Stande zu widmen und nach erlangter
Ausbildung auf Verlangen in den Dienst
der vaterländischen Schulen cinzutreten.
Ohne besondere höhere Erlaubniß darf
daher derselbe diesen Beruf nicht wieder
verlassen.
". 1
Wenn ein Zögling diese Verbindlichkeit
unerfüllt läßt, sey es nun, daß er eigen-
mächtig aus dem Seminar austritt, oder
wegen seines ungeordneten Betragens aus
demselben entfernt wird, oder daß er auf
sein Ansucchen von der Verpflichtung eines.
Seminaristen entbunden wird, ohne durch
außer seiner Verschuldung liegende Zufülle
unfähig geworden zu seyn, oder daß er
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endlich sich eigenmächtig der Berwendung
für das vaterlándische deutsche Schulwesen
entzieht; so hat derselbe die während sei-
nes Aufenthalts im Seminar vom Staate
genossene Unterstützung der Staats-Kasse
zu erstatten. «
H.3.
Von der Leistung des vorstehenden Er-
satzes sind jedoch diejenigen Zoͤglinge be-
freit, welche in den ersten 6 Monaten ihres
Aufen: halts im Seminar aus Mangel an
zureichenden Fähigkeiten zu dem Beruf
eines Schullehrers, aus diesem Stande
wieder austreten.
Stuttgart den 16. April 18-3.
Schmidlin.
a. Des evangelischen Consistorsum.
Schul, Conserenz= Dircktoren betreffend.
An die Stelle des von Darmoheim nach
Roßwaag beförderten Pfarrers Schmid
ist der Pfarrer Triebig, von Döffingen,
zum S X *NNI #. f. | Direktor jenes
Bezirks im Dekanat Böblingen ernannt
worden.
Stuttgart den 16. April à8-5.
Waͤchter.
Dienst-Erledigungen.
Bei dem Knigl. Gerichtshofe in Ulm
ist eine Affessors = Stelle bei dem Civil-
Senate erledigt. Die Bewerber um die-
selbe haben sich innerhalb vierzehn Tagen
bei dem Königl. Ober-Tribunal zu melden.
Durch die mittelst richterlichen Erkennt-
nisses verfägte Entlassung des Oberamt-
manns v. Bühler ist das Oberamt Hall
erledigt worden.