Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

Den 19. März 
in Leonberg, Reckarsulm, Tübingen, Suljz, 
Cra#lsheim, Welzheim, Blaubeuren, 
Ravensburg. 
Den :2. März 
in Valhingen, Weinsberg, Nürtingen, 
Heorb, Ellwangen, Galldorf, Wiblingen, 
Saulgau. 
Den 36. März 
in Maulbronn, Ludwigsburg, Urach, Retten- 
burg, Ulm, Riedlingen, Stadt Stuttgart. 
Den 29. März 
in Reutlingen. 
Hlerzu werden die Militärpflichtigen, an 
deren Altersklasse heuer die Reihe der Aus- 
bebung ist, nämlich die im Jahr 18.1 ge- 
bornen Jünglinge, unter den im Rekruti- 
rungs = Gesetz vom 7. August 1819 ange- 
drohten Rechtsnachtheilen hierdurch vorge- 
laden, wobel zu ihrer Belehrung folgendes 
bemerkt wird: 
1.) Jeder Militärpflichtige hat sich an 
dem Tage der Aushebung in dem 
Hauptort desjenigen Oberamtsebezirks, 
dem er nach den Bestimmungen des 
Art. 6. des Rekrutirungs-Gesetzes an- 
gehdrt, einzufinden. 
2.) Diejenigen, welche eine Befresung 
wegen Familien-Werhältnisse Cals eln- 
Age oder älteste Söhne u. s. w.) oder 
wegen Berufs (als Studirende, Schul- 
proolsoren u. s. w.) ansprechen, kbn- 
nen solche durch ihre Eltern, Vor- 
münder oder sonstige Bevollmächtigte 
geltend machen; dagegen 
5.) wird jeder, welcher bel der Aus- 
bebung nlicht erscheint, fär dlensttüch- 
tig angenommen, in so ferne seine 
Diienstuntüchtigkelt ulcht notorlsch ist. 
4.) Wer einen Befrelungsgrund bel der 
Aushebung anzuführen versäumt, kann 
solchen späterhin nicht mehr geltend 
machen; auch hat 
5.) absichtliches eder verschuldetes Weg- 
bleiben von der Aushebung die weitere 
nachthellige Folge, daß der Mlchter- 
schelnende, in so ferne lhn die Reihe 
trift, und keine Befreiung fär ihn 
nachgewiesen wird, unwl#derruflich zum 
Contingent bezelchnet, und seiner Zei#t 
mit verlängerter Dienstzeit eingereihr, 
in so ferne ihn aber die Reihe nicht 
trifft, mit Gefängnißstrase belegt wird. 
6.) Gegenwärtiger Aufruf gilt allen Milli- 
tärpflichtigen, denen keine besondere 
Ladung zugekemmen sepn sollte, be- 
sonders aber denen, welche als abwe- 
send in Nummer :o der Siuntgar- 
ter allgemeinen Anzeigen namentlich 
angeführt sind. 
Stattgart, den #5. Februar 83:22.
	        
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