rungen der oͤffentlichen Ruhe, Schlaghaͤn-
del u. s. w. zu beseitigen.
Es soll jedoch auch in solchen Faͤllen mit
Schonung und Anstand verfahren, und
jede unnoͤthige Belaͤstigung friedlicher Gaͤ-
ste moͤglichst vermieden werden.
. 46.
Einzeln liegende Höfe, Mühlen, Her-
bergen und dergleichen ist der Landjäger
jederzeit zu durchsuchen berechtigt. (oben
6(. 3.)
Perhalten der Landjäger in Absicht
auf Finanz-Vergehen.
S. 47.
Den Vergehungen wider die Finanz-
Gesetze, Zoll-Accise-Zehent-Veruntreuun-
gen u. s. w. von Amts wegen nachzu-
forschen, liegt außer dem Berufe der Land-
jäger. Wenn sie jedoch bei ihren ordent-
lichen Dienst-Verrichtungen dergleichen
Uebertretungen wahrnehmen, oder Kunde
444
davon erhalten, oder den Uebertreter selbst
uͤber der That antreffen, so sind sie ver-
pflichtet, Anzeige zu machen, oder nach
Besinden der Umstaͤnde den Angeschuldig-
ten vor die Behoͤrde zu bringen, jeden-
falls aber den betreffendon Beamten und
Dienern auf Verlangen Beistand zu leisten.
Gebrauch der Wafsfen.
S. 48.
Ohne ausdrücklichen Befehl der Civil-
Behörden dürfen die Landjäger nur in fol-
genden Fällen von ihren Wassen Gebrauch
machen:
1) wenn während einer Diensthandlung
Gewalt oder Thätlichkeit gegen fe
selbst verübt wird, und der Wider-
stand von der Art ist, daß er nur min
Gewalt der Waffen überwunden wer
den kann;
2) wenn sie auf keine andere Weise ih-
ren Pasten zu behaupten oder Per-
sonen und Sachen, für die sie verant-
wortlich sind, zu. „sichern vermegen;
3) wenn ein denselben zum Transpon
übergebener oder · auf der That betre-
tener Verbrecher oder eine andere von
ihnen festgehaltene Person die Flucht
ergriffen hat.
g. 48.
Ehe jedoch zu diesem aͤußersten Mit-
tel geschritten wird, hat der Landjaͤger
zuvor noch eine letzte Warnung zu ver-
suchen.
Diese geschieht in den beiden ersten Fal-
len unter dem Ausrufe:
„im Namen des Königs“,
im dritten Fall aber dadurch, daß dem
Fliehenden wenigstens eimgal „Halt“ #
gerufen wird.