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höher als der Nominalwert ist, des Letzteren, bei anderen Schuldverschreibungen
diejenige Grenze nicht übersteigen, welche nach
den für die Reichsbank bestehenden Bestimmungen für die
Beleihung durch diese gezogen ist.
Sinkt während der Dauer des Darlehns der Kurs des Unterpfandes
um 5 pCt., so ist der Verpfänder verpflichtet, die
ursprüngliche Sicherheit dadurch wieder herzustellen, daß er nach
Wahl der Sparkasse entweder eine verhältnismäßige Abschlagszahlung
macht, oder das Unterpfand auf das ursprüngliche Verhältnis
erhöht.
Geschieht dies binnen der ihm gestellten Frist nicht, so ist die
Sparkasse berechtigt, sich aus dem Unterpfande durch Verkauf bezahlt
zu machen.
6. bis zur Höhe von 60 pCt. der Gesamteinlagen in sicheren
Hypotheken auf im Amtsgerichtsbezirk Posen belegenen Grundstücken
oder in Darlehnen gegen Schuldschein unter Verpfändung
solcher Hypotheken oder Grundschulden.
Eine Hypothek oder Grundschuld ist als sicher anzunehmen,
wenn sie:
a) bei Hausgrundstücken iunerhalb der ersten Hälfte,
b) bei landwirtschaftlichen Grundstücken innerhalb der ersten drei
Fünftel ihres Wertes zu stehen kommt.
Der Wert wird bei jeder Beleihung, erforderlichenfalls unter
Zuziehung besonderer Sachverständigen, von der Sparkassen-Deputation
festgestellt und zwar unter Berücksichtigung aller wertbestimmenden
Momente, namentlich der Lage, der Größe, der Versicherung
der Gebäude und ihres baulichen Zustandes, der Erwerbspreise,
bei städtischen Grundstücken des Gebänudesteuer-Nutzungswertes,
der zeitigen Mietserträge, bei ländlichen Grundstücken unler
Rücksichtnahme auf den Grad der Kultur, auf den Grundsteuer-Reinertrag
und auf etwaige landschaftliche Taxen.
Die Beleihung von Hausgrundstücken darf in keinem Falle
das Zehnfache des Gebäudesteuer-Nutzungswertes übersteigen.
In der Regel sind nur solche Hypotheken und Grundschulden
zu erwerben, welche im Grundbuche an erster Stelle eingetragen sind.
Soweit eine Anlegung der Gelder in der vorbezeichneten Art
nicht tunlich ist, sind dieselben bei der Reichsbank, der Preußischen
Seehandlung, der Preußischen Zentral-Genossenschaftskasse, der
Provinzial-Hilfskasse, der Posener landschaftlichen Bank oder der
Ostbank für Handel und Gewerbe zinsbar anzulegen.