Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

Verwaltung, nach den dießfallsigen 
Bestimmungen, namentlich: 
## Sorge für terminmäßige Einsendung 
und Prüfung der Bauüberschläge 
(Voranschláge) mit Hinsicht auf die 
Verbindlichkeiten der Rutzvießer 2c. 
b) Herstellung der jährlichen Bau-Etats 
und Genehmigung der Ueberschläge, 
in so weit sie nicht neue Bauten, oder 
einzelne über nooo fl. kostende Re- 
parationen betreffen. 
ue#) Prüfung der Kostenverzeichnisse über 
die ausgeführten Bau-Reparationen 
und nmeuen Bauten (Bau-Consigna= 
tionen) und Genehmigung derselben, 
so weit sie den Etat nicht übersteigen. 
Dem Finanzministerium sind vor- 
zulegen: die jährlichen Bau-Etats, 
die BVau-Ueberschläge von Repara- 
tionen, die einzeln mehr als rooo fl. 
kosten, und die über neue Bauten 
ohne Ausnahme, so wie diejenigen 
Fälle, wo die prinzipale oder subst- 
diäre Bauverbindlichkeit zweifelhaft 
ist; die Kostenverzeichnisse, welche 
Erats-Ueberschreitungen enthalten:. 
jährliche Ueberscchten über die durch 
die Kammern genehmigten Bauko= 
sten, und besondere Verzeichnisse über 
den jährlichen Aufwand für die Apa- 
nage-Schlösser. 
150 
+K. 16. 
2.) Die Leitung ber Vexrechnung der bei 
der Staatskasse nur summarisch, bei 
den Cameralémtern aber speziell in 
Verrechnung kommenden Besoldungen 
für Geistliche und Schullehrer, wegen 
deren Veränderung und Anweisung 
die vorgesetzten Dienst-Behörden (das 
evangelische Consistorium, der katho- 
lische Kirchenrath und der Studien- 
rath) das Erforderliche den Finanz- 
kammern zur Weisung an die Came- 
ralämter mitzutheilen haben. 
Ueber die vorgegangenen Verände= 
rungen in der Größe der Gehalte sind 
durch die Kammern mit dem Schlusse 
jeden Etats-Jahrs Uebersichten an die 
Oberrechnungskammer einzusenden. 
K. 17. 
3) Die Sammlung und Einsendung der 
Verzeichnisse über denjenigen Auf- 
wand, welcher durch das Finanzmini- 
sterium auf die Staatshauptkasse anzu- 
weisen ist, und zwar: 
a) über Kanzleikosten und Postgelder 
vierteljährlich; 
b) über das Brennhelz für die Kanzlei 
jährlich; sodann 
e) im Einzelnen die Rechnungen über 
Umzugskosten, Diä##en, und, Reiseke-
	        
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