einer Zoll-Defrandationsstrafe betreffend,
der Akt der Publikation des unterrichterlichen
Erkenntnisses vom 3. December
1820 als nichtig aufgehoben, und
eine nochmalige Eroͤffnung desselben unter
Beobachtung der bestehenden gesetzlichen
Vorschriften angeordnet, unter
Verurtheilung der betreffenden Gerichtsmitglieder
in die durch dieses Versehen
den Partheien verursachten Kosten;
28. in der Ationssache von dem Oberamtsgerichte
zu Oehringen zwischen Gottlieb
Mugele, von Verrenberg, LNten,
Anten, und dem Meßzger Ehristian Carle
zu Oehringen und Consorten, LNten,
Aten, Prioritaͤt einer Forderung im
Gante des Johann Michael Hohbach zu
Verrenberg betreffend, die Berufung
wegen Mangels an einer gegruͤndeten
Beschwerde, unter Verurtheilung des
Anten in die Kosten dieser Instanz, verworfen.
Den :35. December wurde:
29. in der Ationssache von dem Oberamtsgerichte
zu Künzelsau zwischen der Gemeinde
Hollenbach, Kl., Antin, und
dem vormaligen Schüferei-Beständer
Füu Roth, Johann Michael Rum, nun
zu Dörzbach, Bekl., Aten, eine Entschädigungsklage
betreffend, die Berufung
wegen unterlassener Einreichung
der Beschwerdeschrift binnen der gesetzlichen
Rothfrist, für verlassen erklärt,
und die Antin in die Kosten zweiter
Instanz verurtheilt;
30. in der Ationssache von dem Oberamtsgerichte
Künzelsau zwischen Jakob-Wittmann,
von Hohebach, Bekl.,
Anten, und Oser Bär, von Mulfingen,
Kl., Aten, Schuldforderung betreffend,
die statrgehabte Urtheils = Erffnung unter
Verurtheilung des betreffenden Ober--amtsgerichts-Personals
in die Kosten,
als nichtig aufgehoben, und eine neue ordnungsmäßige
Publikation angcordnet.
Oen :4. December wurde:
31. in der Ationssache von dem vormaligen
Rabbineramt in Niederstetten zwischen
Isaak Fakob von da, Bekl., Aten,
Pdcnten, und Nathan Baruch Guttmann,
von VPeitshèöheim, Kl., Anten,
Pdcten, Kuppelgelds-Forderung betreffend,
erkannt, daß Bekl., At,
Pent das, was ihm nach einem Erkennenisse
der vormaligen fürstlich Würzburgischen
Landesregierung vom 18. Januar
280-z zu beweisen obgelegen, zu
Recht erwiesen habe, und er dem zu
Folge unter Verurtheilung des Klägers,
Anten, Pdcten in die Prozeßkosten,
von der gegen ihn angestellten Klage
entbunden; — ferner
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