4. In der Ationssache von dem O. A. Ge-
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richte Besigheim zwischen Johannes Kek,
von Löchgau, Bekl., Anten, und dem
Schutjuden Vebmann Maier, von
Freudenthal, Kl., Aten, Ansprüche aus
einer Bürgschaft betreffend, wurde ver-
möge Beschlusses vom 20. Februar,
insin. 5. März, das unterrichterliche
Erkenntniß unter Vergleichung der
Prozeß = Kosten abgeändert, und der
Bekl., Ant von der gegen ihn ange-
Ktellten Klage entbunden.
In der Ationssache von dem Stadt-
gerichte Stuttgart zwischen den Erben
des Küfer-Obermeisters Weiß daselbst,
Bekl., Anten, und dem penstonirten
Major von Brecht, ebendaselbst, Kl.,
Aten, Ansprüche aus einem Micth-
Vertrage berreffend, wurde vermöge
Beschlusses vom 37. Januar, insinuirt
7. Februar, das unterrichterliche Er-
kenntniß unter Verurtheilung der An-
ten in die Prozeß-Kosten dieser Instanz
bestätigt.
In der Rechtssache zwischen dem Staats-
rath von Kauffmann zu Stuttgart,
Kl., und seiner Ehegattin, Charlotte
geb. Storr, Bekl., Ansprüche auf die
Benühung und Verwaltung der väter-
lichen Erbschaft der Bekl. betreffend,
wurde durch Erbenntniß vom 15. Fe-
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bruar der Kläger mit seiner ganz un-
statthaften Klage abgewiesen, und zu
alleiniger Bezahlung der Gerichts-Spor-
teln verurtheilt.
7. In der Rechtssache erster Instanz zwi-
shen der Hoffaktor Mayer Loͤw'schen
lassenschaftsmasse-Curatel zu Sont-
heim, 'al, Pniin, und der Vormund-
schaft des Freiherrn Christoph Friedrich
von Weiler, zu Weiler, Bekl., Pctin,
Schuldforderung betreffend, wurde ver-
möge Beschlusses vom 18. Februar, ins.
6. März, die Kl., Putin unter Ver-
urtheilung in die Prozeß-Kosten dieser
Instanz mit ihrer auf Bezahlung zweier
Schuldforderungen im Betrag von
5359 fl. angestellten Klage abgewiesen.
8. In der Ationssache von dem O. A. Ge-
richte Backnang zwischen Conrad- Rap-
pold, von Spiegelberg, Bekl., Anten,
und Georg Friedrich Unterzuber, von
Roßsteig, Kl., Aten, Räumung eines
Haustheils betreffend, wurde vermöge
Erkenntnisses vom 18. Februar, ins.
3,. März, die von dem Bekl. gegen das
erstrichterliche Urtheil ergriffene Beru-
fung wegen Versäumung der Nothfrist
zu Einreichung der Beschwerdeschrift
für verlassen erblärt, und der Bekl.,
Ant zu Bezahlung der Prozeß-Kosten
dieser Instanz verürtheilt.