Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

4. In der Ationssache von dem O. A. Ge- 
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richte Besigheim zwischen Johannes Kek, 
von Löchgau, Bekl., Anten, und dem 
Schutjuden Vebmann Maier, von 
Freudenthal, Kl., Aten, Ansprüche aus 
einer Bürgschaft betreffend, wurde ver- 
möge Beschlusses vom 20. Februar, 
insin. 5. März, das unterrichterliche 
Erkenntniß unter Vergleichung der 
Prozeß = Kosten abgeändert, und der 
Bekl., Ant von der gegen ihn ange- 
Ktellten Klage entbunden. 
In der Ationssache von dem Stadt- 
gerichte Stuttgart zwischen den Erben 
des Küfer-Obermeisters Weiß daselbst, 
Bekl., Anten, und dem penstonirten 
Major von Brecht, ebendaselbst, Kl., 
Aten, Ansprüche aus einem Micth- 
Vertrage berreffend, wurde vermöge 
Beschlusses vom 37. Januar, insinuirt 
7. Februar, das unterrichterliche Er- 
kenntniß unter Verurtheilung der An- 
ten in die Prozeß-Kosten dieser Instanz 
bestätigt. 
In der Rechtssache zwischen dem Staats- 
rath von Kauffmann zu Stuttgart, 
Kl., und seiner Ehegattin, Charlotte 
geb. Storr, Bekl., Ansprüche auf die 
Benühung und Verwaltung der väter- 
lichen Erbschaft der Bekl. betreffend, 
wurde durch Erbenntniß vom 15. Fe- 
538 
bruar der Kläger mit seiner ganz un- 
statthaften Klage abgewiesen, und zu 
alleiniger Bezahlung der Gerichts-Spor- 
teln verurtheilt. 
7. In der Rechtssache erster Instanz zwi- 
shen der Hoffaktor Mayer Loͤw'schen 
lassenschaftsmasse-Curatel zu Sont- 
heim, 'al, Pniin, und der Vormund- 
schaft des Freiherrn Christoph Friedrich 
von Weiler, zu Weiler, Bekl., Pctin, 
Schuldforderung betreffend, wurde ver- 
möge Beschlusses vom 18. Februar, ins. 
6. März, die Kl., Putin unter Ver- 
urtheilung in die Prozeß-Kosten dieser 
Instanz mit ihrer auf Bezahlung zweier 
Schuldforderungen im Betrag von 
5359 fl. angestellten Klage abgewiesen. 
8. In der Ationssache von dem O. A. Ge- 
richte Backnang zwischen Conrad- Rap- 
pold, von Spiegelberg, Bekl., Anten, 
und Georg Friedrich Unterzuber, von 
Roßsteig, Kl., Aten, Räumung eines 
Haustheils betreffend, wurde vermöge 
Erkenntnisses vom 18. Februar, ins. 
3,. März, die von dem Bekl. gegen das 
erstrichterliche Urtheil ergriffene Beru- 
fung wegen Versäumung der Nothfrist 
zu Einreichung der Beschwerdeschrift 
für verlassen erblärt, und der Bekl., 
Ant zu Bezahlung der Prozeß-Kosten 
dieser Instanz verürtheilt.
	        
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