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K 4.
Dem freien Ermessen der Amtsver-
sammlungen, Gemeinde= und Stiftungs-
räthe bleibt es anheimgegeben, welchen
der hiezu ermächtigten Bauverständigen
sie für jeden einzelnen Fall, oder für eine
ganze Relhe von Fällen zur Prü#-
fung ihrer Risse und Ueberschläge erwäh-
len wollen.
Ausgeschlossen sind nur diejeuigen, wel-
che in demfelben Oberamtobezirk ein zünf-
tiges Bau-Gewerbe treiben.
4. 5.
Die Mittheilung der Risse und Ueber-
schläge an den zur Prüfung ermächtigten
C. ö.) und erwählten (K. 4.) Bauver=
ständigen geschieht durch das Oberamt
(in Stiftungssachen durch das gemein-
schaftliche Oberamt) unter Veifägung der
nöthigen Erléurerungen oder sonstigen Be-
merkungen.
Die Reoisions = Bemerkungen werden
sowohl in den Riß oder Ueberschlag selbst,
als in das Begleitungs-Schreiben einge-
rragen, mit welchem der Nevident die
Aktren an das Oberamt, (Lgemeinschaftl.
H. Amt) zurückgiebt.
K##.
Sellte der Revident den ihm zur Pruͤ-
fang initgecheilten Ritß und Ueberschlan
für den vorliegenden Zweck ganz unbrauch-
bar erachten; so hat er die Gründe dieses
Urtheils dem (gemeinschaftlichen) Oberamt
mit dem Antrage mitzutheilen, die Ferti-
gung eines neuen Risses und Neberschlags
zu veranlassen,
Findet das (gemeinschaftliche) Oberamt
den Antrag hinreichend begründet, so hat
dasselbe in dessen Gemäßbeit die Mmtsper-
sommlung, den Gemelnde= oder Stiftungs-
rath zu bescheiden, und den hiernach um-
gearbeiteten Riß und Ueberschlag nochmals
demselben Revidenten zur Präfung mit-
zutheilen.
L#v3
Will eine Amtsversamwlung, ein Ge-
meinde = oder Stiftungsrath in diesen
oder irgend einem andern Falle nicht blos
die Prüfung, sondern die Fertigung des
Risses und Ueberschlags einem der von
Staatswegen ermächtigten Bauverständl=
gen übertragen; so Fleibt es ihrem Ermes-
sen anheimgestellt, ob sie denselben einer
Nach-Prüfung durch einen zweiten hiezu
ermächtigten Techniker unterwerfen will-
g. 8.
Wenn das (gemeinschaftliche) Oberamt
bei den Bemerkungen des Revibenten-
nichts weiter zu erinnern finder; so hat
os den vevidirten Riß und Ueberschlag der