Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

narien oder bei hiezu legitimirten Schul- 
meistern ihre Lehrzeit zubrinngen wollen, 
den .. und 5. pril d. J. im S#hallehrer- 
Seminar zu Eßlingen die Prüfung ihrer 
Vertenmnisse, und ihrer Fähigkeiten für 
diesen Veruf zu erstehen haben. Der 
4. und 5. April wird zur Vorprüfung der- 
jerigen Junglinge bestimmt, welche um 
Aufnahme in das Chlinger Seminar selbst 
gebeten haben. Sämrliche Dekanat= und 
Pfarrämter werden hiemit angewiesen, 
nicht nur dafür besorgt zu soyn, daß die 
Bittschriften um Zulassung zum Schul- 
stand wie um Aufnahme in das Seminar 
unter genauer Beobachtung der vorge- 
schriebenen Form unfehlbar im Monat 
März bei der unterzeichneten Stelle ein- 
laufen, indem jede spärter einlaufende Vine 
dieser Art für das gegenwärktige Jahr obn 
Wirkung bleibt, sondern auch die gerans= 
ten Prufungo= Tage den in ihrem #aut 
befindlichen Birtstellern genau und mit 
dem Anhang bekannt zu machen, dö se, 
ohne auf besondere Erlasse zu warten, sih 
den Tag vor dem festgesehten Termin in 
Eßlingen einzufinden, und der gesehlichen 
Prüfung zu unterwerfen haben, von de- 
ren Erfolg erst die Entscheidung über ihre 
Bitte abhängt. Wer diese Prüfungs= 
Terminc versäumt, wird für dieses Jahr 
nicht mehr zugelassen. 
Satnurtgart den 28. Februar 13;3. 
Wachter. 
"B.) Der Departements des Innern und der Finanzen: 
der Ministerken des Innern und der Finanzen. 
Auerkennung der Rheinisch= Weslündischen Handels-Kompaguie und Schutz für diesclbe 
im Königreich. 
Seine Königliche Majestät haben 
vermöge höchster Entschließung vom 11. 
v. M. der Rheinisch-Westindischen Han- 
dels-Kompagnie zu Elberfeld, deren Plan 
koufmännische Geschäfte nach Westindien, 
Nord= und Süd-Amerika eder auch nach 
anderen Weltgegenden bezweckt, und zwar, 
was die Auofuhr betrifft, ausschließlich 
mit deutschen Kunst= und Natur-Erzeug" 
nissen, theils für eigene Rechnung, theilo
	        
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