Nr. 67.
Zu 3. Ob ein Kapital in ausländischen
oder inländischen Werten
angelegt. ist, macht keinen Unterschied;
auch Aktien einer ausländischen Aktiengesellschaft
gehören zum beitragspflichtigen
Vermögen. Ebenso ist es
belanglos, ob das Kapitalvermögen
selbst sich im Inland oder im Ausland
befindet.
Wertpapiere, die in Deutschland
einen Börsenkurs haben, sind mit
ihrem Kurswert, Aktien ohne Börsenkurs,
Kuxe, Anteile an einer Bergwerks
esellschaft oder Anteile einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
mit ihrem Berkaufswert, andere Kapitalforderungen
mit ihrem Neunwert
anzusetzen, sofern nicht besondere
Umstände die Veranschlagung nach
einem vom Nennwert abweichenden
höheren oder geringeren Werte begründen.
Will der Beitragspflichtige von dem
Werte seiner mit Dividendenschein
gehandelten Wertpapiere einen Gewinnbetrag
in Abzug bringen (8 18
Abs. 2 des Gesetzes), so hat er die
Wertpapiere, für welche der Abzug
begehrt wird, nach Srückzahl oder
Nennbetrag und Gattung besonders
zu bezeichnen.
u II. Nicht abzugsfähig sind
Schulden, die zur Bestreitung der
laufenden Haushaltungskosten eingeangen
sind (Haushaltungsschulden),
owie Schulden und Lasten, welche
in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht
beitragspflichtigen Vermo ensteilen
tehen (Bemerkung zu l, 1: 1 2 A und
); vgl. auch Seite 1 Anmerkung 1).
Übertrag
3. Kapitalvermögen (gesamtes sonstiges Vermögen
außer den unter III aufzuführenden Renten und anderen
wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen), nämlich:
a) Selbständige Rechte und Gerechtigkeiten, soweit
sie nicht unter 1 B fallen oder als Zubehör
eines Grundstücks= oder Betriebskapitals unter
1 A, 2 schon berücksichtigt sind, z. B. Verlagsoder
Patentrechte
db) Kapitalforderungen aus Anleihen oder Schuldverschreibungen
deutscher oder nicht deutscher
Staaten, Gemeinden, anderer öffentlicher Verbände,
Eisenbahn= und Industrieobligationen;
Pfandbriefe, Hypotheken, Grundschuldforderungen,
sonstige Kapitalforderungen jeder Art,
insbesondere Forderungen aus Schuldverschreibungen,
Wechseln, Darlehen, Kautionen; Hinterlegungsgelder,
Einlagen bei Sparkassen und
Banken, Abrechnungs= und Kontokurrentguthaben,
ausgenommen Bank= und sonstige Guthaben,
die zur Bestreitung der laufenden Ausgaben
für drei Monate dinen
Jc) Aktien oder Anteilscheine, Kuxe, Geschäftsguthaben
bei Genossenschaften, Geschäftsanteile und
andere Gesellschaftseinlaogen
d) Bares Geld, Banknoten und Kassenscheine (ausgenommen
die aus den laufenden Jahreseinkünften
vorhandenen Bestände, soweit sie zur
Bestreitung der laufenden Ausgaben für drei
Monate dienen), Gold und Silber in Barren
CO) Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapitaloder
Rentenversicherungen, zu berechnen mit K
der Summe der bisher gezahlten Prämien oder
Kapitalbeträge oder mit dem Rückkaufswerte
Mark
Zusammen a-e
Zusammen I
II. Hiervon sind abzuziehen die Kapitalschulden,
soweit sie nicht schon bei Berechnung des Betriebsvermögens
zu I1, 2 A, B berücksichtigt sind:
Name
des Gläubigers
Wohnort
des Gläubigers
Betrag
r—
a)
0)
g).....·..
Zusammen.
Verbleibt (ohne III) ein Reinvermögen von