Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Ehegatte

8

2333

2335

m

—  1

gute  der  a.  Gütergemeinschaft,  der

18

8

Errungenschaftsgemeinschaft  oder  der

Fahrnisgemeinschaft  erfolgt,  gilt  als
von  jedem  der  E.  zur  Hälfte  gemacht.
Die  Zuwendung  gilt  jedoch,  wenn  sie
an  einen  Abkömmling,  der  nur  von
einem  der  E.  abstammt,  oder  an  eine
Person,  von  der  nur  einer  der  E.
abstammt,  erfolgt  oder  wenn  einer  der
E.  wegen  der  Zuwendung  zu  dem
Gesamtgut  Ersatz  zu  leisten  hat,  als
von  diesem  E.  gemacht.

Diese  Vorschriften  finden  auf  eine
Zuwendung  aus  dem  Gesamtgute  der
f.  Gütergemeinschaft  entsprechende  Anwendung.


Der  Erblasser  kann  einem  Abkömmlinge
den  Pflichtteil  entziehen

1.  wenn  der  Abkömmling  dem  Erblasser,
  dem  E.  oder  einem  anderen
Abkömmlinge  des  Erblassers  nach
dem  Leben  trachtet;

wenn  der  Abkömmling  sich  einer
vorsätzlichen  körperlichen  Mißhandlung
  des  Erblassers  oder  des
E.  des  Erblassers  schuldig  macht,
im  Falle  der  Mißhandlung  des  E.
jedoch  nur,  wenn  der  Abkömmling
von  diesem  abstammt;

l.  wenn  der  Abkömmling  sich  eines
Verbrechens  oder  eines  schweren
vorsätzlichen  Vergehens  gegen  den
Erblasser  oder  dessen  E.  schuldig
macht;

wenn  der  Abkömmling  die  ihm
dem  Erblasser  gegenüber  g.  obliegende
  Unterhaltspflicht  böswillig
verletzt;

wenn  der  Abkömmling  einen  ehrlosen
  oder  unsittlichen  Lebenswandel
  wider  den  Willen  des
Erblassers  führt.  2334,  2336.
Der  Erblasser  kann  dem  E.  den  Pflichtteil
  entziehen,  wenn  der  E.  sich  einer
Verfehlung  schuldig  macht,  auf  Grund

deren  der  Erblasser  nach  den  §§  1565

528

2077
2204
2234
2265

2266

 

Ehegatte

bis  1568  auf  Scheidung  zu  klagen
berechtigt  ist.

Das  Recht  zur  Entziehung  erlischt
nicht  durch  den  Ablauf  der  für  die
Geltendmachung  des  Scheidungsgrundes
  im  §  1571  bestimmten  Frist.

Schenkung.

Soweit  der  Schenker  nach  der  Vollziehung
  der  Schenkung  außer  stande
ist,  seinen  standesmäßigen  Unterhalt  zu
bestreiten  und  die  ihm  seinen  Verwandten,
  seinem  E.oder  seinem  früheren
E.  gegenüber  g.  obliegende  Unterhaltspflicht
  zu  erfüllen,  kann  er  von  dem
Beschenkten  die  Herausgabe  des  Geschenkes
  nach  den  Vorschriften  über
die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten
Bereicherung  fordern.  Der  Beschenkte
kann  die  Herausgabe  durch  Zahlung
des  für  den  Unterhalt  erforderlichen
Betrags  abwenden.  Auf  die  Verpflichtung
  des  Beschenkten  finden  die
Vorschriften  des  §  760  sowie  die  für
die  Unterhaltspflicht  der  Verwandten
geltende  Vorschrift  des  §  1613  und
im  Falle  des  Todes  des  Schenkers
auch  die  Vorschriften  des  §  1615  entsprechende
  Anwendung.

Unter  mehreren  Beschenkten  haftet
der  früher  Beschenkte  nur  insoweit,
als  der  später  Beschenkte  nicht  verpflichtet
  ist.

Testament.

s.  Ehe  —  Testament.

s.  Erbe  2054.

s.  Ehe  —  Testament.

Ein  gemeinschaftliches  Testament  kann
nur  von  E.  errichtet  werden.

Ein  gemeinschaftliches  Testament  kann
nach  §  2249  auch  dann  errichtet
werden,  wenn  die  Voraussetzung  des
§  2249  nur  auf  Seiten  eines  der  E.
vorliegt.

2267  Zur  Errichtung  eines  gemeinschaftlichen

Testamentes  nach  §  2231  Nr.  2  genügt
  es,  wenn  einer  der  E.  das