Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

(Nr.  8395.)  Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchic.
Vom  8.  Januar  1876.

Weir  Wilhelm,)  von  Gottes  Gnaden  Konig  von  Preußen  rc.
verordnen,  in  Gemäßheit  des  Artikels  51.  der  Verfassungs-Urkunde  vom
31.  Januar  1850.,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:

Die  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  das  Herrenhaus  und
das  Haus  der  Abgeordneten,  werden  auf  den  16.  Januar  d.  J.  in  Unsere
Haupt-  und  Residenzstadt  Berlin  zusammenberufen.

Das  Staatsministerium  wird  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung
beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

„Gegeben  Berlin,  den  8.  Januar  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats.  Ministerrums.

 

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Kaniglichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
Jahrgang  1876.  (Nr.  8395.)  1

Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Januar  1876.