Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

Sitzungen und die Zeit derselben zu be- 
stimmen. 
Ordentlicher Weise sind drei Sitzungen 
in jeder Woche zu halten. 
In dringenden Fällen ordnet der Dire- 
ctor außerordentliche Sitzungen an, oder er 
bolt die Abstimmung der Mitglieder des 
Colleglums schriftlich ein; in letzterem 
Falle ist der Beschluß in der nächsten Si- 
zung nachzuweisen, und in das Protokoll 
aufzunehmen. 
K. 38. 
Ohne hinlängliche Entschuldigung bei 
dem Dircctor und ohne dessen Erlaubniß 
darf kein Mitglied eine Situng ver- 
säumen. 
« K. 39. 
Jedes Mitglied des Collegiums hat die 
in Berathung kommenden Anträge reiflich 
zu erwägen, und über dieselben seine Stim- 
me abzugeben, für deren Gesehzmäßigkeit 
es verantwortlich ist. 
Ist ein Collegial-Mitglied oder ein Ver- 
wandter desselben bis zum dritten Grad 
der Blutsfreundschaft oder Schwäger- 
schaft einschließlich (nach bürgerlicher Be- 
rechnungs-Weise)) bei dem der Berathung 
unterliegenden Gegensiande betheiligt, so 
kann dasselbe weder an der Berathung 
noch an der Abslimmung Theil nehmen. 
Tritt ein solcher Fall in Bezichung auf 
139 
den Director ein; so übernimmt auf so 
lange der nächste Rath dessen Stelle. 
+K. 40. 
Die Abstimmungen geschehen nach der 
Sißordnung der Mitglieder des Colle= 
glums. Der Director, oder sein Stell- 
vertreter, hat nur im Falle einer Stim- 
men-Gleichheit eine entscheidende Stimme. 
Zu einem gültigen Collegial-Beschlusse 
wird die Gegenwart des Vorstands und 
von wenigstens drei Mitgliedern, Räthen 
oder Assessoren, erfordert. 
Die Stimmen werden von dem Vor- 
stand eingesammelt und der Beschluß wird 
von ihm zu Protokoll gegeben. 
K. 41. 
Ueber jede Sitzung wird durch einen 
Sekretär ein besonderes Protokoll mit 
möglichster Genauigkeit geführt, in wel- 
chem, unrer Beziehung auf den Aufsatz des 
Referenten, die Nummer und die Rubrik 
des Gegenstandes, und der darüber durch 
Mehrheit oder Einhelligkeit der Stimmen 
gefaßte Beschluß, so wie die abweichenden 
Stimmen angegeben werden. 
Jedes Mitglied des Collegiums kann 
außerdem auch eine schriftlichs Ausführung 
seiner Ansicht zum Protokoll geben. 
Das Protokoll wird von dem Vorstande 
und dem Sebretär unterschrieben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.