Landjaͤger-Korps ein zusammenhaͤngendes
Ganzes.
Die innere Orgapisckion desselben ist
militärisch. "
g. 3.
Die in jedem elnzelnen Oberamt statio-
nirten Landjäger sind einem Statione=
Kommnandanten (Unteroffizier), die smt-
lichen Stations-Kommando's eines Krei-
ses einem Bezirks-Kommandanten (Off-
zier), das Ganze einem Stabs-Offzier
(Kommandeur) untergeordnet.
Verlegung der Landjäger.
. 4.
Die Stärke der Bezirks-Kommandos
wird durch das Ministerium des Innern,
die Stärke der Stations-Kommando's
durch die betreffende Kreis-Regierung nach
Maasgabe des örtlichen Pedarfs bestimmt.
g. 6.
Die den einzelnen Oberamts-Bezirken
zugetheilte Mannschaft wird theils in die
Oberamtsstadt selbst, theils in Reben-Orte
berlegt.
K. 6.
Die Bestimmung der Stations-Orte ge-
schieht auf den Vorschlag des Oberamts
durch die Kreis-Regierung, welche hiebei
die Erhaltung einer ununterbrochenen Rei-
he von Ablösungs-Stationen für Gefan-
genen-Transporte, so wie das Bedürfniß
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der Postwagen-Begleitung vorzugsweise
berücksichtigen wird.
-ie
Die Vertheilung der einzelnen Landjäger
erfolgt beziehungsweise durch den Kom-
mandeur, die Bezirko= und Stations- Konꝛ
mandamen.
K 8.
Bei der Berlegung ist darauf Rücksicht
zu nehmen, daß kein Landjäger in einem
Orte oder Bezirke siationirt werde, wo aus
Familien-Verbindungen Nachtheil für den
Dienst zu fürchten ist.
X. 9.
Den Stations-Kommandanten ict ihr
Aufenthalt in der Oberamtsstadt, den Be-
zirks-Kemmandanten in der Regel am
Sißgzze der Kreis-Regierung, dem Bez'res-
Kommandanten vom Nekkarkreise und dem
Kommandeur in Stuttgart angewiesen.
Insammenziebang einzelner Abthei-
lungen.
4. 10.
Die 8 h g der in einem Kreise
befinduͤchen Abtheilungen kam (im Gam
zen oder Theilweise) vur aus Auftrag der
Kreis-Regierung durch den Bezirks-Kom-
mandanten, eine Zusammenziehung aus
mehreren Kreisen aber nur auf Befehl des
Ministerium des Innern durch den Kom-
mandeur erfolgen.
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