Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

Die Einficht dieses Protokolls und der 
dazu gehdrigen Akten steht zu jeder Zeit 
den Mitgliedern des Collegiums offen. 
g. 28. 
In Faͤllen, in welchen Gefahr auf dem 
Verzug haftet, oder wo der Erfolg einer 
Maßregel von Bewahrung eincs Geheim- 
nisses abhänat, hat der Director sogleich 
auf seine Verantwortlichkeit, emweder 
allein, oder mit Beiziehung des ordentlichen 
Referenten die geeigneten gesetzmäßigen 
Versügungen zu treffen. 
Er hat aber neben dem, daß ein solcher 
Gegenstand, so bald es thunlich, in das 
Buüreau-Protokoll aufzunehmen ist, in 
der nächsten Sihung, so sern die Bewah= 
rung des Geheimnisses nicht längern Auf- 
schub fordert, die Sache unter Vorlegung 
der Abten dem Collegium vorzutragen. 
g. 29. 
Der Direktor und die einzel nen Raͤthe 
sind besonders dafuͤr verantwortlich, daß 
kein Gegenstand, bei welchem nach den 
vorstehenden Bestimmungen die bureau- 
mäßige Behandlung nicht eintreten kann, 
der collegialischen Berathung und Ent- 
scheidung entzogen werde. 
K. 30. 
Der Referent ist für zeitige Bearbei- 
tung der Geschäfte, genaue abtenmaßige 
Darstellung der Thatsachen und Verhält- 
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nisse, wohlerwogene Würdigundg und ge- 
semäßige Anträge verantwortlich. 
Sachen, die keinen Aufschub leiden, har 
er vor andern zu bearbeiten, und- wo# 
moͤglich in der nächsten Sitzung nach der 
Zutheilung vorzutragen. 
Wenn derselbe in seinem Geschät#sfache, 
zu Sicherung der Verwaltung und Ein- 
haltung gleicher Grundsäße oder zu Ab- 
stellung von Miscbräuchen, Auordnungen 
nothwendig finder, so hat er solche, auch 
ohne höhere Veranlassung, von Amts 
wegen in Antrag zu bringen. 
§. 31. 
Die Anträge der Referenten sind von 
diesen schriftlich und mit Ausnahme der 
Fälle, in welchen die Art der Erledigung 
sehr zweifelhaft ist, sogleich in der Form 
der nachherigen W#ofertigung zu verfas- 
sen; sie werden zu den Acten über den 
einzelnen Fall registrirt. 
In wichtigeren Fällen und bei allen 
Gegenständen, bei welchen es auf eine 
rechtliche Würdigung der Sache ankommt, 
sind dem Antrage sfôrmliche schriftliche 
Vorträge mit Anführung des Faktums 
und der Entscheidungs-Gründe roraus- 
zuschicken. 
g. 32. 
Zur Controle der Räthe hat der Dire- 
ctor von den Abten, wenigstens bei Aus-
	        
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