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V. Reichstag.
Art. 20. Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen
mit geheimer Abstimmung hervor.
Bis zu der gesetzlichen Regelung, welche im §. 5 des Wahlgesetzes vom
31. Mai 1869 (oben S. 111) vorbehalten ist, werden in Bayern 48,
in Württemberg 17, in Baden 14, in Hessen südlich des Mains 6 Abgeordnete
gewählt und beträgt demnach die Gesammtzahl der Abgeordneten
382.
Art. 21. Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den
Reichstag.
Wenn ein Mitglied des Reichstages ein besoldetes Reichsamt oder
in einem Bundesstaat ein besoldetes Staatsamt annimmt oder im Reichsoder
Staatsdienste in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang
oder ein höheres Gehalt verbunden ist, so verliert es Sitz und Stimme
in dem Reichstage und kann seine Stelle in demselben nur durch neue
Wahl wieder erlangen.
Art. 22. Die Verhandlungen des Reichstages sind öffentlich.
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen
Sitzungen des Reichstages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
Art. 23. Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kompetenz
des Reichs Gesetze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem
Bundesrathe resp. Reichskanzler zu überweisen.
Art. 24. Die Legislaturperiode des Reichstages dauert drei Jahre.
Zur Auflösung des Reichstages während derselben ist ein Beschluß des
Bundesrathes unter Zustimmung des Kaisers erforderlich.
Art. 25. Im Falle der Auflösung des Reichstages müssen innerhalb
eines Zeitraumes von 60 Tagen nach derselben die Wähler und
innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen nach der Auflösung der
Reichstag versammelt werden.
Art. 26. Ohne Zustimmung des Reichstages darf die Vertagung
desselben die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben
Session nicht wiederholt werden.
Art. 27. Der Reichstag prüft die Legitimation seiner Mitglieder
und entscheidet darüber. Er regelt seinen Geschäftsgang und seine Disciplin
durch eine Geschäfts-Ordnung und erwählt seinen Präsidenten,
seine Vicepräsidenten und Schriftführer.
Art. 28. Der Reichstag beschließt nach absoluter Stimmenmehrheit.
Zur Gültigkeit der Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit
der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder erforderlich.
Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den
Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Reiche gemeinschaftlich
ist, werden die Stimmen nur derjenigen Mitglieder gezählt, die in
Bundesstaaten gewählt sind, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist.
Art. 29. Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des gesammten
Volkes und an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.
Art. 30. Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit
wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes
gethanen Aeußerungen gerichtlich oder disciplinarisch verfolgt oder sonst
außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.