Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

3.  59

für  die  Rücksendung  nicht  erhoben.  Für  andere  Gegenstände  findet  ein  neuer
Ansatz  nicht  statt.  —  Einschreib-,  Postanweisungs-,  Postauftrags=  und  Postvorschuß-Gebühren
  werden  bei  der  Rücksendung  nicht  noch  einmal  angesetzt.

S.  40.
wun  .  un-  1  Die  nach  Maßgabe  des  F.  39  unbestellbaren  und  deshalb  nach  dem  Abgiangere
  en  gangsorte  zurückgehenden  Sendungen  werden  an  den  Absender  zurückgegeben.
hebeorie.  u  Bei  der  Bestellung  und  Behändigung  einer  zurückgekommenen  Sendung
an  den  ermittelten  Absender  wird  nach  den  für  die  Bestellung  und  Aushändigung
einer  Sendung  an  den  Adressaten  gegebenen  Vorschriften  verfahren.  Der  über
eine  Sendung  dem  Absender  ertheilte  Einlieferungsschein  muß  bei  der  Wiederaushändigung
  der  Sendung  zurückgegeben  werden.

IU.  Kann  die  Postanstalt  am  Abgangsorte  den  Absender  nicht  ermitteln,
so  wird  die  Sendung  an  die  vorgesetzte  Ober-Postdirection  eingesandt,  welche  dieselbe
  mittelst  Stempels  als  unbestellbar  zu  bezeichnen  und  durch  Eröffnung  den
Absender  zu  ermitteln  hat.  Die  mit  der  Eröffnung  beauftragten,  zur  Beobachtung
  strenger  Verschwiegenheit  besonders  verpflichteten  Beamten  nehmen  Kenntniß
von  der  Unterschrift  und  von  dem  Orte,  müssen  jedoch  jeder  weiteren  Durchsicht
sich  enthalten.  Die  Sendung  wird  hiernächst  mittelst  Siegelmarke  oder  Dienstsiegel,
  welche  eine  entsprechende  Inschrift  tragen,  wieder  verschlossen.

IV  Wird  der  Absender  ermittelt,  verweigert  derselbe  aber  die  Annahme  oder
läßt  er  innerhalb  14  Tage  nach  Behändigung  der  Begleitadresse  oder  des  Ablieserungsscheins
  oder  der  Postanweisung  die  Sendung  bz.  den  Geldbetrag  nicht
abholen:  so  können  die  Gegenstände  zum  Besten  der  Postarmen=  bz.  Post-Unterstützungskasse
  verkauft,  Briefe  und  die  zum  Verkauf  nicht  geeigneten  werthlosen
Gegenstände  aber  vernichtet  werden.

V.  Ist  der  Absender  nicht  zu  ermitteln,  so  werden  gewöhnliche  Briefe  und
die  zum  Verkauf  nicht  geeigneten  werthlosen  Gegenstände  nach  Verlauf  von  drei
Monaten,  vom  Tage  des  Eingangs  derselben  bei  der  Ober-Postdirection  gerechnet,
vernichtet;  dagegen  wird

1)  bei  eingeschriebenen  Sendungen,  ferner  bei  Bricfen  mit  Werthangabe,
oder  bei  Briefen,  in  denen  sich  bei  der  Erösfnung  Gegenstände  von
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