Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

deren Verbrechen, zu zwei und ein- 
halbjähriger, vom Tage ihrer vor- 
läufigen Einlieferung an den Strafort 
zu berechnender Zuchthausstrafe in Lud- 
wigsburg, und zu einer körperlichen 
Züchtigung von fünfzehen Strei- 
chen; 
19. Crescentia Gebhard, angeblich vom 
Bezenweiler, J. A. Saulgau, wegen Va- 
girens und Betrelns, Concubinats, Ver- 
bindung mit einer Jaunerbande und 
Theilnahme an deren Verbrechen zu 
zwei und einhalbjähriger, vom 
Tage ihrer vorläufigen Einlieferung am 
ben Strafort zu berechnender Zuchthaus- 
strafe in Ladwigsburg und zu einer koͤr- 
perlichen Züchtigung von fünfzehen 
Streichen; 
20. Christian Maucher, von Busmanns= 
hausen, O. A. Wiblingen, sogenann- 
tes Bommelhauser Schneiderle, wegen- 
Wanderbuchsfälschung, Concubinats, 
Vagirens, Mirurheberschaft an zwei in 
Genossenschaft verübten qualificirten und 
fonst erschwerten Diebstählen, dann Ver- 
bindung mit einer Jaunerbande und 
Miturheberschaft an zwei von solcher 
verübten, durch Bewaffnung gefährlichen 
undd sonst auglifieirten und erschwerten 
Biebstaͤhlen zu vierjähriger, vom Ta- 
ze seiner vorläusigen Einlieferung an den 
Strafort zu berechnender Zuchthaus- 
strafe in Gokteszell mit Abschied; 
11. Kaver Feßler, vomn Scorchenhaus, 
O.A. Waldsee, wegen Peherbergung, 
Begünstigung und Verheimlichung der 
Mitglieder einer Jaunerbande, Hehle- 
rek in Betreff der von solcher entwendeten 
Sa und Theilnahme an den Vorthei- 
ken ihrer Verbrechen zu einjähriger 
Juchthausstrafe in Markgröningen; 
7:- Johann Kopf, Besißer des Ranken- 
wirthshauses im O.A. Saulgau, und 
25. seine Ehefrau, Marianne, wegen 
derselben Verbrechen, Ersterer zu ein- 
jähriger Festungs-Arbeitsstrafe, Let- 
kere zu viermonatlicher Zuchthaus- 
strafe in Markgröningen; 
14. Kaver Wirthensohn, von Benzen- 
haus, O. A. Waldsee, wegen Beher- 
bergens von Jaunern ohne diesfällige 
Anzeige bei der Obrigkeir und wegen 
Verletzung eines Handgelübdes unter 
Einrechnung der ihm früher wegen nach- 
gefolgter Diebstahlos-Theilnahme und 
Lügen vor Gericht zuerkannten Strafe 
und eines Theils des erstandenen Arrests 
noch zu viermonatlicher Festungs- 
Arbeitsstrafe; « 
25.,V«croiiikaMaikr,v·on·chgliöwei- 
ler, sogenannte Veron, wegen Concu- 
binats mit dem Jauner Fidel Sohm, 
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