Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

Stande zu widmen und nach erlangter 
Ausbildung auf Verlangen in den Dienst 
der vaterländischen Schulen cinzutreten. 
Ohne besondere höhere Erlaubniß darf 
daher derselbe diesen Beruf nicht wieder 
verlassen. 
". 1 
Wenn ein Zögling diese Verbindlichkeit 
unerfüllt läßt, sey es nun, daß er eigen- 
mächtig aus dem Seminar austritt, oder 
wegen seines ungeordneten Betragens aus 
demselben entfernt wird, oder daß er auf 
sein Ansucchen von der Verpflichtung eines. 
Seminaristen entbunden wird, ohne durch 
außer seiner Verschuldung liegende Zufülle 
unfähig geworden zu seyn, oder daß er 
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endlich sich eigenmächtig der Berwendung 
für das vaterlándische deutsche Schulwesen 
entzieht; so hat derselbe die während sei- 
nes Aufenthalts im Seminar vom Staate 
genossene Unterstützung der Staats-Kasse 
zu erstatten. « 
H.3. 
Von der Leistung des vorstehenden Er- 
satzes sind jedoch diejenigen Zoͤglinge be- 
freit, welche in den ersten 6 Monaten ihres 
Aufen: halts im Seminar aus Mangel an 
zureichenden Fähigkeiten zu dem Beruf 
eines Schullehrers, aus diesem Stande 
wieder austreten. 
Stuttgart den 16. April 18-3. 
Schmidlin. 
a. Des evangelischen Consistorsum. 
Schul, Conserenz= Dircktoren betreffend. 
An die Stelle des von Darmoheim nach 
Roßwaag beförderten Pfarrers Schmid 
ist der Pfarrer Triebig, von Döffingen, 
zum S X *NNI #. f. | Direktor jenes 
Bezirks im Dekanat Böblingen ernannt 
worden. 
Stuttgart den 16. April à8-5. 
Waͤchter. 
Dienst-Erledigungen. 
Bei dem Knigl. Gerichtshofe in Ulm 
ist eine Affessors = Stelle bei dem Civil- 
Senate erledigt. Die Bewerber um die- 
selbe haben sich innerhalb vierzehn Tagen 
bei dem Königl. Ober-Tribunal zu melden. 
Durch die mittelst richterlichen Erkennt- 
nisses verfägte Entlassung des Oberamt- 
manns v. Bühler ist das Oberamt Hall 
erledigt worden. 
 
	        
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