Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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a)  der  Ruͤckerstattungen  fuͤr  unrichtige  Erhebungen,

b)  der  auf  dem  Grunde  besonderer  gemeinschaftlicher  Verabredungen  erfolgten
  Steuervergütungen  und  Ermaßigungen

verbleibende  Bruttoertrag  der  Vertheilung  zu  Grunde  gelegt.

1.  Bei  den  Eingangsabgaben  bildet  derjenige  Theil  des  Brurtoertrages,
welcher  dem  Verhältniß  der  dem  Vereine  angehbrenden  Bevölkerung  des  Königreichs
  Hannover  und  des  Herzogthums  Oldenburg  zur  Gesammtbevölkerung
des  Vereins  entspricht,  nachdem  er  um  drei  Viertheile  seines  einfachen  Betrages
  vermehrt  worden,  den  Antheil  des  Königreichs  Hannover  und  des  Herzogthums
  Oldenburg,  der  übrige  Theil  den  Antheil  der  anderen  komtrahirenden
Staaten  an  dem  Bruttoertrage.

Der  hiernach  dem  Konigreich  Hannover  und  dem  Herzogthum  Oldenburg
  über  das  Verhältniß  ihrer  Bevölkerung  hinaus  zukommende  Antheil  am
Brurtoertrage  der  Eingangsabgaben  soll  jedoch,  unter  Hinzurechnung  des  diesen
Staaten  an  dem  Bruttoertrage  der  Rübenzuckersteuer  zugestandenen  gleichen
Zuschlages  von  drei  Viertheilen,  den  Betrag  von  zwanzig  Silbergroschen
für  jeden  ihrer,  dem  Vereine  angehörenden  Einwohner  in  keinem  Jahre
übersteigen.

Die  gemeinschaftlichen  Verwaltungskosten  werden  auf  das  Königreich
Hannover  und  das  Herzogthum  Oldenburg  einerseits  und  auf  die  übrigen
komrahirenden  Staaten  andererseits  nach  dem  Verhältniß  ihrer,  dem  Vereine
angehörenden  Bevölkerung  vertheilt  und  es  wird  der  von  jeder  dieser  beiden
Gruppen  zu  tragende  Antheil  von  dem  Antheil  derselben  am  Bruttoertrage  in
Abzug  gebracht.

Der  hieraus  für  jede  der  beiden  Gruppen  sich  ergebende  Antheil  am
Nettoertrage  der  Eingangsabgaben  wird  zwischen  den  betheiligten  Staaten
nach  dem  Verhältniß  ihrer,  dem  Vereine  angehörenden  Bevölkerung  vertheilt.

2.  Der  Brurtoertrag  der  Aus=  und  Durchgangsabgaben  wird
a)  soweit  diese  Abgaben  bei  den  Hebestellen  in  den  östlichen  Provinzen
des  Königreichs  Preußen  (also  mit  Ausnahme  der  Provin  Westo
len  und  der  Rheinprovinz),  um  Königreich  Sachsen,  im  Gebiete  des
Thüringischen  Zoll=  und  Handelsvereins  und  im  Herzogkhum  Braunschweig,
  mit  Ausschluß  der  Kreisdirektions-Bezirke  Holzminden  und
Gandersheim,  sowie  des  Amtes  Thedinghausen,  eingehen,  zwischen
Preußen,  Sachsen,  den  Staaten  des  Thüringischen  Vereins  und
Braunschweig  nach  dem  von  ihnen  zu  verabredenden  Theilungsfuße
vertheilt,  dagegen  ,
soweit  dieselben  bei  den  Hebestellen  in  den  westlichen  Provinzen  des
Koͤnigreichs  Preußen,  den  Koͤnigreichen  Bayern,  Hannover  und  Wuͤrttemberg,
  dem  Großherzogthum  Baden,  dem.  Kurfuͤrstenthum  und  dem
Großherzogthum  Hessen,  den  Kreisdirektions-Bezirken  Holzminden  und
Gandersheim,  sowie  dem  Amte  Thedinghausen  des  Herzogthums
Braunschweig,  den  Herzogkhümern  Oldenburg  und  Nassau  und  der
freien  Stadt  Frankfurt  eingehen,  in  der  Weise  vertheilt,  daß  Wd-(Nr.

  37.)  58.  ei

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