Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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Geld  bezügliche  Mittheilungen  zu  machen,  so  muß  er  diese  der  Postanstalt  am  Aufgabeort
  schriftlich  übergeben,  welche  sie  in  das  abzulassende  Telegramm  mit  aufnimmt.
III.  Der  Aufgeber  hat  zu  entrichten:

a)  die  Postanweisungsgebühr,

b)  die  Gebühr  für  das  Telegramm,

e)  eine  Gebühr  von  26  Pf.  für  Besorgung  des  Telegramms  am  Aufgabeort  von  der
Post  bis  zur  Telegraphenanstalt,  wenn  die  Telegraphenanstalt  sich  nicht  im  Postgebäude
  mit  befindet;

außerdem  kommt,  insofern  die  Anweisung  nicht  postlagernd  adressirt  ist,

4)  das  Eilbestellgeld  für  die  Bestellung  am  Bestimmungsorte  zur  Erhebung  (§.  28);
diese  Gebühr  kann  von  dem  Absender  gezahlt  oder  von  dem  Adressaten  eingezogen
werden.

IV.  Die  Postanstalt  des  Bestimmungsorts  hat  gleich  nach  Empfang  des  Ueberweisungs-Telegramms
  dasselbe  dem  Adressaten  durch  einen  besonderen  Boten  zuzustellen.
Die  Auszahlung  des  angewiesenen  Betrages  erfolgt  gegen  Rückgabe  des  mit  der  Quittung
des  berechtigten  Empfängers  versehenen  Ueberweisungs-Telegramms.

V.  Die  Telegraphenanstalten  an  solchen  Orten,  an  denen  eine  Postanstalt  besteht,
können  ermächtigt  werden,  in  Vertretung  der  Postanstalt  Beträge  auf  Postanweisungen,
welche  auf  telegraphischem  Wege  überwiesen  werden  sollen,  von  den  Absendern  entgegenzunehmen
  oder  am  Bestimmungsorte  auszuzahlen.

§.  20.
Postaufträge  zur  Einziehung  von  Geldbeträgen.

I.  Im  Wege  des  Postauftrages  können  Gelder  bis  zum  Betrage  von  sechshundert
Mark  einschließlich  eingezogen  werden.

II.  Dem  Postauftrage  ist  das  einzulösende  Papier  (die  quittirte  Rechuung,  der  quittirte
  Wechsel,  der  Zinsschein  2c.)  zur  Aushändigung  an  denjenigen,  welcher  Zahlung
leisten  soll,  beizufügen.

III.  Das  Formular  zum  Auftrag  ist  vom  Auftraggeber  durch  Angabe  seines  Namens
und  Wohnorts,  des  Namens  und  Wohnorts  des  Zahlungspflichtigen,  sowie  des  einzuziehenden
  Betrages  auszufüllen.  Die  Marksumme  muß  in  Zahlen  und  in  Buchstaben
ausgedrückt  sein.

IV.  Zu  schriftlichen  Mittheilungen  an  den  Zahlungspflichtigen  ist  der  Postauftrag,