fullscreen: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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II. 
Diesem Wirkungskreise werden in Wiederherstellung 
und beziehungsweise in Erweiterung der durch die erwähnte 
allerhöchste Verordnung eingeräumten Befugnisse mittelst der 
folgenden Zusätze zu einigen 88. dieser Verordnung zugewiesen: 
Zu 8. 56. 
Die Zulassung geprüfter Aerzte zur ärztlichen Praxis auch 
in der Haupt= und Residenzstadt München. 
III. 
Alle diesen Bestimmungen entgegenstehenden Anordnungen 
des Staatsministeriums des Innern treten außer Wirksamkeit. 
Die k. Regierung, Kammer des Innern, hat für die ent- 
sprechende Bekanntmachung gegenwärtiger Entschließung Sorge 
zu tragen. 
Staatsmintsterium des Innern. 
S. 43. 
Ministerial-Entschließung vom 14. November 1852, den Pensions- 
Verein für Wittwen und Waisen bayerischer Aerzte betr. 
Aus zug. 
3) In Betracht des für den ganzen ärztlichen Stand shöchst 
wichtigen Zweckes jenen Vereines haben Seine Macjestät 
der König bis auf Weiteres allerhöchst zu verfügen ge- 
ruht, daß fortan keinem angehenden praktischen Arzte in 
Bayern die Bewilligung zur Ausübung der erztlichen 
Praxis ertheilt werde, bevor er sich nicht über den Bei- 
tritt zu dem gedachten Pensionsvereine, und über die ge- 
schehene Zahlung der Eintrittsgebühren ausgewiesen habe, 
ferner daß jeder hiernach eingetretene praktische Arzt ge- 
halten sei, bis zum Eintritte in ein Amt mit pragmati- 
schen Rechten in dem Vereine zu verbleiben. 
Nr. 10,413. S. 44. 
Ausschreiben der k. Regierung von Oberbayern, Kammer des Innern, 
vom 25. November 1855, den Pensions-Verein für Wittwen und 
Waisen bayerischer Aerzte betr. 
Im Namen Seiner Mogjestät des Königs. 
Obwohl gemäß höchsten Erlasses des k. Staatsministeriums 
des Innern vom 14. November 1852 (Intell.-Blatt S. 2635)
	        
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