Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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135.)) Für Blutigel zu seßzen 
a bis zu#6 Stücke, je nach##er ) # f#r. bis 36 kr. 
b) für jeden weiteren f# akr. 
126.) Für Schröpfen 
a) bis zu 6 Köpfeern:: l. 36 brR 
b) für jeden weitren Kopf —fl. „kr. 
147.) Für die eilung des. Eirbgrinde r mit Pechyflafter, str jeden Gans 
nebst Bemuͤhung gleich einem Krankenbefuche. 
128.) Fuͤr Verrichtungen außerhalb Wohnorts 
Taggeld auf einen ganzen Tag 
a) einem Wunb-Arzt erster Klassehehe. 1ffl. —kr 
5) einem zweiter Klasse l. aAbkr. 
ch) Wund= Aerzten dritter und blerter Alase fl. Z3okr 
je neben dem Ersatze der Zehrungs= und Reise-Kofsten. 
C.) Der Heb-Aerzte. 
1.) Für den vollstcndigen gründlichen Unterricht von wenigstens sechs 
Wochen 
a) einer einzelnen Hebamme 2 fl. Zokr. 
b) mehrerer Hebammen zugleich, von jeber .- ..-6fc·Zokr. 
2.) Fuͤr die Untersuchung einer Person, welche im Verbachte steht, 
schwanger zu seyn, oder geboren zu haben, u. dgl. .. ͤfl. — kr. 
3.) Fuͤr geforderte Auwohnung bei einer Geburt ohne dulseleituns je 
nach der Zeitversaͤumniß... .bhfl. bis fl. 
4.) Für die Hülfe bei Gefahr drohender Slutuns wobei der Geburts- 
belfer sich kange bei der Patlentin verweilen muß. ZBst. bis i1fl. 
5.) Für künstliche Beendigung der Steiß/ und Fuß-Geburten iiufl. —kr— 
6.) Für eine Wendung 
0 in schwierigen durch vorliegenben Arm, Rücken, Nabelschnur, 
lang abgestossenes Wasser, bereits stark nnie Ge- 
bärmutter und dergleichen vetanlaßten Fällen 33fl. —kr. 
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