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Am 24. September wurden ver-
urtheilt:
der bei dem Oberamtsgerichte Ulm in
Untersuchung gekommene Marx Theodo-
sius Reichert, von Hausen, Oberamts
Gelßlingen, wegen Unterschlagung, neben
Verfällung in sämtliche Untersuchungs-
Kosten und den Ersatz des gestifteten
Schadens zu einer viermonatlichen
Festungs= Arbeitsstrafe;
14. auf den Geund der von dem Oberamts-
gerichte Kirchbeim vorgelegten Unterfu-
chungs--Aliten:
a) Christoph Diesem, von Kirchheim,
sem theils verübten, thells versuchten
Diebstaͤhlen, Diebstahls-Beguͤnstigung
und anderer Vergeben, neben dem Ersatze
des gestifteten Schadens, bezlehungsweise
mit solldarischer Verbindlichkeit und dem
Ersatze seiner Verhaft= und eines ange-
messenen Theils an den Untersuchungs-
Kosten zu fünfmonatllcher Festungs-
Arbelltsstrafe;
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15. auf den Grund der von dem Oberamts-
gerlchte Biberach verhandelten Akten:
a) Johann Mählschlegel, von Blbe-
rach, wegen ehebrecherischen Conkublnats,
mebrmaliger zum Thell unter erschwe-
wegen mehrerer wiederholter, zwar klel-
ner, aber zum Theil qualisicirter, zum
Dheil unter erschwerenden Umständen und
in Genossenschaft verübter Diebstähle und
Dlebstahls-Versuche und anderer Ver-
gehen, neben dem Ersatze des gestifteten
Schadens und zwar bezlehungsweise mit
solidarischer Verbindlichkeit und Tragung
seiuer Verhaft= und elnes angemessenen
Theils der Urtersuchungs -Kosten zu
einer dreizehenmonatlichen Fe-
stunge = Arbeitsstrafe mit einfachem
Willkomm;
b) Carl Chrifstian Maler, Zimmer=
geselle von da, wegen Mliurheber=
schoft bei mehreren von Christoph Die-
renden Umständen veräbter Stdrung
des Hausfriedens, wegen thätlicher Ml#=
handlung und lebensgefährlicher Drohun-
gen, neben Verfällung in seine Arreste
und Ajungs= und ; der Untersuchungs=
Kesten unter Elnrechnung eines Theils
des erstandenen Arrests zu einer sechs
monatlichen Festungs= Arbeitsstrafe
nebst Willkomm und zu nachheriger
Einsperrung in das Zwangs-Arbeitshaus
zu Ulm bls zu erprobter Besserung,
wenigstens aber auf die Dauer von oler
Monaten;
b) Verenike Bendel von da, wegen
ehebrecherischen Conkubinats und wegen
Unzuchts-Vergehens, neben Verfällung