für geordnete Aufbewahrung und Ueber-
sicht in der Registratur überhaupt und in
den dabei zu führenden Büchern streng
verantwortlich.
Ueber die eingekommenen, die erledig-
ten und die noch im Rückstande bei den
Referenten sowohl als andern Stellen be-
findlichen Gegenstände hat die Registratur
von 3 zu 5 Monaten dem Director Nach-
weisungen zu übergeben.
C. 56.
Die Revisoren haben nach einer durch
den Director zu bestimmenden Geschäfts-
Austheilung die abgelegten Rechnungen
(Hauptbücher) und die dazu gehörigen
Berechnungen, Kostenverzeichnisse r2c. von
den unter Aufsicht der Kammer stehenden
Beamtungen mit Genauigkeit und gewiß
senhaft zu prüfen, und alle Unrichtigkei-
ten, Abweichungen von Geseßen und Vor-
schriften, Mängel und Anstände zu be-
merken. Andere auf das Rechnungswesen
sich beziehende Arbeiten bönnen ihnen nur
durch das Collegium oder den Director
aufgetragen werden. 6
Bei ihren Arbeiten haben sie insbeson-
dere auch den mündlichen Weisungen des
Rechnungs-Referenten nachzukommen, in
sofern sie nicht wesentliche Anstände hiebei
finden, zu deren Anzeige an das Colle-
gium sie dann verpflichtet sind.
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Ueber die Einhaltung der Etatssätze in
Ansehung der unständigen Ausgaben sind
bei dem Revisorat besondere Bücher zu
führen, in welchen die genehmigten Sum-
men jedesmal vorgetragen werden.
Auch wird bei dem Revisorate ein all-
gemeines Diarium über die sämtlichen
Rechnungen gehalten, in welchen der Tag
der Uebergabe, so wie die geschehene Re-
vlsion und Justisikation vorzumerken ist.
Jeder Revisor hat über den Stand
seiner Geschsfte der Kammer vierteljähr-
lich Bericht zu erstatten.
. 59.
Der Director bestimmt die tauglichsten
von den Expeditoren zu den Buchführun-
gen über Normalien, angesetzte Termine,
Conferenden, Strafen, Taren, Kanzlei-
Kosten; über Dienst-Competenten 2c. Er
wird jedoch dabei eine billige Austheilung
unter sämtliche Expeditoren treffen.
. 60.
Die Kanzlisten sind für jede nicht ent-
schuldigte Zögerung bei ihren Arbeiten
verantwortlich.
Bevor die Concepte der Ausfertigungen
durch den Vorstand signirt worden, sind
sie nicht zur Reinschrift anzunehmen.
. 61.
Die entlaßbaren Kanzlei-Assistenten und
Copisten sind denselben Vorschriften, wie