erneuerte Medizinal= Taxe zur allgemeinen
Machachtung bekannt gemacht,
und in Absicht auf die Anwendung derselben
noch folgende nähere Vorschrift ertheilt:
1.) Wenn ärztliche Verrichtungen, namentlich
neue oder außergewöhnliche
Operationen, vorkommen, die in
der Taxe nicht aufge führt sind,
so bleibt der oberaufsehenden ürztlichen
Behörde vorbehalten, die Anrechnungen
unter Zugrundlegung der
genau zu beschreibenden Umstände
und der in der Tare überhaupt befolgten
Grundsätze nach pflichtmäßigem
Ermessen zu ermäßigen.
3.) Wo die Taxe nur die Grenz-Punkte
bezeichnet, innerhalb welcher
die Anrechnung im einzelnen Falle
sich zu halten hat: da tritt die Ermäßigung
des Ansatzes nach der gré-Heren
oder geringeren Schwierigkeit
des Falles ein, so wie solche aus den
näheren gewissenhaft auseinander zu
sebenden Umständen jedesmal hervorgeht.
.) Eine Erhöhung der in der Tare
gestatteten Anrechnung findet dann,
wann die Hülseleistung bei Nacht
zur Schlafzeit geschieht, und zwar
in der Maße S.tatt, daß so oft die
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taxmaͤßige Belohnung nicht uͤber 1 fl.
betraͤgt, das Doppelte dieses Ansatzes,
im entgegengesetzten Falle aber neben
dem einfachen Betrage des Tax-Ansatzes
auch noch die Belohnung fuͤr
einen gewöhnlichen Kranken-Besuch
gerechnet werden darf.
4.) Die Anrechnung eines Taggelde
neben der Belohnung für eine
ausserhalb Wohnorts vorgenommene
ärztliche Verrichtung ist nur dann
zuläßig, wenn die tarmäßige Belohnung
für diese Verrichtung nicht den
doppelten Betrag des Taggelds erreicht.
5.) In densenigen Fällen von Operationen,
in welchen die Taxe keine besondere
Bestimmungen für die Bezahlung
der nach der Operation eintretenden
weiteren Behandlung bis
zur Heilung angibt, ist die Belohnung
für die Nachbehandlung schon in
der Tare für die Operation in so
weit mitbegriffen, daß eine Anrechnung
für die nachherigen Besuche
nur wie für gewöhnliche Krankenbesuche
Statt finden darf.
6.) Die Anrechnung der Taxe für
einen Krankenbesuch neben der
besonderen Tare für die einzelne
zugleich vorgenommene