3)
Bel dem Brrefwechsel unter sich in
Gegenständen des Staats-Dlenstes
haben sie ebenfalls ihre Mittheilungen
elnander unfrankirt zuzusenden, so daß
in solchen Angelegenheiten nicht für
Briefschaften, welche der Post aufce#-
geben, sondern nur für solche, welche
von der Post abgegeben worden sind,
eine Porto-Rechnung bei der Central-
oder Kreis-Stelle und bei dem an
ihrem Sigßze beflndlichen Postamte ge-
führt werden darf.
4) In Prioat = oder Partbie-Sachen
5)
aber sind von den Kreis-Seellen, in
deren Bezirk dle Parthle angesessen
oder verhaftet ist, ihre Mi#thellungen
an Central= und andere Kreis-Stellen
zu franklren, dagegen werden von
allen diesen Stellen dergleichen Brlef-
schaften unfrankirt den erstern zuge-
sendet.
Von den so eben gedachten Porto=
Auslagen in Parthle-Sachen wird das
betreffende Bezirksamt entweder mit-
telst eines kurzen Belsatzes am untern
Rande der nächsten Ausfertigung in
derselben Sache, oder im Fall sich
hiezu im Laufe des Monats keine
Gelegenhelt ergeben sollte, mirtelst
eines am Schlusse jedes Monats ab-
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zusendenden Verzeichhĩsses in Kennt-
niß gesetzt, in beiden Faͤllen aber der
Betrag von dem Aufgabe-Postamt
nachgenommen, durch das Abgabe-
Postamt von dem Bezitksamt und
durch letzteres von dem Bethelligten
wieder eingezogen.
Im Fall jedoch der Bethhelligte
(der Inquistt c.) offenkundigermaßen
keln Vermgen besttzt, und somlt der
Fiskus die Kosten zu tragen hat, dür-
fen die Porto-Auslagen der Central=
und Kreis-Stellen ohne Wieder-Ein-
zug vom Bezirksamte als Dienst-
Sache verrechnet, und die Schreiben
auf der Adresse (K. D. S.) bezeich-
net werden.
6) Ueber den zum Ersatz aus der Staats-
Kasse geeigneten Porto-Aufwand der
Kreis-Beßbrden (in Dienst. Sa-
chen) ist von diesen vlerteljährlich eln
Verzeichniß, je auf den letzten Tag
der Monate März, Juni, September
und December an das Ministerium
einzusenden, um die baare Bezahlung
an das Postamt einzuleiten. Den
zu Stuttgart befindlichen Central-
Stellem wird das Kbnigl. Haupt-
Postamt wie bisher olerteljährige
Verzeichnisse äbergeben, welche unter