Full text : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Zahlungsverkehr  mit  dem  Auslande.

tes  in  Mark  zum  Tageskurse  zu  übertragen  sind.  Die  Anordnung  wird  im  Reichs-Ssepblatt
  bekanntgemacht.  ,  -,  ,
WLHHReichskanzlerkannAusfahrungsvorschrtftenerlassen,Insbefonderebesttmmen,
»-,  übertragung  zu  geschehen  hat,  wenn  sie  nicht  freiwillig  vorgenommen  wird.
#te  eer  kann  ferner  bestimmen,  daß  Zuwiderhandlungen  mit  Geldstrafe  bis  zu  ein-1
  sendfünfhundert  Mark  oder  mit  Gefängnis  bis  zu  drei  Monaten  bestraft  werden.
nause  6.  Die  auf  Grund  des  §5  1  getroffene  Bestimmung  der  Devisenstellen  wird
«  Reichsanzeiger  bekanntgemacht.  Sie  kann  zurückgenommen  werden;  die  Rück—
ime  wird  in  gleicher  Weise  veröffentlicht.

nah  Bis  auf  weiteres  bleibt  die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  22.  Januar

c  ßgebend.
L  —  Kurs,  zu  dem  die  Devisenstellen  kaufen  und  verkaufen,  wird  mit  Zu—

pimmung  der  Reichsbank  festgesetzl.  »

#8.  Wer  Zahlungsmittel  oder  Forderungen  erworben  oder  über  Zahlungsmittel,

  Forderungen.  oder  Kredite  verfügt  hat  (§1  Abs.  1,  2),  ist  auf  Erfordern  der

Peichsbank  oderder  Devisenstellen  verpflichtet,  der  Reichsbank  über  Inhalt  und  Zweck

des  Geschäfts  wahrheitsgemäß  Auskunft  zu  erteilen  und  die  Nachweise  vorzulegen.

Die  Verpflichtung  trifft  in  den  Fällen  des  §  1  Abs.  3  den  Kommittenten  und  den

Kommissionär.

ziischer  Weise  ist  auf  Erfordern  der  Reichsbank  zur  Auskunfterteilung  und

zur  Vorlegung  der  Nachweise  verpflichtet,  wer  die  im  §  3  bezeichneten  Geschäfte

orgenommen  hat.

rorhe  9.  Der  Nlchstanzler  kann  Ausnahmen  von  den  Vorschriften  dieser  Verording
  zulassen.

7.  10.  4  Geldstrafe  von  einhundert  Mark  bis  zu  fünfzigtausend  Mark  und  mit

Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  einer  dieser  Strafen  wird,  sofern  nicht  nach

anderen  Strafgesetzen  eine  höhere  Strafe  angedroht  ist,  bestraft:  ·

1.weresunternimmt,denVorschriftender§§1oderszuwiderzuhandeln,

2.  wer,  um  Zahlungsmittel  oder  Forderungen  bei  einer  Devisenstelle  zu
erwerben  oder  um  die  nach  den  88  1,  3  erforderliche  Einwilligung  der  Reichsbank
  zu  erlangen,  über  den  Inhalt  und  Zweck  des  Geschäfts  unrichtige
Angaben  macht.

Neben  der  Strafe  können  die  Vermögenswerte,  auf  welche  sich  die  strafbare  Handlung
  bezieht,  im  Urteil  für  dem  Staate  verfallen  erklärt  werden.

Wegen  der  Zuwiderhandlung  kann  ein  Deutscher  auch  dann  verfolgt  werden,
wenn  er  sie  innerhalb  seines  inländischen  Geschäftsbetriebs  im  Ausland  begangen  hat.

z  11.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert  Mark  oder  mit  Gefängnis
bis  zu  drei  Monaten  wird  bestraft:

1.  wer  vorsätzlich  den  gemäß  §  4  Abs.  1  ergehenden  Anordnungen  des  Reichskanzlers
  über  die  Anmeldung  oder  einer  gemäß  §  4  Abs.  2  ergehenden
Qufforderung  nicht  oder  nicht  innerhalb  der  vorgeschriebenen  Frist  nachkommt,

  «

2.  wer  bei  der  Anmeldung  oder  der  nach  §  4  Abs.  2  abzugebenden  Erklärung
oder  Auskunft  wissentlich  unvollständige  oder  unrichtige  Angaben  macht,

3.  wer  den  Vorschriften  des  §  8  zuwiderhandelt,

4.  heren  Vorschriften  des  §  4  Abs.  3  zuwider  Verschwiegenheit  nicht  beobachtet.


Im  Falle  der  Nr.  4  tritt  die  Verfolgung  nur  auf  Antrag  ein.

*  12.  Die  Verordnung  tritt  am  9.  Februar  1917  in  Kraft  sie  tritt  an  die  Stelle
der  Verordnung  vom  20.  Januar  1916.

Der  Reichskanzler  bestimmt  den  Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens.

 

 

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