Militär-Convention. 181
Artikel 7.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog und die
Großherzogliche Familie erhalten von den im Großherzogthum
garnisonirenden Truppen die Ehrenbezeugungen,
welche dem Landesherrn und Allerhöchstdessen Angehörigen
zukommen. Seine Königliche Hoheit der Großherzog
üben als Chef der dem Großherzogthum angehörenden
Truppentheile neben den bezüglichen Ehrenrechten
die einem commandirenden General zustehende
Disciplinargewalt aus und erlassen in dieser Beziehung
Allerhöchstihre Befehle direct an die betreffenden Stellen.
Ebenso steht Allerhöchstdenselben die freie Verfügung
über die im Großherzogthum dislocirten Bundestruppen
zu Zwecken des inneren Dienstes zu und haben in dieser
Beziehung die Truppen-Commandeure Allerhöchstdessen
Befehlen Folge zu geben.
Artikel 8.
Von allen bei dem Großherzoglichen Contingente
verfügten Personal-Veränderungen wird seiner Königlichen
Hoheit dem Großherzog sofortige directe Mittheilung
zugehen.
Artikel 9.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben das
Recht, bei Allerhöchstihrer Person, beziehungsweise den
Hessischen Truppentheilen, Officiere à la Suite nach
freier Wahl zu ernennen, deren etwaige Besoldung und
dereinstige Pensionirung jedoch nicht aus Reichsmitteln
erfolgt.
Die nach dem Inslebentreten dieser Convention ernannten
Officiere à la Suite, desgleichen die nach diesem
Termin ins Pensionsverhältniß tretenden Officiere sind