Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

einer  Zoll-Defrandationsstrafe  betreffend,
  der  Akt  der  Publikation  des  unterrichterlichen
  Erkenntnisses  vom  3.  December
  1820  als  nichtig  aufgehoben,  und
eine  nochmalige  Eroͤffnung  desselben  unter
  Beobachtung  der  bestehenden  gesetzlichen
  Vorschriften  angeordnet,  unter
Verurtheilung  der  betreffenden  Gerichtsmitglieder
  in  die  durch  dieses  Versehen
den  Partheien  verursachten  Kosten;

28.  in  der  Ationssache  von  dem  Oberamtsgerichte
  zu  Oehringen  zwischen  Gottlieb
Mugele,  von  Verrenberg,  LNten,
Anten,  und  dem  Meßzger  Ehristian  Carle
zu  Oehringen  und  Consorten,  LNten,
Aten,  Prioritaͤt  einer  Forderung  im
Gante  des  Johann  Michael  Hohbach  zu
Verrenberg  betreffend,  die  Berufung
wegen  Mangels  an  einer  gegruͤndeten
Beschwerde,  unter  Verurtheilung  des
Anten  in  die  Kosten  dieser  Instanz,  verworfen.


Den  :35.  December  wurde:

29.  in  der  Ationssache  von  dem  Oberamtsgerichte
  zu  Künzelsau  zwischen  der  Gemeinde
  Hollenbach,  Kl.,  Antin,  und
dem  vormaligen  Schüferei-Beständer
Füu  Roth,  Johann  Michael  Rum,  nun
zu  Dörzbach,  Bekl.,  Aten,  eine  Entschädigungsklage
  betreffend,  die  Berufung
  wegen  unterlassener  Einreichung

der  Beschwerdeschrift  binnen  der  gesetzlichen
  Rothfrist,  für  verlassen  erklärt,
und  die  Antin  in  die  Kosten  zweiter
Instanz  verurtheilt;

30.  in  der  Ationssache  von  dem  Oberamtsgerichte

  Künzelsau  zwischen  Jakob-Wittmann,
  von  Hohebach,  Bekl.,
Anten,  und  Oser  Bär,  von  Mulfingen,
Kl.,  Aten,  Schuldforderung  betreffend,
die  statrgehabte  Urtheils  =  Erffnung  unter
  Verurtheilung  des  betreffenden  Ober--amtsgerichts-Personals
  in  die  Kosten,
als  nichtig  aufgehoben,  und  eine  neue  ordnungsmäßige
  Publikation  angcordnet.
Oen  :4.  December  wurde:

31.  in  der  Ationssache  von  dem  vormaligen

  Rabbineramt  in  Niederstetten  zwischen
  Isaak  Fakob  von  da,  Bekl.,  Aten,
Pdcnten,  und  Nathan  Baruch  Guttmann,
  von  VPeitshèöheim,  Kl.,  Anten,
Pdcten,  Kuppelgelds-Forderung  betreffend,
  erkannt,  daß  Bekl.,  At,

Pent  das,  was  ihm  nach  einem  Erkennenisse

  der  vormaligen  fürstlich  Würzburgischen
  Landesregierung  vom  18.  Januar
  280-z  zu  beweisen  obgelegen,  zu
Recht  erwiesen  habe,  und  er  dem  zu
Folge  unter  Verurtheilung  des  Klägers,
Anten,  Pdcten  in  die  Prozeßkosten,
von  der  gegen  ihn  angestellten  Klage
entbunden;  —  ferner
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