Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
(Nr. 8395.) Verordnung wegen Einberufung der beiden Häuser des Landtages der Monarchic.
Vom 8. Januar 1876.
Weir Wilhelm,) von Gottes Gnaden Konig von Preußen rc.
verordnen, in Gemäßheit des Artikels 51. der Verfassungs-Urkunde vom
31. Januar 1850., auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
Die beiden Häuser des Landtages der Monarchie, das Herrenhaus und
das Haus der Abgeordneten, werden auf den 16. Januar d. J. in Unsere
Haupt- und Residenzstadt Berlin zusammenberufen.
Das Staatsministerium wird mit der Ausführung dieser Verordnung
beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
„Gegeben Berlin, den 8. Januar 1876.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Falk. v. Kameke. Achenbach.
Redigirt im Büreau des Staats. Ministerrums.
Berlin, gedruckt in der Kaniglichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).
Jahrgang 1876. (Nr. 8395.) 1
Ausgegeben zu Berlin den 10. Januar 1876.