656 Spezieller Teil.
gereicht 1) oder, wie es 8 71 ausdrückt, ob ein Bau „schädlich
oder gefährlich für das Publikum“ ist. Die Beobachtung der
Vorschriften der Baupolizeiordnungen wird gefordert und erzwungen,
um schädliche und gefährliche Bauten zu hindern,
und, wenn gleichwohl Bauten entstehen, die diesen Ordnungen
widersprechen, so sind sie schon lediglich durch diesen Wider—
spruch als schädlich und gefährlich im Sinne des 8 71 rechtlich
gekennzeichnet.2)
Über die Bedeutung der Ausdrücke „Breite“ und „Vortreten“
in baupolizeilichen Vorschriften vgl. Erk. des O#G.
vom 11. Juni 1885, Pr VBl. 6 379. Allgemein anerkannten
Regeln der Baukunst, die den Einzelvorschriften einer Baupolizeiordnung
über die Errichtung von Gebäuden zu Grunde
liegen, kommt gleich diesen Vorschriften verbindliche Geltung zu.)
Die Polizeibehörde ist rechtlich nicht behindert, in einer
Baupolizeiordnung Bestimmungen zutreffen, deren Handhabung
im einzelnen Falle dem Ermessen der Polizeibehörde
einen mehr oder minder weiten Spielraum läßt.
Daß dies Ermessen kein schrankenloses ist, vielmehr immer nur
ein pflichtmäßiges sein kann, versteht sich von selbst; sofern die
Polizeibehörde etwa dazu übergehen sollte, ihre Verfügung
nicht mehr auf polizeiliche Gesichtspunkte zu gründen, würde
einer dagegen gerichteten Klage stattzugeben und die Aufhebung
der Verfügung auszusprechen sein; die betreffende Anordnung
der Baupolizeiverordnung bliebe aber in ihrer Rechtsgültigkeit
davon unberührt.“)
Jede Baupolizeiordnung enthält daher begrifflich eine mehr
oder weniger scharf einschneidende Beschränkung der Baufreiheit.
Werden nun die Anordnungen einer Baupolizeiordnung ver
schärft, so wird die Beschränkung vergrößert, und dies schließt
stets einen Widerspruch mit jenen Anordnungen in sich, weil
bei Erlaß der letzteren eine weitergehende Einengung der Baufreiheit
zur Sicherung des öffenlichen Interesses nicht für erforderkich
erachtet ist, vielmehr die getroffenen Bestimmungen
1) § 66 aa O. 1904, Entsch. 45 405, v. Kptz Rsor.
2) Erk. d. OVG. vom 27. No- 3. Erg. 4%%
vember 1895, Pr Bl. 17 158. 4) Erk d. OVG. vom 31. Januar
2) Erk. d. OVG. vom 31. Mai 1893, Pr Bl. 14 312.