Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

rungen der oͤffentlichen Ruhe, Schlaghaͤn- 
del u. s. w. zu beseitigen. 
Es soll jedoch auch in solchen Faͤllen mit 
Schonung und Anstand verfahren, und 
jede unnoͤthige Belaͤstigung friedlicher Gaͤ- 
ste moͤglichst vermieden werden. 
. 46. 
Einzeln liegende Höfe, Mühlen, Her- 
bergen und dergleichen ist der Landjäger 
jederzeit zu durchsuchen berechtigt. (oben 
6(. 3.) 
Perhalten der Landjäger in Absicht 
auf Finanz-Vergehen. 
S. 47. 
Den Vergehungen wider die Finanz- 
Gesetze, Zoll-Accise-Zehent-Veruntreuun- 
gen u. s. w. von Amts wegen nachzu- 
forschen, liegt außer dem Berufe der Land- 
jäger. Wenn sie jedoch bei ihren ordent- 
lichen Dienst-Verrichtungen dergleichen 
Uebertretungen wahrnehmen, oder Kunde 
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davon erhalten, oder den Uebertreter selbst 
uͤber der That antreffen, so sind sie ver- 
pflichtet, Anzeige zu machen, oder nach 
Besinden der Umstaͤnde den Angeschuldig- 
ten vor die Behoͤrde zu bringen, jeden- 
falls aber den betreffendon Beamten und 
Dienern auf Verlangen Beistand zu leisten. 
Gebrauch der Wafsfen. 
S. 48. 
Ohne ausdrücklichen Befehl der Civil- 
Behörden dürfen die Landjäger nur in fol- 
genden Fällen von ihren Wassen Gebrauch 
machen: 
1) wenn während einer Diensthandlung 
Gewalt oder Thätlichkeit gegen fe 
selbst verübt wird, und der Wider- 
stand von der Art ist, daß er nur min 
Gewalt der Waffen überwunden wer 
den kann; 
2) wenn sie auf keine andere Weise ih- 
ren Pasten zu behaupten oder Per- 
sonen und Sachen, für die sie verant- 
wortlich sind, zu. „sichern vermegen; 
3) wenn ein denselben zum Transpon 
übergebener oder · auf der That betre- 
tener Verbrecher oder eine andere von 
ihnen festgehaltene Person die Flucht 
ergriffen hat. 
g. 48. 
Ehe jedoch zu diesem aͤußersten Mit- 
tel geschritten wird, hat der Landjaͤger 
zuvor noch eine letzte Warnung zu ver- 
suchen. 
Diese geschieht in den beiden ersten Fal- 
len unter dem Ausrufe: 
„im Namen des Königs“, 
im dritten Fall aber dadurch, daß dem 
Fliehenden wenigstens eimgal „Halt“ # 
gerufen wird.
	        
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