Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

der K. Gesundheits-Beamten in Faͤllen 
der niedern Polizei, wo in den unmittelba- 
ren K. Amts-Bezirken die Staats-Casse 
einzutreten hat, der Vorschuß der Unter- 
suchungs- Verhaft- und Straf-Vollstre- 
kungs-Kosten bei Vergehen, deren Ruͤge 
dem Patrimonialamt zusteht, die defini- 
tive Uebernahme dieser Kosten, wo sie nicht 
von den Schuldhaften ersetzt werden, die 
Bestreitung der Kosten des Transports 
ber wegen Vergehen der niederen Polizei 
bei dem Patrimonialamt eingesetzten Ge- 
fangenen, in soferne solche gegenuͤber von 
den K. Oberämtern künftig als Obliegen- 
beit der Staa#ts-Casse erklärt werden sollte, 
die Bezahlung des Post-Porto, so weit 
lolches nich: von den Betheiligten zu leiden 
ist, und die Anschaffung desn Staats-- und 
Regierungs-Blatts. 
K. 15. 
Dieser sämtliche Aufwand, so wie die 
Verbindlichkeit, für die Handlungen des 
Beamten gleich dem Fiskus zu hafren, 
wird für immer auf die Einkünfte des 
Sräflich v. Berlichingen'schen Rentamts 
Janthausen angewiesen, welchem sofert 
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überlassen bleibt, sich an die mitbetheiligten 
Gutsherrn nach dem zwischen ihnen ver- 
abredeten Theilungs-Masßstabe zu regreß 
siren. " 
H.16. 
Dieses Rentamt bezieht dagegen auch 
alle Geldstrafen, gesetzliche Taren und 
Sporteln, welche von dem Patrimonial- 
amt angesetzt werden; vorbehaͤltlich der 
mit einzelnen dieser Ansaͤtze verbundenen 
Waisenhaus-Gebuͤhren, Stempel-Surro- 
gate und Concessions-Gelder, welche an 
die hiezu geeigneten Cassen urkundlich zu 
übergeben sind. 
Geldbußen, welche die Ortsobrigkeit an- 
setzt, werden auch in dem Patrimonalamts= 
Bezirk der Gemeinde-Casse jeden Ons, 
und Geldstrafen oder Tax-Ansätze, wel- 
che von den unmittelbaren Behörden aus- 
gehen, der Staats-Casse verrechnet. 
innr 
Obige Bestimmungen treten vom 1. Juli 
d. J. an in Wirksamkeir. 
Stuttgart den 320. Mai 13-3. 
Schmidlin.
	        
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