Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

An demselben Tage wurde: 
13. in der Appellationssache von dem vor- 
maligen Oberamésgerichte zu Ellwangen 
zwischen dem Bäckermeister Joseph Keh- 
ler in Neuler, Bekl., Amen, und der 
Marie Anne Kieninger cum curat. da- 
selbst, Kl., Atin, eine Ausgedingstreitig- 
keilt betreffend, auf den von der Klägerin, 
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Atin, dem Beklagten, Anten, deferirten, 
und von diesem abgeschworenen Eld er- 
kannt, daß es bei der eventuellen Entbin- 
dung des letzteren von der gegen ihn an- 
gestellten Klage, unter Compensation der 
durch das Bewels-Verfahren veranlaßten 
Kosten sein Verbleiben habe. 
7.. Gerichtshof für den Donau-Kreis. 
1.) Criminal-Senat. 
bffentlichen Amtes zu eliner zwelme- 
natlichen Festungs= Arbeitsstrafe; 
c) der vormaligen Frehn-Bauͤrgermeister 
Leonbard Albrecht zu Kuchen, wegen 
Faͤlschung, großen Betrugs und Mit- 
wirkung zum gleichen Vergehen selner 
Am 2. März wurden verurtbeilt: 
1. auf den Grund der von dem Oberamt 
Geißlingen und dem vormaligen Criminal- 
amt Gkppingen geführten Untersuchung! 
) der vormalige Frohn -Bürgermeister 
Carl Mühlich zu Kuchen, wegen näch- 
sten Versuchs eines großen Betrugs, 
neben Entsetzung von fseinen Aemtern 
und Unfäbl-keits-Erklárung zu Beklei- 
dung einer bffentlichen Seelle zu einer 
zweimonatlichen Festungs-Arbens= 
strafe; 
b) der suspendirte Schulthelß Lebhard zu 
Kuchen, wegen Fälschung und hierdurch 
verübten großen Betrugs, Dienstoer- 
gehen und Mitwirkung zu Betrügereien 
seiner Amtsgenossen, neben Enisetzung 
von selner Stelle und Unféhlakelts= Er- 
klärung zu fernerer Bekleidung elnes 
Genossen, neben Unfäbigkeirs Erklárung 
zu Bekleldung elner öffentlichen Sielle 
zu einer zwel einbalbmonatlichen 
Festungs= Arbeitsstrafe; 
d) der suspendirte Gemeindepfleger, Unter= 
Umgelder und Acciser Johannes Ströh- 
lin zu Kuchen, wegen Thellnahme am 
Versuch einer Fälschung, Dienstoergehen 
als Unter-Umgelder und Gemeindepfle- 
ger, neben Entlassung von seinen Aem- 
tern zu einer dreiwchigen Gefängniß- 
strafe; . 
zugleich wurde diesen Inquisiten ein an-
	        
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