Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

richtohofe  in  Ellwangen  dem  Oberamtsgerichts-Aktuar
  Herbort  zu  übertragen
geruht.

Der  auf  die  erledigte  Pfarrei  Darmsheim,
  Dekanats  Böblingen,  von  Patronats
wegen  nominirte  Vikar,  M.  Gmelin,
vor  Ehningen,  ist  am  33.  v.  M.  auf  diese
Stelle  bestätigt  worden.

Umer  dem  35.  v.  M.  ist  die  erledigte
Oberamts-Arzts-Stelle  in  Heilbronn  dem
Stadt-Arzt  Dr.  Seyffer  daselbst,  und

die  erledigte  Oberamts-Arzte-Seelle  in

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Besigheim  dem  bieberigen  Unteramts-Arzt
Dr.  Laiblen,  in  Pfullingen,  Oberamts
Reutlingen,  übertragen  worden.

Unterm  :4.  v.  M.  wurde  dem  zu  der
katholischen  Pfarrei  Lonthal,  Dekanats
Ulm,  ernannten  bisherigen  Caplan  Zink,
in  Aulendorf,  und

unterm  36.  v.  M.  dem  zur  katholischen
Pfarrei  Friedberg,  Dekanats  Saulgau,
ernannten  Pfarrer  Konrad,  in  Obersulmentingen,
  Dekanats  Biberach,  die
Königliche  Bestätigung  ertheilt.

UI  Vefügungen  der  Departemen  té.

A.)  Der  Departements  der  Justiz,  der  auswäctigen  Angelegenheiten
  und  des  Innern:
der  Ministerien  der  Justiz,  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des
Innern.

In  Betreff  des  Verbots  unmittelbarer  Communikation  der  Königlichen  Stellen  mit  den  E#-sandrschaften.


Es  haben  sich  schon  öfters  Unterbehörden,
  wenn  sie  zu  Dienst-Geschäften  die  Mitwirkung
  auswärtiger  Stellen  zu  bedürfen
geglaubt  haben,  unmittelbar  an  Konigl.
Gesandtschaften  bei  auswärtigen  Höfen
oder  an  die  an  dem  Konigl.  Hofe  beglaubigten
  fremden  Gesandtschaften  gewendet.

Da  eine  solche  unmittelbarc  Mittheilung
von  Seite  untergeordneter  Behörden  an

sich  unzuläßig  erscheint,  namentlich  zu  Ber-35gerungen
  und  unnüten  Kosten  Anlaß
giebt;  so  wird  sämtlichen  Unterbehörden
jede  unmittelbare  amrtliche  Correfpondenz
mit  den  Königl.  Gesandtschaften  im  Auslande,
  so  wie  mit  den  am  Kömpgl.  Hofe
beglaubigten  fremden  Gesandtschaften  mit
der  Weisung  untersagr,  sich  in  Fällen,
welche  eine  amtliche  Mitthetlung  an  Ge-