Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

stens  aber  auf  die  Dauer  von  sechs  Monaten

  verurtheilt.
Am  Zo.  April  wurde;
34.  auf  den  Grund  der  theils  vor  dem  O.  A.

Gerichte  Geißlingen,  theils  commissavisch
  geführten  Untersuchung  der  fuspendirte
  Gemeinde-Pfleger  Sohannes  Hommel,

  von  Ueberkingen,  wegen  greßen,
durch  Kasseneingriffe  herbeigeführten
und  durch  mehrfache  Fälschungen  verdeckten

  Kassenrests,  sodann  wegen  Fälschung
  einer  Unterpfands-Urkunde  und
grober  Injuxien  gegen  seinen  Orts-Vorsteher,
  neben  Entsetzung  von  seiner
Stelle  und  Unfähigkeits-Erklärung  zu
Bekleidung  jedes  öffentlichen  Amtes  zu

Erkenntnisse  in

56.  In  der  von  Amts  wegen  zur  Revisson

vorgelegten  Untersuchungssache  gegen

Ferdinand  Bechthold,  von  Grönenbach,

  im  Königreich  Baiern,  erkannte  der

Eriminal-Senat  des  Ober-Tubunals
unterm  :2.  Februar  d.  J.  gegen  den
Angeschuldigten  wegen  Miturheberschaft
an  einem  unter  erschwerenden  Umständen
  verübten  Raub,  vieler  in  Genossenschaft
  größtentheils  gewerbsmäßig  begangener,
  theils  großer,  theils  aualificirter,
  theils  unter  erschwerenden  Umständen
  verübter  Diebstähle,  und  ande-414



vierjaͤhriger  Zuchthausstrafe  in  Gotteszell,
  und  zum  Ersahe  seines  Restes
samt  Zinsen  von  Zeit  der  Emstehung
und,  so  weit  solche  nicht  auszumittlen
ist,  von  Zeit  der  Berechnung  und  An,
erkennung  desselben,  verurtheilt.
An  demselben  Tage  wurde:
35.  auf  den  Grund  ver  von  dem  O.  A.
Gerichte  Göppingen  gefuͤhrten  Untersuchung
  Johann  Aierle,  der  Vater,  von
Ursewang,  wegen  gewaltsamer  mit  chätlicher
  Mißhandlung  verbundener  Widerselichkeit,
  neben  Verfällurg  in  einen
angemessenen  Theil  an  den  Untersüchungs-Kosten
  zu  einer  viermonatlichen
  Festungsstrafe  verurtheilt.

Repvissons-Fällen.

rer  Vergehen,  neben  dem  Ersaße  des
Schadens,  seiner  Verhafts=  der  Hälfte
der  Defeusions=  und  eines  Theils  der
Untersuchungs-Kosten,  eine  zehenjährige
  Zuchthausstrafe  in  Gotteszell  mit
derbem  Willkomm  und  derbem  Abschied,
und  nachherige  Ausweisung  aus  dem  Kömigreiche
  unter  Androhung  empfindlicher
Abndung  für  den  Wlederbetretungefall;
welches  Erkenmniß  Seine  Königliche
Majestärt  im  Gnadenwege  nicht  gemildert
  haben.

37.  In  der  von  Amts  wegen  zur  Revision