Full text : Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

Militär-Convention.  181

Artikel  7.

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  und  die
Großherzogliche  Familie  erhalten  von  den  im  Großherzogthum
  garnisonirenden  Truppen  die  Ehrenbezeugungen,
welche  dem  Landesherrn  und  Allerhöchstdessen  Angehörigen
  zukommen.  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog
  üben  als  Chef  der  dem  Großherzogthum  angehörenden
  Truppentheile  neben  den  bezüglichen  Ehrenrechten
  die  einem  commandirenden  General  zustehende
Disciplinargewalt  aus  und  erlassen  in  dieser  Beziehung
Allerhöchstihre  Befehle  direct  an  die  betreffenden  Stellen.
Ebenso  steht  Allerhöchstdenselben  die  freie  Verfügung
über  die  im  Großherzogthum  dislocirten  Bundestruppen
zu  Zwecken  des  inneren  Dienstes  zu  und  haben  in  dieser
Beziehung  die  Truppen-Commandeure  Allerhöchstdessen
Befehlen  Folge  zu  geben.

Artikel  8.

Von  allen  bei  dem  Großherzoglichen  Contingente
verfügten  Personal-Veränderungen  wird  seiner  Königlichen
  Hoheit  dem  Großherzog  sofortige  directe  Mittheilung
  zugehen.

Artikel  9.

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  das
Recht,  bei  Allerhöchstihrer  Person,  beziehungsweise  den
Hessischen  Truppentheilen,  Officiere  à  la  Suite  nach
freier  Wahl  zu  ernennen,  deren  etwaige  Besoldung  und
dereinstige  Pensionirung  jedoch  nicht  aus  Reichsmitteln
erfolgt.

Die  nach  dem  Inslebentreten  dieser  Convention  ernannten
  Officiere  à  la  Suite,  desgleichen  die  nach  diesem
Termin  ins  Pensionsverhältniß  tretenden  Officiere  sind