stens aber auf die Dauer von sechs Monaten
verurtheilt.
Am Zo. April wurde;
34. auf den Grund der theils vor dem O. A.
Gerichte Geißlingen, theils commissavisch
geführten Untersuchung der fuspendirte
Gemeinde-Pfleger Sohannes Hommel,
von Ueberkingen, wegen greßen,
durch Kasseneingriffe herbeigeführten
und durch mehrfache Fälschungen verdeckten
Kassenrests, sodann wegen Fälschung
einer Unterpfands-Urkunde und
grober Injuxien gegen seinen Orts-Vorsteher,
neben Entsetzung von seiner
Stelle und Unfähigkeits-Erklärung zu
Bekleidung jedes öffentlichen Amtes zu
Erkenntnisse in
56. In der von Amts wegen zur Revisson
vorgelegten Untersuchungssache gegen
Ferdinand Bechthold, von Grönenbach,
im Königreich Baiern, erkannte der
Eriminal-Senat des Ober-Tubunals
unterm :2. Februar d. J. gegen den
Angeschuldigten wegen Miturheberschaft
an einem unter erschwerenden Umständen
verübten Raub, vieler in Genossenschaft
größtentheils gewerbsmäßig begangener,
theils großer, theils aualificirter,
theils unter erschwerenden Umständen
verübter Diebstähle, und ande-414
vierjaͤhriger Zuchthausstrafe in Gotteszell,
und zum Ersahe seines Restes
samt Zinsen von Zeit der Emstehung
und, so weit solche nicht auszumittlen
ist, von Zeit der Berechnung und An,
erkennung desselben, verurtheilt.
An demselben Tage wurde:
35. auf den Grund ver von dem O. A.
Gerichte Göppingen gefuͤhrten Untersuchung
Johann Aierle, der Vater, von
Ursewang, wegen gewaltsamer mit chätlicher
Mißhandlung verbundener Widerselichkeit,
neben Verfällurg in einen
angemessenen Theil an den Untersüchungs-Kosten
zu einer viermonatlichen
Festungsstrafe verurtheilt.
Repvissons-Fällen.
rer Vergehen, neben dem Ersaße des
Schadens, seiner Verhafts= der Hälfte
der Defeusions= und eines Theils der
Untersuchungs-Kosten, eine zehenjährige
Zuchthausstrafe in Gotteszell mit
derbem Willkomm und derbem Abschied,
und nachherige Ausweisung aus dem Kömigreiche
unter Androhung empfindlicher
Abndung für den Wlederbetretungefall;
welches Erkenmniß Seine Königliche
Majestärt im Gnadenwege nicht gemildert
haben.
37. In der von Amts wegen zur Revision