Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

stens aber auf die Dauer von sechs Mo- 
naten verurtheilt. 
Am Zo. April wurde; 
34. auf den Grund der theils vor dem O. A. 
Gerichte Geißlingen, theils commissa- 
visch geführten Untersuchung der fuspen- 
dirte Gemeinde-Pfleger Sohannes Hom- 
mel, von Ueberkingen, wegen greßen, 
durch Kasseneingriffe herbeigeführten 
und durch mehrfache Fälschungen ver- 
deckten Kassenrests, sodann wegen Fäl- 
schung einer Unterpfands-Urkunde und 
grober Injuxien gegen seinen Orts-Vor- 
steher, neben Entsetzung von seiner 
Stelle und Unfähigkeits-Erklärung zu 
Bekleidung jedes öffentlichen Amtes zu 
Erkenntnisse in 
56. In der von Amts wegen zur Revisson 
vorgelegten Untersuchungssache gegen 
Ferdinand Bechthold, von Grönen= 
bach, im Königreich Baiern, erkannte der 
Eriminal-Senat des Ober-Tubunals 
unterm :2. Februar d. J. gegen den 
Angeschuldigten wegen Miturheberschaft 
an einem unter erschwerenden Umstän- 
den verübten Raub, vieler in Genossen- 
schaft größtentheils gewerbsmäßig be- 
gangener, theils großer, theils aualifi- 
cirter, theils unter erschwerenden Um- 
ständen verübter Diebstähle, und ande- 
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vierjaͤhriger Zuchthausstrafe in Got- 
teszell, und zum Ersahe seines Restes 
samt Zinsen von Zeit der Emstehung 
und, so weit solche nicht auszumittlen 
ist, von Zeit der Berechnung und An, 
erkennung desselben, verurtheilt. 
An demselben Tage wurde: 
35. auf den Grund ver von dem O. A. 
Gerichte Göppingen gefuͤhrten Untersu- 
chung Johann Aierle, der Vater, von 
Ursewang, wegen gewaltsamer mit chät- 
licher Mißhandlung verbundener Wider- 
selichkeit, neben Verfällurg in einen 
angemessenen Theil an den Untersü- 
chungs-Kosten zu einer viermonat- 
lichen Festungsstrafe verurtheilt. 
Repvissons-Fällen. 
rer Vergehen, neben dem Ersaße des 
Schadens, seiner Verhafts= der Hälfte 
der Defeusions= und eines Theils der 
Untersuchungs-Kosten, eine zehenjäh- 
rige Zuchthausstrafe in Gotteszell mit 
derbem Willkomm und derbem Abschied, 
und nachherige Ausweisung aus dem Kö- 
migreiche unter Androhung empfindlicher 
Abndung für den Wlederbetretungefall; 
welches Erkenmniß Seine Königliche 
Majestärt im Gnadenwege nicht gemil- 
dert haben. 
37. In der von Amts wegen zur Revision
	        
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