thumbs : Die Hohenzollern und das Reich. Band 3. (3)

320  Unterrichtswesen.  (8.  147.)

vorhanden  sind,  vorbehalten  bleibe,  und  die  Instruktion  für  die  evangelischen  General—
superintendenten  v.  14.  Mai  1829  verpflichtet  diese  (8.  5)  ausdrücklich,  ihr  Augenmerk
auf  die  religiöse  und  kirchliche  Tendenz  der  gelehrten  Schulen  und  höheren  Bürgerschulen
zu  richten.  2

8.  147.
III.  Die  Lehrer.

I.  Die  Vorbereitung  für  das  höhere  Lehramt  zerfällt  in  die  wissenschaftliche  Vorbereitung
  und  die  praktische  Ausbildung.  Die  wissenschaftliche  Vorbereitungs  endet
mit  der  Prüfung  für  das  höhere  Lehramt.  Die  „Ordnung  der  Prüfung  für  das  Lehramt
  an  höheren  Schulen“  v.  12.  Sept.  1898"  steht  seit  dem  1.  April  1899  in  Kraft.
Die  Prüfung  wird  bei  einer  königlichen  wissenschaftlichen  Prüfungskommission  5  abgelegt.
Sitz,  Prüfungsbezirk  und  Mitglieder  der  Kommission  bestimmt  der  Minister.  Die  Kommission
  besteht  vorwiegend  aus  Universitätslehrern  und  Schulmännern.  Den  Vorsitz  führt
ein  Schulmann.  Die  Amtsperiode  der  Kommission  ist  eine  einjährige.  Solche  Kommissionen
  sind  in  den  einzelnen  Universitätsstädten  eingerichtet.  Zuständig  zur  Prüfung
ist  diejenige  Kommission,  in  deren  Prüfungsbezirk  der  Kandidat  zuletzt  studiert  oder  seine
Verwendung  in  Aussicht  hat.  Zur  Zulassung  ist  erforderlich  das  Reifezeugnis  eines
Gymnasiums  (Realgymnasium,  Oberrealschule)  und  ein  dreijähriges  Studium  an  einer
deutschen  Staatsuniversität.  Neuphilologen  können  mit  ministerieller  Genehmigung  auch
1  Jahr  im  Auslande,  Mathematiker  und  Naturwissenschaftler  1  ½  Jahr  auf  technischen
  Hochschulen  studieren.  Uber  die  Zulassung  zur  Prüfung  entscheidet  binnen
14  Tagen  der  Vorsitzende.  Die  Zulassung  soll  aus  Bedenken  sittlicher  Unbescholtenheit
und  wegen  nicht  ordnungsmäßigen  Studiums  versagt  werden.  Die  Prüfung  zerfällt  in
eine  allgemeine  Prüfung  (in  Philosophie,  Pädagogik,  deutscher  Literatur  und  Religion)
und  eine  Fachprüfung,  bei  welcher  unter  17  Fächern  an  sich  freie  Wahl  ist;  doch
müssen  sich  darunter  stets  bestimmte  Verbindungen  von  zwei  Fächern  befinden.  Wird
die  Lehrbefähigung  für  zwei  Fächer  in  allen  Klassen  erworben,  so  ist  das  ein  Zeugnis
  ersten  Grades;  wird  die  Lehrbefähigung  nur  in  einem  Fach  erworben,  so  ist  das  ein
Zeugnis  zweiten  Grades;  andernfalls  gilt  die  Prüfung  als  nicht  bestanden.  Die  facultas
  docendi  bis  Untersekunda  einschließlich  bildet  nur  eine,  nämlich  die  zweite  Stufe
der  Lehrbefähigung.  Die  Anforderungen  für  die  Fachprüfung  sind  genau  geregelt.  Es
ist  je  eine  Prüfungsarbeit  aus  dem  Gebiete  der  allgemeinen  und  der  Fachprüfung  zu
liefern,  für  welche  im  ganzen  eine  (verlängerbare)  Frist  von  16  Wochen  erteilt  wird.
Ferner  sind  Klausurarbeiten  zu  schreiben,  so  regelmäßig  für  fremde  Sprachen.  Die
mündliche  Prüfung  findet  in  Anwesenheit  von  mindestens  zwei  Examinatoren  statt.  Es
sollen  nicht  mehr  als  zwei  bis  vier  Kandidaten  zugleich  geprüft  werden.  Nähere  Einzelbestimmungen
  regeln  die  Erteilung  der  Zeugnisse,  Wiederholungs-,  Ergänzungs=  und
Erweiterungsprüfungen.

Nach  bestandener  Prüfung  folgt  die  praktische  Vorbereitungszeit.  Sie  dauert
zwei  Jahre  und  zerfällt  in  Seminarjahr  und  Probejahr.  Näher  geregelt  ist  die  praktische
  Vorbereitung  in  der  Ordnung  v.  15.  März  1908:  „Ordnung  der  praktischen  Ausbildung
  der  Kandidaten  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen.““  Die  praktische  Ausbildung
  erfolgt  behufs  Erwerbung  der  Anstellungsfähigkeit  unter  der  Leitung  bewährter
Schulmänner  und  unter  der  Aussicht  des  Provinzialschulkollegiuims.  Im  Seminar- 



1  v.  Kamptz,  Ann.,  Bd.  XIII,  S.  277  ff.  Der  3  Hierzu  besonders  Kretzschmar,  Handbuch
Min.  Erl.  v.  9.  Nov.  1868  hat  die  Vorschriften  des  Schulrechts,  1899,  S.  111f.

der  Instr.  v.  14.  Mai  1829  auch  auf  die  Beauf-  4  Z.  U.  V.  1898,  S.  692;  dazu  Ergänzungen
sichtigung  der  höheren  Schulen  durch  die  Gen.=  v.  26.  Febr.  1901  (Z.  U.  V.  1901,  S.  279)  und
Superintendenten  in  den  im  J.  1866  neuerworbe=  v.  17.  Aug.  1906  (3.  U.  V.  1906,  S.  692).
nen  Landesteilen  ausgedehnt.  5  Reg.  Instr.  §.  12;  Regl.  v.  20.  April  1831

2  Vgl.  v.  Rönne,  Unterrichtswesen,  Bd.  II,  (v.  Kamptz,  Ann.,  Bd.  XV,  S.  311).
S.  20.  (  Min.  Erl.  v.  4.  April  1908,  Z.  U.  V.  S.  503.