Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

Landjaͤger-Korps ein zusammenhaͤngendes 
Ganzes. 
Die innere Orgapisckion desselben ist 
militärisch. " 
g. 3. 
Die in jedem elnzelnen Oberamt statio- 
nirten Landjäger sind einem Statione= 
Kommnandanten (Unteroffizier), die smt- 
lichen Stations-Kommando's eines Krei- 
ses einem Bezirks-Kommandanten (Off- 
zier), das Ganze einem Stabs-Offzier 
(Kommandeur) untergeordnet. 
Verlegung der Landjäger. 
. 4. 
Die Stärke der Bezirks-Kommandos 
wird durch das Ministerium des Innern, 
die Stärke der Stations-Kommando's 
durch die betreffende Kreis-Regierung nach 
Maasgabe des örtlichen Pedarfs bestimmt. 
g. 6. 
Die den einzelnen Oberamts-Bezirken 
zugetheilte Mannschaft wird theils in die 
Oberamtsstadt selbst, theils in Reben-Orte 
berlegt. 
K. 6. 
Die Bestimmung der Stations-Orte ge- 
schieht auf den Vorschlag des Oberamts 
durch die Kreis-Regierung, welche hiebei 
die Erhaltung einer ununterbrochenen Rei- 
he von Ablösungs-Stationen für Gefan- 
genen-Transporte, so wie das Bedürfniß 
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der Postwagen-Begleitung vorzugsweise 
berücksichtigen wird. 
-ie 
Die Vertheilung der einzelnen Landjäger 
erfolgt beziehungsweise durch den Kom- 
mandeur, die Bezirko= und Stations- Konꝛ 
mandamen. 
K 8. 
Bei der Berlegung ist darauf Rücksicht 
zu nehmen, daß kein Landjäger in einem 
Orte oder Bezirke siationirt werde, wo aus 
Familien-Verbindungen Nachtheil für den 
Dienst zu fürchten ist. 
X. 9. 
Den Stations-Kommandanten ict ihr 
Aufenthalt in der Oberamtsstadt, den Be- 
zirks-Kemmandanten in der Regel am 
Sißgzze der Kreis-Regierung, dem Bez'res- 
Kommandanten vom Nekkarkreise und dem 
Kommandeur in Stuttgart angewiesen. 
Insammenziebang einzelner Abthei- 
lungen. 
4. 10. 
Die 8 h g der in einem Kreise 
befinduͤchen Abtheilungen kam (im Gam 
zen oder Theilweise) vur aus Auftrag der 
Kreis-Regierung durch den Bezirks-Kom- 
mandanten, eine Zusammenziehung aus 
mehreren Kreisen aber nur auf Befehl des 
Ministerium des Innern durch den Kom- 
mandeur erfolgen. 
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