Full text : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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an  das  Forst-Personal  von  Forsifreveln,  welche  in  Gemeinde=  und  Stiftungs-Waldungen
begangen  werden.  160.  Unzuläßigkeir  von  Anrechnungen  für  Fertigung  der  Auszüge
aus  den  Straf,  Protokollen  der  K.  Forstämter.  191.  Unzuläßigkeit  des  Bezugs  von
Sporteln  von  Forstfreulern  für  die,  die  Strafe  erkennenden  Gemeinderäthe.  501.  Befugniß
  der  K.  Finanzkammern,  Ortsvorsteher  und  Gemeinderäthe  wegen  verübter  Forsifrevel
mit  Frciheitsstrafen  zu  belegen.  305.  Bestimmungen  über  die  Abreichung  von  Anbring=Gebühren
  bei  der  Anzeige  von  Forsifreveln.  449.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausübung
  der  Forst=  und  Jagd-Polizei  in  den  hofkammerlichen  Waldungen  durch  die  K.  Hof-Domänenkammer
  und  die  ihr  untergeordneren  Beamten.  345.  Verordnung,  das  Tragen
von  Feuergewehren  von  Seite  der  zum  Forsi=  und  Jagd-Schutze  verwendeten  Person#e#n
beireffend.  448.  Bestimmungen  über  den  Bezug  der  Forsistrafen  wegen  Contraventionen
  in  gutsherrlichen,  Privat=  und  Corporations-Waldungen.  452.  Unzuläßigkeit  der
Ausfolge  von  Forststrafen  an  ausländische  Waldbesitzer.  455.  Zuständigkeit  der  K.  Forstämter
  zur  Euntscheidung  der  Rekurse  gegen  Forststraf-Erkenntnisse  der  Gemeinde-Obrigkeiten.
  458.

Frohnboten.  Abstellung  des  Gebrauchs  von  Frohnboten  für  Zwecke  der  Lesegesellschaften  der  Geistlichen
  und  Schullehrer  286.

G.

Gantsachen.  Verfügungen,  die  Vertretung  der  Gläubiger  in  Gantsachen  bei  den  höheren  Gerichten
betreffend.  48.  über  die  Frage:  ob  die  Deserviten  der  Prokuratoren,  als  gemeinschaft
licher  Anwälte  sämtlicher  Gantgläubiger,  aus  der  Masse  zu  bestreiren  seyen?  55.
Form  der  Eröffnung  der  Untheile  und  Verweisungen  in  Gamsachen  bei  den  Untergerichten.
  57.  Die  Diäten  und  Reisekosten  der  Bezirksrichter  in  Gant-Verhandlungen
übernimmt  die  Scaatskasse  auch  dann,  wenn  dieser  Aufwand  im  einzelnen  Falle  durch
den  Betrag  der  Sportel  nicht  gedeckt  wäre.  95.  Laudemien-Ansatz  findet  bei  Gantsällen
  nicht  Statt.  434.  «

Gebäude.  Verbindlichkeit  der  Bewohner  von  Gebäuden,  welche  Gemeinden,  Stiftungen  ½.  angehören.
  S.  Nutznießer.

Gefängnißstrafe.  Befugniß  der  Oberämter,  die  von  ihnen  erkannten  Gefängnißstrafen  durch  zeitliche
  Schmälerung  der  Kost  zu  schärfen.  100.  Inwiefern  die  Oberämter  berechtige
sind,  Gefängnißstrafen  gegen  Ortsvorsteher  und  Gemeinderaths-Mitglieder  zu  verhängen.
487.  188.  Befugniß  der  Finanzkammern,  Ortsvorsteher  wegen  Forsifreveln  mit  Frciheitsstrafen
  zu  belegen.  303-Gefangene.

  Verfügung  des  Ministerium  des  Innern  wegen  Uebernahme  der  Einthürmungs=  und
Verpflegungskosten  von  unbemittelten  Uebertretern  der  Finanz-,  Forst=  und  Jagd-Gesetze.
451.  Bestimmungen  winsichtlich  der  Arrest=  und  Atungskosten  solcher  Personen,  die  wegen