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vom 6. December daskvorstehende Erkenntnitß
dahin gemildert, daß der Verurtheilten
die Todesstrafe aus Gnaden
erlassen sepn und an die Stelle derselben
eine Freiheitsstrafe von fünf
und zwanzig Jahren in dem Zuchthause
zu Ludwigsburg treten soll;
4. Gegen nachbenannte bei dem Oberamtögerichte
Riedlingen in Untersuchung
gekommene Personen hat der Criminal-=senat
des königlichen Obertribunals auf
die von Amtswegen geschehene Vorlegung
zur Revision unterm 2y. August
162: nachbemerkte Strafen erkannt,
welche von Seiner Königlichen Majestät
nach höchster Entschließung vom
6. December nicht gemildert worden
sind:
) gegen Gottlieb Schempp, von Erkenbrechtsweiler,
wegen vier im Complott
und theilweise unter erschwerenden
Umständen verübter Raub-Verbrechen,
wegen wiederholter ebenfalls
in Genossenschaft verübter zum Theil
qualifizirter Diebstähle, gewaltsamer
Widersehlichkeit, Landstreicherei und
weiterer Vergehen, neben Verfällung
in seine Arrest-, Azungs= und einen
angemessenen Theil der Untersuchungsund
Vertheidigungskosten, eine zwanzigjährige
Zuchthausstrafe in Got-113
teszell, mit der Bestimmung, daß nach
Verfluß von 18 Jahren über das Betragen
des Inquisiten vom Zuchthaus-Rflegamt
wegen erwaiger Einsperrung
in ein Zwangs-Arbeitshaus nach erstandener
Strafe, Bexicht zu erstatten
sey;
b) gegen Joseph Schaich, von Straß,
koͤniglich Baierschen Landgerichts Unterguͤnzburg,
wegen drei im Complott
und theilweise unter erschwerenden Umstaͤnden
veruͤbter Raubverbrechen, wegen
mehrfacher großentheils qualifizirter
und ebenfalls in Geuossenschaft begangener
Diebstaͤhle, Landstreicherei und
weiterer Vergehen, unter Verfaͤllung
in seine Arrest-, Azungs= und einen
Theil der Untersuchungs= und Vertheidigungskosten,
eine siebenzehnjährige
Zuchthausstrase zu Gotteszell,
und nachherige Ausweisung aus
dem Königreiche unter Bedrohung mit
empfindlicher Strase auf den Wiederbetretungofall;
We) gegen Eustach Maier, von Magenbuch,
im Fürsienthum Sigmaringen,
wegen zwei im Complott und theilweise
unter weiter erschwerenden Umständen
verübter Raubverbrechen, wegen wiederbolter,
theils qualifizirter, theils
unter erschwerenden Umständen und in