Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

erneuerte  Medizinal=  Taxe  zur  allgemeinen
  Machachtung  bekannt  gemacht,
und  in  Absicht  auf  die  Anwendung  derselben
  noch  folgende  nähere  Vorschrift  ertheilt:


1.)  Wenn  ärztliche  Verrichtungen,  namentlich
  neue  oder  außergewöhnliche
Operationen,  vorkommen,  die  in
der  Taxe  nicht  aufge  führt  sind,
so  bleibt  der  oberaufsehenden  ürztlichen
  Behörde  vorbehalten,  die  Anrechnungen
  unter  Zugrundlegung  der
genau  zu  beschreibenden  Umstände
und  der  in  der  Tare  überhaupt  befolgten
  Grundsätze  nach  pflichtmäßigem
  Ermessen  zu  ermäßigen.

3.)  Wo  die  Taxe  nur  die  Grenz-Punkte
  bezeichnet,  innerhalb  welcher
die  Anrechnung  im  einzelnen  Falle
sich  zu  halten  hat:  da  tritt  die  Ermäßigung
  des  Ansatzes  nach  der  gré-Heren
  oder  geringeren  Schwierigkeit
des  Falles  ein,  so  wie  solche  aus  den
näheren  gewissenhaft  auseinander  zu
sebenden  Umständen  jedesmal  hervorgeht.


.)  Eine  Erhöhung  der  in  der  Tare
gestatteten  Anrechnung  findet  dann,
wann  die  Hülseleistung  bei  Nacht
zur  Schlafzeit  geschieht,  und  zwar
in  der  Maße  S.tatt,  daß  so  oft  die

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taxmaͤßige  Belohnung  nicht  uͤber  1  fl.
betraͤgt,  das  Doppelte  dieses  Ansatzes,
im  entgegengesetzten  Falle  aber  neben
dem  einfachen  Betrage  des  Tax-Ansatzes
  auch  noch  die  Belohnung  fuͤr
einen  gewöhnlichen  Kranken-Besuch
gerechnet  werden  darf.

4.)  Die  Anrechnung  eines  Taggelde

neben  der  Belohnung  für  eine
ausserhalb  Wohnorts  vorgenommene
ärztliche  Verrichtung  ist  nur  dann
zuläßig,  wenn  die  tarmäßige  Belohnung
  für  diese  Verrichtung  nicht  den
doppelten  Betrag  des  Taggelds  erreicht.


5.)  In  densenigen  Fällen  von  Operationen,

  in  welchen  die  Taxe  keine  besondere
  Bestimmungen  für  die  Bezahlung
  der  nach  der  Operation  eintretenden
  weiteren  Behandlung  bis
zur  Heilung  angibt,  ist  die  Belohnung
für  die  Nachbehandlung  schon  in
der  Tare  für  die  Operation  in  so
weit  mitbegriffen,  daß  eine  Anrechnung
  für  die  nachherigen  Besuche
nur  wie  für  gewöhnliche  Krankenbesuche
  Statt  finden  darf.

6.)  Die  Anrechnung  der  Taxe  für

einen  Krankenbesuch  neben  der
besonderen  Tare  für  die  einzelne
  zugleich  vorgenommene