Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

40% 
richte Gaildorf verhandelten Untersu- 
chung: 
a) der Kaufmann Eberhard Friedrich 
Sandel, von Hall, wegen mehrerer 
Betrügeresen und grober Holz-Ercesse 
mittelst Fällung von 200 geringen Vau- 
stämmen zum Behuf einer zu errichten- 
den Holz-Rieße, sodann wegen versuch- 
ter Bestechung zweier Forst-Offtcian-- 
ten, neben angemessener Verfügung 
hinsichtlich der Untersuchungs-Kosten 
und des Schadens-Ersatzes, zu sechs- 
monatlichem Festungs-Arrest mit 
seiner kränklichen Körper-Beschaffen- 
heit angemessener Beschäftigung, und 
dd Jakob Trumpp, Bäcker von Enten- 
dorf, O.A. Gaildorf, wegen in Ge- 
nossenschaft mit Sandel verübten Be- 
trugs und groben Holz-Ercesses, und 
wegen verübter weiterer grober Holz-- 
Ercesse, nicht weniger wegen eines an 
dem Coinculpaten Sandel selbst verüb- 
ten Betrags zu zehenmonatlicher. 
Festungsstrase verurtheilt. 
Den 5. April wurden: 
5, anf den Grundeeiner von dem O.A. Gerichte 
Gerabronn verhandelten Untersuchung, 
G.oͤrg Bartholomäus und Joh. Bartho- 
lomnadus Hörber, von Remtsachsen, O. A. 
Mergentheim, wegen verübter greber 
drperlicher Mißhandlung und Erpref 
füng, jeder zu fünfmonatlicher Fe- 
stungsstrafe, neben ihren Arrest= so wie 
der Hälfte der Untersuchungs= und der 
Kur-Kosten, und zwar leßtere unter 
solidarischer Verbindlichkeit, verurtheilt. 
Den 38: April wurde: 
4. in der von dem O.A.Gericht Hall ge- 
führten Untersuchung gegen die Catha- 
rina Schenk, von Wittau, wegen ehe- 
brecherischen Concubinats, eine sechs- 
monatliche Zuchthausstrafe, und die 
Bezahlung ihrer Arrest= Azungs= und 
der Untersuchungs-Kosten erkannt. 
Den 2f0. und 12:. April wurde: 
5. in der vor dem O. A. Gerichte Künzelsau. 
verhandelten Untersuchungssache: 
a) Albrecht Fischer, von Ingelfingen, 
wegen in Genossenschaft verübter, aus- 
gezeichneten Diebstähle, von denen der 
eine groß ist, zu einjéhriger Fe- 
stungsstrase; 
b) Johann Martin Ehrmann, von 
Westernhaufen, wegen eines in Genos- 
senschaft verübten großen und durch 
Einsteigen qualificirten, eines großen 
und ausgezeichneten und eines kleinen 
Diebstahls, welche drei Diebstähle im 
rechtlichen Sinne sein zweites Dieb- 
stahls -Verbrechen constituiren, zu 
ein und einhalbjähriger Festungs- 
strafe;
	        
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