Verwaltung, nach den dießfallsigen
Bestimmungen, namentlich:
## Sorge für terminmäßige Einsendung
und Prüfung der Bauüberschläge
(Voranschláge) mit Hinsicht auf die
Verbindlichkeiten der Rutzvießer 2c.
b) Herstellung der jährlichen Bau-Etats
und Genehmigung der Ueberschläge,
in so weit sie nicht neue Bauten, oder
einzelne über nooo fl. kostende Re-
parationen betreffen.
ue#) Prüfung der Kostenverzeichnisse über
die ausgeführten Bau-Reparationen
und nmeuen Bauten (Bau-Consigna=
tionen) und Genehmigung derselben,
so weit sie den Etat nicht übersteigen.
Dem Finanzministerium sind vor-
zulegen: die jährlichen Bau-Etats,
die BVau-Ueberschläge von Repara-
tionen, die einzeln mehr als rooo fl.
kosten, und die über neue Bauten
ohne Ausnahme, so wie diejenigen
Fälle, wo die prinzipale oder subst-
diäre Bauverbindlichkeit zweifelhaft
ist; die Kostenverzeichnisse, welche
Erats-Ueberschreitungen enthalten:.
jährliche Ueberscchten über die durch
die Kammern genehmigten Bauko=
sten, und besondere Verzeichnisse über
den jährlichen Aufwand für die Apa-
nage-Schlösser.
150
+K. 16.
2.) Die Leitung ber Vexrechnung der bei
der Staatskasse nur summarisch, bei
den Cameralémtern aber speziell in
Verrechnung kommenden Besoldungen
für Geistliche und Schullehrer, wegen
deren Veränderung und Anweisung
die vorgesetzten Dienst-Behörden (das
evangelische Consistorium, der katho-
lische Kirchenrath und der Studien-
rath) das Erforderliche den Finanz-
kammern zur Weisung an die Came-
ralämter mitzutheilen haben.
Ueber die vorgegangenen Verände=
rungen in der Größe der Gehalte sind
durch die Kammern mit dem Schlusse
jeden Etats-Jahrs Uebersichten an die
Oberrechnungskammer einzusenden.
K. 17.
3) Die Sammlung und Einsendung der
Verzeichnisse über denjenigen Auf-
wand, welcher durch das Finanzmini-
sterium auf die Staatshauptkasse anzu-
weisen ist, und zwar:
a) über Kanzleikosten und Postgelder
vierteljährlich;
b) über das Brennhelz für die Kanzlei
jährlich; sodann
e) im Einzelnen die Rechnungen über
Umzugskosten, Diä##en, und, Reiseke-