Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

faͤumung  der  Nothfrist  zu  Einreichung
der  Bechwerdeschrift  als  verlassen  erklaͤrt,
  unter  Verurtheilung  des  Anten
in  die  Kosten  dieser  Instanz.
Am  27.  Februar  wurde:

21.  in  der  Rechtssache  der  Heiligen-Pflege
zu  Unterwilflingen,  Intin,  Atin,  und
dem  Hofkammerrath  Schaͤfer  zu  Noͤrdlingen,
  Jaten,  Anten,  Vorzugsrecht  in
der  Gantsache  des  Clemens  Jaumann,
von  Unterwilflingen,  nun  Wiedereinsetzung
  gegen  das  in  diesem  Concursäusgesprochene
  Locations  =  Erkenntuiß
betreffend,  die  ergriffene  Berufung  wegen
  Mangels  der  Appellations-Summe
als  unzuläßig,  unter  Verurtheilung  des
Anten  in  sämtliche  Kosten,  verworfen;

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22.  in  der  Rechtssache  bes  Paͤchters  Pfannkuch

  zu  Erdach,  Kl.,  Anten,  und  Joseph
Zeller,  von  Roth,  Bekl.,  Aten,  die  ergriffene
  Verufuug  wegen  unterlassener
Einreichung  des  Gravatorial  =  #bells
binnen  der  neunzigtägigen  Notbfrist,
für  desert  erklärt,  und  der  Kl.  Ant  im
die  Kosten  der  zweiten  Instanz.  verurtheilt;


35.  in  der  Ationssache  des  Quartier=  und

Bürgermeisteramts  Ellwangen,  Luten,
Anten,  und  der  geistlichen  Verwaltung
und  Schuldentilgungs-Kasse  daselbst,
Latin,  Atin,  Borzugsrecht  im  Gante
des  verstorbenen  Stabs  -Amtmanns
Wöhr  zu  Röthlen  betreffend,  das  Purificarions-Erkenntniß
  ausgesprochen.

5.  Ehegerichtlicher  Senar.

Geschieden  wurde  den  14.  Februar:


Fehann  Georg  Spöôr  zu  Niederrimmbach,

O.  A.  Mergentheim,  Kl.,  von  Anne

Marie,  geb.  Kieseker,  von  der  Rheinhardomöhle,
  Bekl.,  wegen  bebarrlicher
Weigerung  der  Bekl.  in  Fortsetzung  der
Ehejedoch  unter  Vergleichung  der  Kosten..

IV.  Gerichtshof  für  den  Donqu-Kreis.

u.  Criminal=  Senat.

Den  F.  Februar  wurde:

7.  auf  den  Grund  der  von  dem  O.  A.  Gerichte
  Geislingen  geführten  Untersuchung,
Johann  Georg  Zeiter,  von  Steinheim,
O.  A.  Heidenheim,  wegen  kleinen,  aber
wiederholten  Diebstahls,  und  wiederholken

  Vagsrens,  neben  Verfällmg  in  den
Ersatz  samtlicher  Kosten  zu  dreimonatlicher
  Festungs-Ardeitsstrafe  und
nachheriger  dreimonarlicher  Reklusion
  in  einem  Zwangs-Arbeitshause  verurtheilt.


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