Ehegatte
8
2333
2335
m
— 1
gute der a. Gütergemeinschaft, der
18
8
Errungenschaftsgemeinschaft oder der
Fahrnisgemeinschaft erfolgt, gilt als
von jedem der E. zur Hälfte gemacht.
Die Zuwendung gilt jedoch, wenn sie
an einen Abkömmling, der nur von
einem der E. abstammt, oder an eine
Person, von der nur einer der E.
abstammt, erfolgt oder wenn einer der
E. wegen der Zuwendung zu dem
Gesamtgut Ersatz zu leisten hat, als
von diesem E. gemacht.
Diese Vorschriften finden auf eine
Zuwendung aus dem Gesamtgute der
f. Gütergemeinschaft entsprechende Anwendung.
Der Erblasser kann einem Abkömmlinge
den Pflichtteil entziehen
1. wenn der Abkömmling dem Erblasser,
dem E. oder einem anderen
Abkömmlinge des Erblassers nach
dem Leben trachtet;
wenn der Abkömmling sich einer
vorsätzlichen körperlichen Mißhandlung
des Erblassers oder des
E. des Erblassers schuldig macht,
im Falle der Mißhandlung des E.
jedoch nur, wenn der Abkömmling
von diesem abstammt;
l. wenn der Abkömmling sich eines
Verbrechens oder eines schweren
vorsätzlichen Vergehens gegen den
Erblasser oder dessen E. schuldig
macht;
wenn der Abkömmling die ihm
dem Erblasser gegenüber g. obliegende
Unterhaltspflicht böswillig
verletzt;
wenn der Abkömmling einen ehrlosen
oder unsittlichen Lebenswandel
wider den Willen des
Erblassers führt. 2334, 2336.
Der Erblasser kann dem E. den Pflichtteil
entziehen, wenn der E. sich einer
Verfehlung schuldig macht, auf Grund
deren der Erblasser nach den §§ 1565
528
2077
2204
2234
2265
2266
Ehegatte
bis 1568 auf Scheidung zu klagen
berechtigt ist.
Das Recht zur Entziehung erlischt
nicht durch den Ablauf der für die
Geltendmachung des Scheidungsgrundes
im § 1571 bestimmten Frist.
Schenkung.
Soweit der Schenker nach der Vollziehung
der Schenkung außer stande
ist, seinen standesmäßigen Unterhalt zu
bestreiten und die ihm seinen Verwandten,
seinem E.oder seinem früheren
E. gegenüber g. obliegende Unterhaltspflicht
zu erfüllen, kann er von dem
Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes
nach den Vorschriften über
die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung fordern. Der Beschenkte
kann die Herausgabe durch Zahlung
des für den Unterhalt erforderlichen
Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung
des Beschenkten finden die
Vorschriften des § 760 sowie die für
die Unterhaltspflicht der Verwandten
geltende Vorschrift des § 1613 und
im Falle des Todes des Schenkers
auch die Vorschriften des § 1615 entsprechende
Anwendung.
Unter mehreren Beschenkten haftet
der früher Beschenkte nur insoweit,
als der später Beschenkte nicht verpflichtet
ist.
Testament.
s. Ehe — Testament.
s. Erbe 2054.
s. Ehe — Testament.
Ein gemeinschaftliches Testament kann
nur von E. errichtet werden.
Ein gemeinschaftliches Testament kann
nach § 2249 auch dann errichtet
werden, wenn die Voraussetzung des
§ 2249 nur auf Seiten eines der E.
vorliegt.
2267 Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen
Testamentes nach § 2231 Nr. 2 genügt
es, wenn einer der E. das