Metadata : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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Forderungen  von  einem  Kirchen-Bauwesen
  betreffend,  die  ergriffene  Berufung
wegen  Mangels  an  einer  gegründeten

Beschwerde  verworfen  und  der  Ant  in
die  Kosten  zweiter  Instanz  verurtheilt

An  demselben  Tage  wurde:
in  der  Ationssache  von  dem  O.  A.Gerichte
  Oberndorf  zwischen  der  Wittwe
des  Johannes  Weigold,  von  Achtzehen
Höfen,  Kl.,  Antin,  und  Christian  Schenk
von  Ehlenbogen  und  Cons.,  Bebl.=Aten,
  Schadens-Ersatz,  jebt  Wiedereinsesung
  in  den  vorigen  Stand  betrefsend,
  das  angebrachte  Gesuch  der  Antin
um  Wiedereinsehung  in  den  vorigen
Stand  gegen  den  Ablauf  der  zu  Einreichung
  der  Beschwerdeschrift  bestimmten
Nothfrist  verworfen  und  die  Antin  in
die  Kosten  zweiter  Instanz  verurtheilt.
Den  :33.  April  wurde:

in  der  Nichtigkeits-Klag=  und  Ations-=sache
  von  dem  O.A.Gerichte  Neuenbürg
zwischen  der  Stadt  Liebenzell,  Bekl.,

Qntin,  Antin,  und  der  Königl.  Finanz=Kammer
  für  den  Schwarzwald-Kreis,
Kl.,  Qtin,  Atin,  Frohnpflichtigkeit  und
Ersaß  für  nicht  geleistete  Dienste  betreffend,
  das  erstrichterliche  Urtheil  als
nichtig  aufgehoben.  Die  Kosten  zweiter
Instanz  sind  übrigens  unter  den  Partheien
  verglichen  worden.

Den  :5.  April  wurde:

10.  in  der  Nichtigkeits-Klag=  und  Atiens,
sache  von  dem  O.A.  Gericht  Urach  zwischen
  Matthias  Leutze,  zu  Ehningen,
Bekl.,  Qnten,  Anten,  und  David  Rall
daselbst,  Kl.,  Qren,  Aten,  die  Erstattung
  eines  fehlenden  Garten-Messes
und  die  Einräumung  eines  Gibel--Rechte,
so  wie  die  Räumung  eines  Mlakes  betreffend,
  das  erstrichterliche  Urtheil  theils
als  nichtig  aufgehoben,  theils  abgeändert,
  unter  Vergleichung  der  Kosten  zwe-“
ter  Instanz.

An  demselben  Tage  wurde:

11.  in  der  Ationssache  von  dem  O.  A.Ge,
richt  Oberndorf  zwischen  der  Wittwe
des  Johannes  Welgold,  von  Achtzehen
Höfen,  Kl.,  Antin,  und  Michael  Beilharz
  und  Consorten,  Bekl.,  Aten,  Vorzugs-Recht
  im  Gant  des  Johann  Weigold,
  je#zt  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen
  Stand  betreffend,  das  angebrachte
Gesuch  der  Antin  um  Wiedereinsetzung
in  den  vorigen  Stand  gegen  den  Ablauf
  der  zu  Einreichung  der  Beschwerdeschrift
  bestimmten  Nothfrist  verworfen
  und  die  Antin  in  die  Kosten  zweiter
Instanz  verurtheilt.

Den  28.  April  wurde:

13.  in  der  Ationssache  von  dem  O.  A.Gerichte

  Freudenstadt  zwischen  Michael