Die Einficht dieses Protokolls und der
dazu gehdrigen Akten steht zu jeder Zeit
den Mitgliedern des Collegiums offen.
g. 28.
In Faͤllen, in welchen Gefahr auf dem
Verzug haftet, oder wo der Erfolg einer
Maßregel von Bewahrung eincs Geheim-
nisses abhänat, hat der Director sogleich
auf seine Verantwortlichkeit, emweder
allein, oder mit Beiziehung des ordentlichen
Referenten die geeigneten gesetzmäßigen
Versügungen zu treffen.
Er hat aber neben dem, daß ein solcher
Gegenstand, so bald es thunlich, in das
Buüreau-Protokoll aufzunehmen ist, in
der nächsten Sihung, so sern die Bewah=
rung des Geheimnisses nicht längern Auf-
schub fordert, die Sache unter Vorlegung
der Abten dem Collegium vorzutragen.
g. 29.
Der Direktor und die einzel nen Raͤthe
sind besonders dafuͤr verantwortlich, daß
kein Gegenstand, bei welchem nach den
vorstehenden Bestimmungen die bureau-
mäßige Behandlung nicht eintreten kann,
der collegialischen Berathung und Ent-
scheidung entzogen werde.
K. 30.
Der Referent ist für zeitige Bearbei-
tung der Geschäfte, genaue abtenmaßige
Darstellung der Thatsachen und Verhält-
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nisse, wohlerwogene Würdigundg und ge-
semäßige Anträge verantwortlich.
Sachen, die keinen Aufschub leiden, har
er vor andern zu bearbeiten, und- wo#
moͤglich in der nächsten Sitzung nach der
Zutheilung vorzutragen.
Wenn derselbe in seinem Geschät#sfache,
zu Sicherung der Verwaltung und Ein-
haltung gleicher Grundsäße oder zu Ab-
stellung von Miscbräuchen, Auordnungen
nothwendig finder, so hat er solche, auch
ohne höhere Veranlassung, von Amts
wegen in Antrag zu bringen.
§. 31.
Die Anträge der Referenten sind von
diesen schriftlich und mit Ausnahme der
Fälle, in welchen die Art der Erledigung
sehr zweifelhaft ist, sogleich in der Form
der nachherigen W#ofertigung zu verfas-
sen; sie werden zu den Acten über den
einzelnen Fall registrirt.
In wichtigeren Fällen und bei allen
Gegenständen, bei welchen es auf eine
rechtliche Würdigung der Sache ankommt,
sind dem Antrage sfôrmliche schriftliche
Vorträge mit Anführung des Faktums
und der Entscheidungs-Gründe roraus-
zuschicken.
g. 32.
Zur Controle der Räthe hat der Dire-
ctor von den Abten, wenigstens bei Aus-