Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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Den 2e. Mai wurde: 
in der Rekurssache des Gemeinde-Pfle- 
gers, Elias Schuh, von Unter-Eisis- 
heim, O. A. Heilbronn, das von dem 
Gerichtshose zu Eßlingen unterm 1½4. 
November v. J. wegen verübten Be- 
trugs und wegen auf Kosten der Ge- 
meinde bestritrener Zechen und anderer 
Nebenausgaben gefällte (S. 9:7 des 
Reg. Blatts von 182= eingerückte) 
Straf-Erkenntniß unter Verurtheilung 
des Rekurrenten in die Kosten zweiter 
Instanz, im Wesentlichen bestätigt. 
Den :4. Mai wurde: 
. in der Rekurssache des Johann Martin 
Ehrmann und des Sebastian Ehr- 
lein, von Westernhausen, O. A. Kün- 
zelsau, das von dem Gerichtshofe zu 
Ellwangen unterm 20. und 22. April 
d. J. wegen mehrerer groffer, zum Theil 
ausgezeichneter und qualisicirter Dieb- 
stähle, welche bei Ehrmann im rechtli- 
chen Sinne als zweites, bei Ehrlein aber 
als drittes Diebstahls-Vergehen zu be- 
trachten sind, wider sie gefällte (S. 40% 
und 40 des Reg. Blatts von 1835 ein- 
gerückte) Straf-Erkenntniß, unter Ver- 
urtheilung der Rekurrenten in die Ko- 
sten zweiter Instanz, im Wesentlichen 
bestaͤtigt; 
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in der Rekurssache der Catharine 
Schüle, von Kirchheim, das von dem 
Gerichtshofe zu Ulm unterm 36. April 
d. J. wegen oft wiederholten Vagirens 
und verbotswidrigen Eintritts in die 
Resüdenz gefällte (S. 12 des Reg. Blatts 
von 1823 eingerückte) Straf-Erkenntniß 
im Allgemeinen bestätigt, jedoch die 
der Rekurrentin zuerkannte Strafe der 
Ruthen-Züchtigung, welche ihrer Ge- 
sundheits-Umstände wegen keine An- 
wendung sinder, in eine einmonatliche 
Zwangs-Arbeitshausstrafe verwandelt 
und die Rekurrentin in die Kosten zwei- 
ter Instanz verurtheilt. 
Den z7. Mai wurde: 
in der Rekurssache des Weißgerber= 
Gesellen Emanuel Gottlob Weigle, 
von Ludwigsburg, das von dem Gerichts- 
hofe zu Eßlingen unterm 18. März d. J. 
wegen wiederholten Pagirens, und we- 
gen betrügerischen Schuldenmachens 
wider denselben gefällte (S. 333 des 
Reg. Blatts von 182:3 eingerückte) 
Straf-Erkenntniß, unter Verurtheilung 
des Rekurrenten in die Kosten zweiter 
Instanz, lediglich bestärigt; 
. in der Rekurssache des Ernst Friedrich 
Trautwein, von Maulbronn, das 
von dem Gerichtshose in Eßlingen un-
	        
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