Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  67.

 

Zu  3.  Ob  ein  Kapital  in  ausländischen
  oder  inländischen  Werten
angelegt.  ist,  macht  keinen  Unterschied;
auch  Aktien  einer  ausländischen  Aktiengesellschaft
  gehören  zum  beitragspflichtigen
  Vermögen.  Ebenso  ist  es
belanglos,  ob  das  Kapitalvermögen
selbst  sich  im  Inland  oder  im  Ausland
  befindet.

Wertpapiere,  die  in  Deutschland
einen  Börsenkurs  haben,  sind  mit
ihrem  Kurswert,  Aktien  ohne  Börsenkurs,
  Kuxe,  Anteile  an  einer  Bergwerks
  esellschaft  oder  Anteile  einer
Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung
mit  ihrem  Berkaufswert,  andere  Kapitalforderungen
  mit  ihrem  Neunwert
anzusetzen,  sofern  nicht  besondere
Umstände  die  Veranschlagung  nach
einem  vom  Nennwert  abweichenden
höheren  oder  geringeren  Werte  begründen.


Will  der  Beitragspflichtige  von  dem
Werte  seiner  mit  Dividendenschein
gehandelten  Wertpapiere  einen  Gewinnbetrag
  in  Abzug  bringen  (8  18
Abs.  2  des  Gesetzes),  so  hat  er  die
Wertpapiere,  für  welche  der  Abzug
begehrt  wird,  nach  Srückzahl  oder
Nennbetrag  und  Gattung  besonders
zu  bezeichnen.

 

 

 

u  II.  Nicht  abzugsfähig  sind
Schulden,  die  zur  Bestreitung  der
laufenden  Haushaltungskosten  eingeangen
  sind  (Haushaltungsschulden),
owie  Schulden  und  Lasten,  welche
in  wirtschaftlicher  Beziehung  zu  nicht
beitragspflichtigen  Vermo  ensteilen
tehen  (Bemerkung  zu  l,  1:  1  2  A  und

);  vgl.  auch  Seite  1  Anmerkung  1).

Übertrag

3.  Kapitalvermögen  (gesamtes  sonstiges  Vermögen
außer  den  unter  III  aufzuführenden  Renten  und  anderen

wiederkehrenden  Nutzungen  und  Leistungen),  nämlich:

a)  Selbständige  Rechte  und  Gerechtigkeiten,  soweit
sie  nicht  unter  1  B  fallen  oder  als  Zubehör
eines  Grundstücks=  oder  Betriebskapitals  unter
1  A,  2  schon  berücksichtigt  sind,  z.  B.  Verlagsoder
  Patentrechte

db)  Kapitalforderungen  aus  Anleihen  oder  Schuldverschreibungen
  deutscher  oder  nicht  deutscher
Staaten,  Gemeinden,  anderer  öffentlicher  Verbände,
  Eisenbahn=  und  Industrieobligationen;
Pfandbriefe,  Hypotheken,  Grundschuldforderungen,
  sonstige  Kapitalforderungen  jeder  Art,
insbesondere  Forderungen  aus  Schuldverschreibungen,
  Wechseln,  Darlehen,  Kautionen;  Hinterlegungsgelder,
  Einlagen  bei  Sparkassen  und
Banken,  Abrechnungs=  und  Kontokurrentguthaben,
  ausgenommen  Bank=  und  sonstige  Guthaben,
  die  zur  Bestreitung  der  laufenden  Ausgaben
  für  drei  Monate  dinen

Jc)  Aktien  oder  Anteilscheine,  Kuxe,  Geschäftsguthaben
  bei  Genossenschaften,  Geschäftsanteile  und
andere  Gesellschaftseinlaogen

d)  Bares  Geld,  Banknoten  und  Kassenscheine  (ausgenommen
  die  aus  den  laufenden  Jahreseinkünften
  vorhandenen  Bestände,  soweit  sie  zur
Bestreitung  der  laufenden  Ausgaben  für  drei
Monate  dienen),  Gold  und  Silber  in  Barren

CO)  Noch  nicht  fällige  Ansprüche  aus  Lebens-,  Kapitaloder
  Rentenversicherungen,  zu  berechnen  mit  K
der  Summe  der  bisher  gezahlten  Prämien  oder
Kapitalbeträge  oder  mit  dem  Rückkaufswerte

 

Mark

 

Zusammen  a-e

Zusammen  I

II.  Hiervon  sind  abzuziehen  die  Kapitalschulden,
soweit  sie  nicht  schon  bei  Berechnung  des  Betriebsvermögens

  zu  I1,  2  A,  B  berücksichtigt  sind:

 

 

 

 

 

Name
des  Gläubigers

Wohnort
des  Gläubigers

Betrag
r—

 

a)

0)

 

 

g).....·..

 

Zusammen.

 

Verbleibt  (ohne  III)  ein  Reinvermögen  von