Begriff und Wesen des „Grundkredits“
Noch unter VI). Wenn, aber dem Eigentümer an seinem „eigenen“ Grundstück
zu
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eine Hypothek zustehen kann, so kann die Hypothek unmöglich noch die rechtliche
t „Pfandrechts“ haben; denn ein Pfandrecht setzt 1 eine dadurch
gesicherte persönliche Forderung“ voraus; es it aber begrifflich unmöglich,
daß der Grundstückseigentümer gegen sich selbst eine perfönliche
Forderung habe, sein eigener önlicher Gläubiger, sein eigener
persönlicher Schuldner sei.
II. Begriff und Wesen des Grundkredits.
Die Bedeutung des Eigentum s“ an einem Grundstück ist für den
Eigentümer eine zweifache; sie liegt in dem Nutzen, den ihm gewähren:
a) die natürlichen Eigenschaften des Grundstücks, vermöge deren
er z. B. aus den Früchten des GErundstücks Nahrung gewinnen, auf der
Fläche des Grundstücks Gebäude errichten, Wege darauf anlegen kann,
usw., usw.;
b) der Geldwert des GErundstücks, — und damit haben wir hier
zu tun.
Die einfachste Art der — des „Geldwerts“ eines Grundstücks
durch den Eigentümer st. daß er das Eigentum an dem Grundstück an einen
anderen überträgt und ich bares Geld dafür zahlen läßt (Verkaust, Es hat
„sich aber noch eine andere Art der Ausnutzung des Geldwerts eines Grundstücks
entwickelt. Der Eigentümer braucht oft nur vorüber Kehend Geld und
will deshalb das Eigentum des Grundstücks nicht endgültig fortgeben (verkaufen);
er bra 5*r# nur einen Teil des Geldwerts des g##- rundstücks,
und es ist z. B. bei Hausgrundstücken nicht möglich, einen Teil des Hauses zu
verkaufen. Andererseits sind die Besitzer von Geld nicht immer imstande und
willens, ein Grundstück zu erwerben. Was ist da natürlicher, als daß der
Grundstücks-Eigentümer A zum Geld-Besitzer B sagt: „Siehe, mein Grundstück
ist 30 Hektar groß; ich kann es jeden Tag für 30 000 Mi. verkaufen; ich brauche
10 000 Mk. auf 3 re; gib sie mir gegen 4 53 Zinsen; ich räume Dir das
Recht ein, wenn ich die Finsen nicht halbjährlich pünktlich le und das
Kapital nicht nach 3 Jahren zurückzahle, das Grundstüc gerichtlich verkaufen
und Dir aus dem Geldwerte des Grundstücks, der beim Verkauf erzielt wird,
10 000 Mk. zahlen zu gassen (Zmanzsversteigerung oder das Grundstück (statt
es zu verkaufen) gerichtlich verwalten und Dir Deine 10 000 Mk. allmählich
aus den dabei erzielten Geld-Erträgen (Ernte-, Miet-, Pachtzinsen usw.
zahlen zu lassen (Gwangsrerwaltung. — B würde dem A per sönli
vielleicht niemals 10 000 Mk. anvertrauen — aber zum
Geldwerte des Grundstücks, erreichbar durch, „Zwangsversteigerung“
oder „Zwangsverwaltung“ hat er Vertrauen (Kredit); er gibt dem Grundstück
unmittelbar Kredit, er gibt die 10 000 Mk. „auf das Grundstück“ (Grundkredit).
vgl. § 1147.
III. Rechtseinrichtungen für den Grundkredit-Berkehr.
Wie eine Pe Mon in der Regel nur dann Kredit erhält (Personal-Kredit),
wenn ihre „Verhältnisse“ dem Kreditgeber bekannt sind, so gibt man
auch auf ein Grundstück in der Regel nur dann Kredit, wenn man seine
„Verhältnisse' kennt. Voraussetzung jedes „Grundkredits“ ist die Erkennbarkeit
des rishtepusten des Grundstücks. Zu diesem Zwecke hat das
„deutsche Recht“ die öffentlichen Grundbücher geschaffen. Das Nähere hierüber
ist Anhang 1 zu § 873, Seite 943 ff. gesagt und daselbst auch ein Formular
eines Grundbuchblattes“ mitgeteilt. vgl. auch 88 873, 875, 879, 891,
892 nebst Noten und Anhängen. — Das Formular Seite 945 ff. ergibt in
anschaulicher Weise, daß jeder, der auf ein Grundstück Kredit geben will, durch
die ihm nach § 11 GBO. zustehende Einsicht des Grundbuchs genan erkennen kann:
a) worauf er Kredit gibt (indem er das „Bestandsverzeichnis“, bestehend: aus
dem „Verzeichnis der Grundstücke“ und „der mit dem Grundstücks-Eigentum
verbundenen Rechte“ einsieht)
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