Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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K 4. 
Dem freien Ermessen der Amtsver- 
sammlungen, Gemeinde= und Stiftungs- 
räthe bleibt es anheimgegeben, welchen 
der hiezu ermächtigten Bauverständigen 
sie für jeden einzelnen Fall, oder für eine 
ganze Relhe von Fällen zur Prü#- 
fung ihrer Risse und Ueberschläge erwäh- 
len wollen. 
Ausgeschlossen sind nur diejeuigen, wel- 
che in demfelben Oberamtobezirk ein zünf- 
tiges Bau-Gewerbe treiben. 
4. 5. 
Die Mittheilung der Risse und Ueber- 
schläge an den zur Prüfung ermächtigten 
C. ö.) und erwählten (K. 4.) Bauver= 
ständigen geschieht durch das Oberamt 
(in Stiftungssachen durch das gemein- 
schaftliche Oberamt) unter Veifägung der 
nöthigen Erléurerungen oder sonstigen Be- 
merkungen. 
Die Reoisions = Bemerkungen werden 
sowohl in den Riß oder Ueberschlag selbst, 
als in das Begleitungs-Schreiben einge- 
rragen, mit welchem der Nevident die 
Aktren an das Oberamt, (Lgemeinschaftl. 
H. Amt) zurückgiebt. 
K##. 
Sellte der Revident den ihm zur Pruͤ- 
fang initgecheilten Ritß und Ueberschlan 
für den vorliegenden Zweck ganz unbrauch- 
bar erachten; so hat er die Gründe dieses 
Urtheils dem (gemeinschaftlichen) Oberamt 
mit dem Antrage mitzutheilen, die Ferti- 
gung eines neuen Risses und Neberschlags 
zu veranlassen, 
Findet das (gemeinschaftliche) Oberamt 
den Antrag hinreichend begründet, so hat 
dasselbe in dessen Gemäßbeit die Mmtsper- 
sommlung, den Gemelnde= oder Stiftungs- 
rath zu bescheiden, und den hiernach um- 
gearbeiteten Riß und Ueberschlag nochmals 
demselben Revidenten zur Präfung mit- 
zutheilen. 
L#v3 
Will eine Amtsversamwlung, ein Ge- 
meinde = oder Stiftungsrath in diesen 
oder irgend einem andern Falle nicht blos 
die Prüfung, sondern die Fertigung des 
Risses und Ueberschlags einem der von 
Staatswegen ermächtigten Bauverständl= 
gen übertragen; so Fleibt es ihrem Ermes- 
sen anheimgestellt, ob sie denselben einer 
Nach-Prüfung durch einen zweiten hiezu 
ermächtigten Techniker unterwerfen will- 
g. 8. 
Wenn das (gemeinschaftliche) Oberamt 
bei den Bemerkungen des Revibenten- 
nichts weiter zu erinnern finder; so hat 
os den vevidirten Riß und Ueberschlag der
	        
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