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II. Verfügungen der Departements.
A) Des Justiz-Departements:
Des Justiz-Ministerium.
Da der Rechts-Consulent Keppler,
in Biberach, seinen Wohnsit verändert
und zu seinem künftigen Aufenthaltsorte
Altdorf, Oberamto Ravensburg, gewéhlt
hat, so wird solches zu öffentlicher Kennt-
niß gebracht.
Stuttgart den 16. Februar 18-5.
Maucler.
8.) Des Departements des Innern:
des Minesterium des Innern.
a) Bekanntmachung, die Einrichtung der Taubstummen-Anstalt zu Gmünd und der mit derselben
zu vereinigenden Blinden-Austalt brireffend.
Seine Königliche Majestät haben
Ihre besondere Aufmerbsamkei: auf eine
der bedauernswürdigsten Menschenklassen,
die Taubstummen und Blinden, gerichtet,
die bei den eigenthümlichen Hindernissen,
welche ihnen in der Ausbildung und dem
Gebrauch ihrer geistigen und korperlichen
Fähigkeiten von der Natur selbst in den
Weg gelegt sind, und bei der hieraus für
sic entstehenden Abhängigkeit von fremder
Hülfe, die öffemliche Fürsorge in ausge-
zeichnetem Grade in Anspruch nehmen.
Die Zahl dieser Unglücklichen im König-
reich ist ausgenommen, über ihre Verhält=
nisse, die Unterstüßung, die sie genießen,
die Bildungs fähigbeit der Tüngeren unter
ibnen sind ind Einzelne gehende Notizen
eingezogen worden. Ueberraschend groß
zeigte sich hiebei sowohl die Zahl derselben
im Allgemeinen als inebesondere auch
die Zahl derjenigen unter ihnen, die, selbst
mitrelloß, ganz auf die Unterstühung, die
ihnen fremdes Mitleid zukommen läßt,
angewiesen find.
Als dic bräftigste Untersiützung, die die-
sen bedauernswürdigen Menschen von Seite
des Staats zu Theil werden könne, stellte
sich bei der deshalb angestellten Erwägung
die Sorge für ihre Erziehung und Bil-
dung durch einen auf ihren Zustand be-
rechneten methodischen Umerricht dar.
Durch eine Anstalt, welche diesen Unter-
richt sich zur eigenthümlichen Aufgabe
machte und ihn theils unmittelbar bei