Full text : Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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V.  Reichstag.

Art.  20.  Der  Reichstag  geht  aus  allgemeinen  und  direkten  Wahlen
mit  geheimer  Abstimmung  hervor.

Bis  zu  der  gesetzlichen  Regelung,  welche  im  §.  5  des  Wahlgesetzes  vom
31.  Mai  1869  (oben  S.  111)  vorbehalten  ist,  werden  in  Bayern  48,
in  Württemberg  17,  in  Baden  14,  in  Hessen  südlich  des  Mains  6  Abgeordnete
  gewählt  und  beträgt  demnach  die  Gesammtzahl  der  Abgeordneten
  382.

Art.  21.  Beamte  bedürfen  keines  Urlaubs  zum  Eintritt  in  den
Reichstag.

Wenn  ein  Mitglied  des  Reichstages  ein  besoldetes  Reichsamt  oder
in  einem  Bundesstaat  ein  besoldetes  Staatsamt  annimmt  oder  im  Reichsoder
  Staatsdienste  in  ein  Amt  eintritt,  mit  welchem  ein  höherer  Rang
oder  ein  höheres  Gehalt  verbunden  ist,  so  verliert  es  Sitz  und  Stimme
in  dem  Reichstage  und  kann  seine  Stelle  in  demselben  nur  durch  neue
Wahl  wieder  erlangen.

Art.  22.  Die  Verhandlungen  des  Reichstages  sind  öffentlich.

Wahrheitsgetreue  Berichte  über  Verhandlungen  in  den  öffentlichen
Sitzungen  des  Reichstages  bleiben  von  jeder  Verantwortlichkeit  frei.

Art.  23.  Der  Reichstag  hat  das  Recht,  innerhalb  der  Kompetenz
des  Reichs  Gesetze  vorzuschlagen  und  an  ihn  gerichtete  Petitionen  dem
Bundesrathe  resp.  Reichskanzler  zu  überweisen.

Art.  24.  Die  Legislaturperiode  des  Reichstages  dauert  drei  Jahre.
Zur  Auflösung  des  Reichstages  während  derselben  ist  ein  Beschluß  des
Bundesrathes  unter  Zustimmung  des  Kaisers  erforderlich.

Art.  25.  Im  Falle  der  Auflösung  des  Reichstages  müssen  innerhalb
  eines  Zeitraumes  von  60  Tagen  nach  derselben  die  Wähler  und
innerhalb  eines  Zeitraumes  von  90  Tagen  nach  der  Auflösung  der
Reichstag  versammelt  werden.

Art.  26.  Ohne  Zustimmung  des  Reichstages  darf  die  Vertagung
desselben  die  Frist  von  30  Tagen  nicht  übersteigen  und  während  derselben
  Session  nicht  wiederholt  werden.

Art.  27.  Der  Reichstag  prüft  die  Legitimation  seiner  Mitglieder
und  entscheidet  darüber.  Er  regelt  seinen  Geschäftsgang  und  seine  Disciplin
  durch  eine  Geschäfts-Ordnung  und  erwählt  seinen  Präsidenten,
seine  Vicepräsidenten  und  Schriftführer.

Art.  28.  Der  Reichstag  beschließt  nach  absoluter  Stimmenmehrheit.
Zur  Gültigkeit  der  Beschlußfassung  ist  die  Anwesenheit  der  Mehrheit
der  gesetzlichen  Anzahl  der  Mitglieder  erforderlich.

Bei  der  Beschlußfassung  über  eine  Angelegenheit,  welche  nach  den
Bestimmungen  dieser  Verfassung  nicht  dem  ganzen  Reiche  gemeinschaftlich
  ist,  werden  die  Stimmen  nur  derjenigen  Mitglieder  gezählt,  die  in
Bundesstaaten  gewählt  sind,  welchen  die  Angelegenheit  gemeinschaftlich  ist.

Art.  29.  Die  Mitglieder  des  Reichstages  sind  Vertreter  des  gesammten
  Volkes  und  an  Aufträge  und  Instruktionen  nicht  gebunden.

Art.  30.  Kein  Mitglied  des  Reichstages  darf  zu  irgend  einer  Zeit
wegen  seiner  Abstimmung  oder  wegen  der  in  Ausübung  seines  Berufes
gethanen  Aeußerungen  gerichtlich  oder  disciplinarisch  verfolgt  oder  sonst
außerhalb  der  Versammlung  zur  Verantwortung  gezogen  werden.