Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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6.  Ueber  die  Zulässigkeit  der  Aufnahme  auf  Grund  der  Absolutorialzeugnisse  von
städtischen  Lehranstalten  und  von  Privatlehranstalten  werden  von  dem  K.  Staatsministerium  des
Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  veranlaßten  Falles  weitere  Bestimmungen
getroffen.

7.  Hospitanten  können  im  dritten  Kurs  zugelassen  werden,  soweit  die  Interessen  des
regelmäßigen  Unterrichtes  nicht  entgegenstehen.

§  9.

1.  Das  Schuljahr  beginnt  am  18.  September,  beziehungsweise,  wenn  dieser  Tag  ein
Sonntag  ist,  am  20.  September.

2.  Das  erste  Semester  schließt  am  Freitag  vor  dem  Palmsonntage  nach  der  auf
10  Uhr  festgesetzten  Beendigung  des  vormittägigen  Unterrichts.

3.  Das  zweite  Semester  beginnt  mit  dem  Dienstag  nach  der  Osterwoche  und  schließt
mit  einem  feierlichen  Akte  am  14.  Juli,  beziehungsweise  wenn  dieser  Tag  ein  Sonntag  ist,
am  13.  Juli.

4.  Am  Allerhöchsten  Geburtsfeste  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Prinz-Regenten
(12.  März)  findet  ein  Unterricht  nicht  statt.

5.  Zur  Weihnachtszeit  wird  der  Unterricht  am  23.  Dezember,  beziehungsweise,  wenn
dieser  Tag  ein  Sonntag  ist,  am  22.  Dezember  jeweils  Vormittags  10  Uhr  geschlossen  und
bis  zum  2.  Jannuar  einschließlich  ausgesetzt.  Ebenso  sind  am  Samstage  vor  Pfingsten  die
Schüler  jeweils  um  10  Uhr  Vormittags  in  die  Ferien  zu  entlassen.  Der  Rektor  ist  ermächtigt,
  einzelnen  auswärtigen  Schülern  erforderlichen  Falles  ausnahmsweise  auch  zu  einer
früheren  Morgenstunde  des  Freitages  vor  dem  Palmsonntage,  des  Samstages  vor  Pfingsten
und  des  23.  beziehungsweise  22.  Dezember  die  Abreise  in  die  Ferien  zu  gestatten.

6.  Der  Fastnachtsdienstag  und  der  Pfingstdienstag  sind  gleichfalls  vom  Unterrichte
freizugeben.

7.  Für  die  Abhaltung  eines  Maifestes  mit  musikalischen  und  deklamatorischen  Vorträgen
  kann  ein  Tag  freigegeben  werden.

8.  Außer  den  durch  diese  Bestimmungen  bezeichneten  Fällen  soll  die  Schule  nur  an
Sonn=  und  Feiertagen  geschlossen  sein.

§  10.

An  allen  Sonn=  und  Feiertagen  sind  die  Schüler  nach  Maßgabe  der  Disciplinarsatzungen
  gehalten,  dem  Gottesdienste  ihrer  Konfession  beizuwohnen.  Da  wo  ein  besonderer
Schulgottesdienst  eingerichtet  ist,  haben  hiebei  die  der  betreffenden  Konfession  angehörigen
Lehrer  der  Anstalt  abwechselnd  die  Aufsicht  über  die  Schüler  zu  übernehmen.