Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

für geordnete Aufbewahrung und Ueber- 
sicht in der Registratur überhaupt und in 
den dabei zu führenden Büchern streng 
verantwortlich. 
Ueber die eingekommenen, die erledig- 
ten und die noch im Rückstande bei den 
Referenten sowohl als andern Stellen be- 
findlichen Gegenstände hat die Registratur 
von 3 zu 5 Monaten dem Director Nach- 
weisungen zu übergeben. 
C. 56. 
Die Revisoren haben nach einer durch 
den Director zu bestimmenden Geschäfts- 
Austheilung die abgelegten Rechnungen 
(Hauptbücher) und die dazu gehörigen 
Berechnungen, Kostenverzeichnisse r2c. von 
den unter Aufsicht der Kammer stehenden 
Beamtungen mit Genauigkeit und gewiß 
senhaft zu prüfen, und alle Unrichtigkei- 
ten, Abweichungen von Geseßen und Vor- 
schriften, Mängel und Anstände zu be- 
merken. Andere auf das Rechnungswesen 
sich beziehende Arbeiten bönnen ihnen nur 
durch das Collegium oder den Director 
aufgetragen werden. 6 
Bei ihren Arbeiten haben sie insbeson- 
dere auch den mündlichen Weisungen des 
Rechnungs-Referenten nachzukommen, in 
sofern sie nicht wesentliche Anstände hiebei 
finden, zu deren Anzeige an das Colle- 
gium sie dann verpflichtet sind. 
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Ueber die Einhaltung der Etatssätze in 
Ansehung der unständigen Ausgaben sind 
bei dem Revisorat besondere Bücher zu 
führen, in welchen die genehmigten Sum- 
men jedesmal vorgetragen werden. 
Auch wird bei dem Revisorate ein all- 
gemeines Diarium über die sämtlichen 
Rechnungen gehalten, in welchen der Tag 
der Uebergabe, so wie die geschehene Re- 
vlsion und Justisikation vorzumerken ist. 
Jeder Revisor hat über den Stand 
seiner Geschsfte der Kammer vierteljähr- 
lich Bericht zu erstatten. 
. 59. 
Der Director bestimmt die tauglichsten 
von den Expeditoren zu den Buchführun- 
gen über Normalien, angesetzte Termine, 
Conferenden, Strafen, Taren, Kanzlei- 
Kosten; über Dienst-Competenten 2c. Er 
wird jedoch dabei eine billige Austheilung 
unter sämtliche Expeditoren treffen. 
. 60. 
Die Kanzlisten sind für jede nicht ent- 
schuldigte Zögerung bei ihren Arbeiten 
verantwortlich. 
Bevor die Concepte der Ausfertigungen 
durch den Vorstand signirt worden, sind 
sie nicht zur Reinschrift anzunehmen. 
. 61. 
Die entlaßbaren Kanzlei-Assistenten und 
Copisten sind denselben Vorschriften, wie
	        
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